weisen. Wird dagegen die Ertheilung des Patentes auf den erhobenen Einspruch versagt, so steht dem Patentsucher gegen diese Entscheidung des Kronanwalts keine Berufung zu.
Die offenbare Unbilligkeit gegen den Erfinder, welche in diesen Modalitäten des englischen Verfahrens liegt, ist vermie- den in dem Gesetzvorschlage, welcher von der französischen Regierung im Jahre 1858 ausgearbeitet wurde1). Nach diesem Entwurfe sollte das Aufgebotsverfahren auf Antrag des Patent- inhabers nach erfolgter Ausfertigung des Patentes eingeleitet werden, um denselben der Nothwendigkeit zu überheben, jedem neuen Beeinträchtiger gegenüber die Neuheit und Eigenthüm- lichkeit seiner Erfinduug zu beweisen. Dem Aufrufe sollte eine Vorprüfung vorhergehen und die Bekanntmachung durch drei- malige Insertion erfolgen. Einwendungen, welche sowohl von Privatpersonen, als vom öffentlichen Ministerium erhoben wer- den können, sollten bei dem Gerichte des Wohnortes des Pa- tentinhabers angebracht werden. Die Bestätigung des Paten- tes sollte alle Einwendungen gegen die Neuheit und Eigen- thümlichkeit der Erfindung präcludiren, ohne indess den Inha- ber eines früheren Patentes oder denjenigen, welcher die Er- findung vor der Patentertheilnng practisch angewendet hat, zu treffen.
Wie wichtig das nach diesem Vorschlage mit dem Auf- gebote verbundene Präclusionsverfahren für die Interessen des Erfinders ist, geht aus dem einen Beispiele hervor, dass die Patente von Christoffle für Vergoldung und Versilberung von 1842 bis 1857 den Gegenstand von 167 gerichtlichen Urtheilen gebildet haben.
Wenn in dem französischen Gesetzentwurfe das Aufge- botsverfahren nur facultativ auf Antrag des Patentinhabers zugelassen und daneben für alle Patentgesuche, mit denen die- ser Antrag nicht verbunden wird, das Anmeldungssystem mit bedingter Gültigkeit des Patentes beibehalten wird, so kann dies aus denjenigen Gründen, welche gegen das Anmeldungs- system überhaupt angeführt sind, nicht gebilligt werden. Das- selbe gilt von andern Modalitäten des Verfahrens -- wie z. B. von der Erörterung der Einsprüche im gewöhnlichen Prozesse
1) Moniteur universel vom 3. Juli 1858 Nr. 184.
Vortheile des Aufgebots.
weisen. Wird dagegen die Ertheilung des Patentes auf den erhobenen Einspruch versagt, so steht dem Patentsucher gegen diese Entscheidung des Kronanwalts keine Berufung zu.
Die offenbare Unbilligkeit gegen den Erfinder, welche in diesen Modalitäten des englischen Verfahrens liegt, ist vermie- den in dem Gesetzvorschlage, welcher von der französischen Regierung im Jahre 1858 ausgearbeitet wurde1). Nach diesem Entwurfe sollte das Aufgebotsverfahren auf Antrag des Patent- inhabers nach erfolgter Ausfertigung des Patentes eingeleitet werden, um denselben der Nothwendigkeit zu überheben, jedem neuen Beeinträchtiger gegenüber die Neuheit und Eigenthüm- lichkeit seiner Erfinduug zu beweisen. Dem Aufrufe sollte eine Vorprüfung vorhergehen und die Bekanntmachung durch drei- malige Insertion erfolgen. Einwendungen, welche sowohl von Privatpersonen, als vom öffentlichen Ministerium erhoben wer- den können, sollten bei dem Gerichte des Wohnortes des Pa- tentinhabers angebracht werden. Die Bestätigung des Paten- tes sollte alle Einwendungen gegen die Neuheit und Eigen- thümlichkeit der Erfindung präcludiren, ohne indess den Inha- ber eines früheren Patentes oder denjenigen, welcher die Er- findung vor der Patentertheilnng practisch angewendet hat, zu treffen.
