indem der Bundesbeschluss vom 22. April 1841 nach Massgabe der Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837 (§. 32) und vom 20. Februar 1854 (§. 3) umgestaltet wurde.
Die im Vorigen dargestellte Thätigkeit der Bundesgesetz- gebung hatte nur den Zweck, gemeinsame Normen für die Gesetzgebung über das geistige Eigenthum in den verschiede- nen deutschen Staaten aufzustellen, während die practische Ausführung der aufgestellten Grundsätze der Landesgesetz- gebung überlassen blieb. Auf der Grundlage des Bundesbe- schlusses vom 9. November 1837 ergingen daher in sämmt- lichen grösseren Staaten umfassende Gesetze über den Schutz des geistigen Eigenthumes.
In Preussen war bereits durch das mehrfach angeführte Gesetz vom 11. Juni 1837, an dessen Redaction v. Savigny einen hervorragenden Antheil genommen hatte, 1) eine Grund- lage für den Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes gewonnen, welche ebensosehr durch Folgerichtigkeit als durch practische Zweckmässigkeit ausgezeichnet ist. An dieses umfassende Ge- setz lehnten sich die späteren zur Verbesserung einzelner Be- stimmungen erlassenen Novellen an, namentlich: die Verord- nung vom 5. Juli 1844, betreffend den Schutz gegen Nach- druck für die vor Publication des Gesetzes vom 11. Juni 1837 erschienenen Werke, ferner das Gesetz vom 20. Februar 1854, welches die früheren Bestimmungen in zwei wichtigen Puncten ergänzt, indem es im §. 1 die plastische Nachbildung von Ge- mälden und Werken der zeichnenden Kunst, sowie die Ab- zeichnung von plastischen Kunstwerken, im §. 2 den Vorbehalt der öffentlichen Aufführung gedruckter dramatischer Werke regelt. Ausserdem wurden die Bundesbeschlüsse von 1837, 1841, 1845, 1856 und 1857 und zwar für den ganzen Umfang des Preussischen Staates publizirt.
In den übrigen deutschen Staaten folgte die Spe- cialgesetzgebung der durch die angeführten Bundesbeschlüsse gegebenen Anregung, in Oesterreich durch das Patent vom 19. October 1846, im Königreich Sachsen durch das Gesetz vom 22. Februar 1844, in Würtemberg durch das Gesetz vom 17. October 1838, in Baden durch die Verordnung vom
1) Vergl. Beiträge zur Erläuterung des Nachdruck-Gesetzes in Goltdammers Archiv Bd. 12 S. 242 ff.
Landesgesetzgebungen.
indem der Bundesbeschluss vom 22. April 1841 nach Massgabe der Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837 (§. 32) und vom 20. Februar 1854 (§. 3) umgestaltet wurde.
Die im Vorigen dargestellte Thätigkeit der Bundesgesetz- gebung hatte nur den Zweck, gemeinsame Normen für die Gesetzgebung über das geistige Eigenthum in den verschiede- nen deutschen Staaten aufzustellen, während die practische Ausführung der aufgestellten Grundsätze der Landesgesetz- gebung überlassen blieb. Auf der Grundlage des Bundesbe- schlusses vom 9. November 1837 ergingen daher in sämmt- lichen grösseren Staaten umfassende Gesetze über den Schutz des geistigen Eigenthumes.
In Preussen war bereits durch das mehrfach angeführte Gesetz vom 11. Juni 1837, an dessen Redaction v. Savigny einen hervorragenden Antheil genommen hatte, 1) eine Grund- lage für den Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes gewonnen, welche ebensosehr durch Folgerichtigkeit als durch practische Zweckmässigkeit ausgezeichnet ist. An dieses umfassende Ge- setz lehnten sich die späteren zur Verbesserung einzelner Be- stimmungen erlassenen Novellen an, namentlich: die Verord- nung vom 5. Juli 1844, betreffend den Schutz gegen Nach- druck für die vor Publication des Gesetzes vom 11. Juni 1837 erschienenen Werke, ferner das Gesetz vom 20. Februar 1854, welches die früheren Bestimmungen in zwei wichtigen Puncten ergänzt, indem es im §. 1 die plastische Nachbildung von Ge- mälden und Werken der zeichnenden Kunst, sowie die Ab- zeichnung von plastischen Kunstwerken, im §. 2 den Vorbehalt der öffentlichen Aufführung gedruckter dramatischer Werke regelt. Ausserdem wurden die Bundesbeschlüsse von 1837, 1841, 1845, 1856 und 1857 und zwar für den ganzen Umfang des Preussischen Staates publizirt.
