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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Staatsverträge.
gefähr gleichlautende Verträge mit Frankreich abgeschlossen
haben. 1) Der Vertrag mit Belgien vom 28. März 1863 ent-
hält ebenfalls den Vorbehalt des Beitrittes zu Gunsten aller
Staaten des Zollvereines. Doch hat bis jetzt nur Sachsen einen
im Wesentlichen gleichlautenden Vertrag vom 11. März 1866
mit Belgien abgeschlossen. 2)

Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Verabre-
dungen der drei Verträge bilden Preussen, Belgien, Grossbri-
tannien und Frankreich nebst den beigetretenen deutschen
Staaten ein gemeinschaftliches Gebiet des Rechtsschutzes gegen
den Nachdruck, in welchem für die Erwerbung des Rechtes
des geistigen Eigenthumes die Gesetze des Ursprungsortes und
die besondern Vorschriften der internationalen Verträge, für
die Verfolgung dagegen die Gesetze desjenigen Staates zur
Anwendung kommen, in welchem das Recht geltend gemacht
werden soll. (Vergl. unten §. 24.) Der Unterschied zwischen
dem Gebiete der vertragsmässigen Gegenseitigkeit und dem
ehemaligen Bundesgebiete ist also der, dass in dem vormaligen
Bundesgebiete die Erwerbung des geistigen Eigenthumes durch
Erfüllung der am Ursprungsorte vorgeschriebenen Bedingungen
für das ganze Bundesgebiet wirksam erworben wird, 3) während
in dem Gebiete der vertragsmässigen Gemeinschaft ausser den
am Ursprungsorte vorgeschriebenen Bedingungen noch die be-
sondern Förmlichkeiten erfüllt werden müssen, welche die
Staatsverträge 4) erfordern, damit das in dem einen Staate er-
worbene geistige Eigenthum in dem andern verfolgt werden
kann.

Der dritte Kreis der Rechtsgemeinschaft umfasst endlich
nach §. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 alle diejenigen
Staaten, welche den in Preussen erschienenen Werken denselben
Rechtsschutz gewähren, welcher ihnen nach dem Preussischen

1) Vergl. §. 10 zu III. Nr. 2. 3. 5. 6. 7. 9. 10. 11. 17. 26.
2) Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 1866 S. 1477.
3) Bundesbeschluss v. 19. Juni 1845 Art. 3. -- Oesterreich. Gesetz
v. 19. October 1846 §. 38. -- Bayer. Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 66.
-- Grossherz. Sächs. Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 38.
4) Vertrag mit Grossbritannien vom 13. Mai 1846 Art. II. --
Vertrag mit Frankreich vom 2. August 1862 Art. III. -- Vertrag mit
Belgien vom 28 März 1863 Art. III.

Staatsverträge.
gefähr gleichlautende Verträge mit Frankreich abgeschlossen
haben. 1) Der Vertrag mit Belgien vom 28. März 1863 ent-
hält ebenfalls den Vorbehalt des Beitrittes zu Gunsten aller
Staaten des Zollvereines. Doch hat bis jetzt nur Sachsen einen
im Wesentlichen gleichlautenden Vertrag vom 11. März 1866
mit Belgien abgeschlossen. 2)

Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Verabre-
dungen der drei Verträge bilden Preussen, Belgien, Grossbri-
tannien und Frankreich nebst den beigetretenen deutschen
Staaten ein gemeinschaftliches Gebiet des Rechtsschutzes gegen
den Nachdruck, in welchem für die Erwerbung des Rechtes
des geistigen Eigenthumes die Gesetze des Ursprungsortes und
die besondern Vorschriften der internationalen Verträge, für
die Verfolgung dagegen die Gesetze desjenigen Staates zur
Anwendung kommen, in welchem das Recht geltend gemacht
werden soll. (Vergl. unten §. 24.) Der Unterschied zwischen
dem Gebiete der vertragsmässigen Gegenseitigkeit und dem
ehemaligen Bundesgebiete ist also der, dass in dem vormaligen
Bundesgebiete die Erwerbung des geistigen Eigenthumes durch
Erfüllung der am Ursprungsorte vorgeschriebenen Bedingungen
für das ganze Bundesgebiet wirksam erworben wird, 3) während
in dem Gebiete der vertragsmässigen Gemeinschaft ausser den
am Ursprungsorte vorgeschriebenen Bedingungen noch die be-
sondern Förmlichkeiten erfüllt werden müssen, welche die
Staatsverträge 4) erfordern, damit das in dem einen Staate er-
worbene geistige Eigenthum in dem andern verfolgt werden
kann.