Wie wichtig das nach diesem Vorschlage mit dem Auf- gebote verbundene Präclusionsverfahren für die Interessen des Erfinders ist, geht aus dem einen Beispiele hervor, dass die Patente von Christoffle für Vergoldung und Versilberung von 1842 bis 1857 den Gegenstand von 167 gerichtlichen Urtheilen gebildet haben.
Wenn in dem französischen Gesetzentwurfe das Aufge- botsverfahren nur facultativ auf Antrag des Patentinhabers zugelassen und daneben für alle Patentgesuche, mit denen die- ser Antrag nicht verbunden wird, das Anmeldungssystem mit bedingter Gültigkeit des Patentes beibehalten wird, so kann dies aus denjenigen Gründen, welche gegen das Anmeldungs- system überhaupt angeführt sind, nicht gebilligt werden. Das- selbe gilt von andern Modalitäten des Verfahrens — wie z. B. von der Erörterung der Einsprüche im gewöhnlichen Prozesse
1) Moniteur universel vom 3. Juli 1858 Nr. 184.
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Vortheile des Aufgebots.
weisen. Wird dagegen die Ertheilung des Patentes auf den
erhobenen Einspruch versagt, so steht dem Patentsucher gegen
diese Entscheidung des Kronanwalts keine Berufung zu.
Die offenbare Unbilligkeit gegen den Erfinder, welche in
diesen Modalitäten des englischen Verfahrens liegt, ist vermie-
den in dem Gesetzvorschlage, welcher von der französischen
Regierung im Jahre 1858 ausgearbeitet wurde 1). Nach diesem
Entwurfe sollte das Aufgebotsverfahren auf Antrag des Patent-
inhabers nach erfolgter Ausfertigung des Patentes eingeleitet
werden, um denselben der Nothwendigkeit zu überheben, jedem
neuen Beeinträchtiger gegenüber die Neuheit und Eigenthüm-
lichkeit seiner Erfinduug zu beweisen. Dem Aufrufe sollte eine
Vorprüfung vorhergehen und die Bekanntmachung durch drei-
malige Insertion erfolgen. Einwendungen, welche sowohl von
Privatpersonen, als vom öffentlichen Ministerium erhoben wer-
den können, sollten bei dem Gerichte des Wohnortes des Pa-
tentinhabers angebracht werden. Die Bestätigung des Paten-
tes sollte alle Einwendungen gegen die Neuheit und Eigen-
thümlichkeit der Erfindung präcludiren, ohne indess den Inha-
ber eines früheren Patentes oder denjenigen, welcher die Er-
findung vor der Patentertheilnng practisch angewendet hat, zu
treffen.
Wie wichtig das nach diesem Vorschlage mit dem Auf-
gebote verbundene Präclusionsverfahren für die Interessen des
Erfinders ist, geht aus dem einen Beispiele hervor, dass die
Patente von Christoffle für Vergoldung und Versilberung von
1842 bis 1857 den Gegenstand von 167 gerichtlichen Urtheilen
gebildet haben.
Wenn in dem französischen Gesetzentwurfe das Aufge-
botsverfahren nur facultativ auf Antrag des Patentinhabers
zugelassen und daneben für alle Patentgesuche, mit denen die-
ser Antrag nicht verbunden wird, das Anmeldungssystem mit
bedingter Gültigkeit des Patentes beibehalten wird, so kann
dies aus denjenigen Gründen, welche gegen das Anmeldungs-
system überhaupt angeführt sind, nicht gebilligt werden. Das-
selbe gilt von andern Modalitäten des Verfahrens — wie z. B.
von der Erörterung der Einsprüche im gewöhnlichen Prozesse
1) Moniteur universel vom 3. Juli 1858 Nr. 184.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/112>, abgerufen am 23.11.2024.
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