In den übrigen deutschen Staaten folgte die Spe- cialgesetzgebung der durch die angeführten Bundesbeschlüsse gegebenen Anregung, in Oesterreich durch das Patent vom 19. October 1846, im Königreich Sachsen durch das Gesetz vom 22. Februar 1844, in Würtemberg durch das Gesetz vom 17. October 1838, in Baden durch die Verordnung vom
1) Vergl. Beiträge zur Erläuterung des Nachdruck-Gesetzes in Goltdammers Archiv Bd. 12 S. 242 ff.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0071"n="55"/><fwplace="top"type="header">Landesgesetzgebungen.</fw><lb/>
indem der Bundesbeschluss vom 22. April 1841 nach Massgabe<lb/>
der Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837 (§. 32) und vom<lb/>
20. Februar 1854 (§. 3) umgestaltet wurde.</p><lb/><p>Die im Vorigen dargestellte Thätigkeit der Bundesgesetz-<lb/>
gebung hatte nur den Zweck, gemeinsame Normen für die<lb/>
Gesetzgebung über das geistige Eigenthum in den verschiede-<lb/>
nen deutschen Staaten aufzustellen, während die practische<lb/>
Ausführung der aufgestellten Grundsätze der Landesgesetz-<lb/>
gebung überlassen blieb. Auf der Grundlage des Bundesbe-<lb/>
schlusses vom 9. November 1837 ergingen daher in sämmt-<lb/>
lichen grösseren Staaten umfassende Gesetze über den Schutz<lb/>
des geistigen Eigenthumes.</p><lb/><p>In <hirendition="#g">Preussen</hi> war bereits durch das mehrfach angeführte<lb/>
Gesetz vom 11. Juni 1837, an dessen Redaction v. Savigny<lb/>
einen hervorragenden Antheil genommen hatte, <noteplace="foot"n="1)">Vergl. Beiträge zur Erläuterung des Nachdruck-Gesetzes in<lb/>
Goltdammers Archiv Bd. 12 S. 242 ff.</note> eine Grund-<lb/>
lage für den Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes gewonnen,<lb/>
welche ebensosehr durch Folgerichtigkeit als durch practische<lb/>
Zweckmässigkeit ausgezeichnet ist. An dieses umfassende Ge-<lb/>
setz lehnten sich die späteren zur Verbesserung einzelner Be-<lb/>
stimmungen erlassenen Novellen an, namentlich: die Verord-<lb/>
nung vom 5. Juli 1844, betreffend den Schutz gegen Nach-<lb/>
druck für die vor Publication des Gesetzes vom 11. Juni 1837<lb/>
erschienenen Werke, ferner das Gesetz vom 20. Februar 1854,<lb/>
welches die früheren Bestimmungen in zwei wichtigen Puncten<lb/>
ergänzt, indem es im §. 1 die plastische Nachbildung von Ge-<lb/>
mälden und Werken der zeichnenden Kunst, sowie die Ab-<lb/>
zeichnung von plastischen Kunstwerken, im §. 2 den Vorbehalt<lb/>
der öffentlichen Aufführung gedruckter dramatischer Werke<lb/>
regelt. Ausserdem wurden die Bundesbeschlüsse von 1837,<lb/>
1841, 1845, 1856 und 1857 und zwar für den ganzen Umfang<lb/>
des Preussischen Staates publizirt.</p><lb/><p>In den <hirendition="#g">übrigen deutschen Staaten</hi> folgte die Spe-<lb/>
cialgesetzgebung der durch die angeführten Bundesbeschlüsse<lb/>
gegebenen Anregung, in Oesterreich durch das Patent vom<lb/>
19. October 1846, im Königreich Sachsen durch das Gesetz<lb/>
vom 22. Februar 1844, in Würtemberg durch das Gesetz vom<lb/>
17. October 1838, in Baden durch die Verordnung vom<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[55/0071]
Landesgesetzgebungen.
indem der Bundesbeschluss vom 22. April 1841 nach Massgabe
der Preussischen Gesetze vom 11. Juni 1837 (§. 32) und vom
20. Februar 1854 (§. 3) umgestaltet wurde.
Die im Vorigen dargestellte Thätigkeit der Bundesgesetz-
gebung hatte nur den Zweck, gemeinsame Normen für die
Gesetzgebung über das geistige Eigenthum in den verschiede-
nen deutschen Staaten aufzustellen, während die practische
Ausführung der aufgestellten Grundsätze der Landesgesetz-
gebung überlassen blieb. Auf der Grundlage des Bundesbe-
schlusses vom 9. November 1837 ergingen daher in sämmt-
lichen grösseren Staaten umfassende Gesetze über den Schutz
des geistigen Eigenthumes.
In Preussen war bereits durch das mehrfach angeführte
Gesetz vom 11. Juni 1837, an dessen Redaction v. Savigny
einen hervorragenden Antheil genommen hatte, 1) eine Grund-
lage für den Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes gewonnen,
welche ebensosehr durch Folgerichtigkeit als durch practische
Zweckmässigkeit ausgezeichnet ist. An dieses umfassende Ge-
setz lehnten sich die späteren zur Verbesserung einzelner Be-
stimmungen erlassenen Novellen an, namentlich: die Verord-
nung vom 5. Juli 1844, betreffend den Schutz gegen Nach-
druck für die vor Publication des Gesetzes vom 11. Juni 1837
erschienenen Werke, ferner das Gesetz vom 20. Februar 1854,
welches die früheren Bestimmungen in zwei wichtigen Puncten
ergänzt, indem es im §. 1 die plastische Nachbildung von Ge-
mälden und Werken der zeichnenden Kunst, sowie die Ab-
zeichnung von plastischen Kunstwerken, im §. 2 den Vorbehalt
der öffentlichen Aufführung gedruckter dramatischer Werke
regelt. Ausserdem wurden die Bundesbeschlüsse von 1837,
1841, 1845, 1856 und 1857 und zwar für den ganzen Umfang
des Preussischen Staates publizirt.
In den übrigen deutschen Staaten folgte die Spe-
cialgesetzgebung der durch die angeführten Bundesbeschlüsse
gegebenen Anregung, in Oesterreich durch das Patent vom
19. October 1846, im Königreich Sachsen durch das Gesetz
vom 22. Februar 1844, in Würtemberg durch das Gesetz vom
17. October 1838, in Baden durch die Verordnung vom
1) Vergl. Beiträge zur Erläuterung des Nachdruck-Gesetzes in
Goltdammers Archiv Bd. 12 S. 242 ff.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/71>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.