Der dritte Kreis der Rechtsgemeinschaft umfasst endlich
nach §. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 alle diejenigen
Staaten, welche den in Preussen erschienenen Werken denselben
Rechtsschutz gewähren, welcher ihnen nach dem Preussischen

1) Vergl. §. 10 zu III. Nr. 2. 3. 5. 6. 7. 9. 10. 11. 17. 26.
2) Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 1866 S. 1477.
3) Bundesbeschluss v. 19. Juni 1845 Art. 3. — Oesterreich. Gesetz
v. 19. October 1846 §. 38. — Bayer. Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 66.
— Grossherz. Sächs. Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 38.
4) Vertrag mit Grossbritannien vom 13. Mai 1846 Art. II. —
Vertrag mit Frankreich vom 2. August 1862 Art. III. — Vertrag mit
Belgien vom 28 März 1863 Art. III.
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[83/0099] Staatsverträge. gefähr gleichlautende Verträge mit Frankreich abgeschlossen haben. 1) Der Vertrag mit Belgien vom 28. März 1863 ent- hält ebenfalls den Vorbehalt des Beitrittes zu Gunsten aller Staaten des Zollvereines. Doch hat bis jetzt nur Sachsen einen im Wesentlichen gleichlautenden Vertrag vom 11. März 1866 mit Belgien abgeschlossen. 2) Nach den im Wesentlichen übereinstimmenden Verabre- dungen der drei Verträge bilden Preussen, Belgien, Grossbri- tannien und Frankreich nebst den beigetretenen deutschen Staaten ein gemeinschaftliches Gebiet des Rechtsschutzes gegen den Nachdruck, in welchem für die Erwerbung des Rechtes des geistigen Eigenthumes die Gesetze des Ursprungsortes und die besondern Vorschriften der internationalen Verträge, für die Verfolgung dagegen die Gesetze desjenigen Staates zur Anwendung kommen, in welchem das Recht geltend gemacht werden soll. (Vergl. unten §. 24.) Der Unterschied zwischen dem Gebiete der vertragsmässigen Gegenseitigkeit und dem ehemaligen Bundesgebiete ist also der, dass in dem vormaligen Bundesgebiete die Erwerbung des geistigen Eigenthumes durch Erfüllung der am Ursprungsorte vorgeschriebenen Bedingungen für das ganze Bundesgebiet wirksam erworben wird, 3) während in dem Gebiete der vertragsmässigen Gemeinschaft ausser den am Ursprungsorte vorgeschriebenen Bedingungen noch die be- sondern Förmlichkeiten erfüllt werden müssen, welche die Staatsverträge 4) erfordern, damit das in dem einen Staate er- worbene geistige Eigenthum in dem andern verfolgt werden kann. Der dritte Kreis der Rechtsgemeinschaft umfasst endlich nach §. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 alle diejenigen Staaten, welche den in Preussen erschienenen Werken denselben Rechtsschutz gewähren, welcher ihnen nach dem Preussischen 1) Vergl. §. 10 zu III. Nr. 2. 3. 5. 6. 7. 9. 10. 11. 17. 26. 2) Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 1866 S. 1477. 3) Bundesbeschluss v. 19. Juni 1845 Art. 3. — Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 38. — Bayer. Gesetz v. 28. Juni 1865 Art. 66. — Grossherz. Sächs. Gesetz v. 11. Januar 1839 §. 38. 4) Vertrag mit Grossbritannien vom 13. Mai 1846 Art. II. — Vertrag mit Frankreich vom 2. August 1862 Art. III. — Vertrag mit Belgien vom 28 März 1863 Art. III.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/99>, abgerufen am 28.04.2024.