drucks als ein positives bestehe1) und in allen Bun- desstaaten, wo es nicht bereits geschehen, in Vollzug zu brin- gen sei, selbst wenn wider Vermuthen die Vereinigung sämmt- licher Bundesglieder über die gleichförmigen Grundsätze nicht zu Stande kommen sollte.
In derselben Sitzung legte die Commission des Bundes- tages den Entwurf der für die Gesetzgebung über das schrift- stellerische Eigenthum anzunehmenden gleichförmigen Haupt- grundsätze vor, welcher den Regierungen zur Aeusserung mit- getheilt wurde.
Auf Grund dieser Vorschläge ging man in Preussen an die Bearbeitung des Gesetzes zum Schutze des Eigen- thumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juli 1837, welches der Bundestagsversammlung durch den preus- sischen Gesandten mit dem Antrage mitgetheilt wurde, die leitenden Grundsätze als geeignete Vorschläge zur Feststellung gemeinsamer Bestimmungen anzunehmen.
So kam nach wiederholten Berathungen endlich der Bun- desbeschluss vom 9. November 1837 zu Stande, durch welchen in sechs Artikeln gleichförmige Grundsätze über den Schutz der im Umfange des Bundesgebietes erschei- nenden literarischen und artistischen Erzeugnisse aufgestellt wurden.
Das Zustandekommen dieses Beschlusses wurde jedoch nur dadurch möglich gemacht, dass die Schutzfrist gegen die preussischen Vorschläge und gegen die Erklärungen einer grossen Mehrheit der Bundesregierungen auf zehn Jahre vom Zeitpunkte der Herausgabe beschränkt wurde, während das Preussische Gesetz das schriftstellerische Eigen- thum für die Lebenszeit des Autors und noch dreissig Jahre nach seinem Tode anerkannte. Preussen trat daher dem Be- schlusse nur mit dem Vorbehalte bei, dass es den einzelnen Staaten unbenommen bleibe, "künftig noch günstigere Bestim- mungen zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthumes als ihre bisherige Gesetzgebung und der bisherige Bundesbeschluss dieselben aufstellen, für ihre Unterthanen und die Unterthanen der sich mit ihnen vereinigenden Regie-
1) Protokolle S. 945.
Beschlüsse des deutschen Bundes.
drucks als ein positives bestehe1) und in allen Bun- desstaaten, wo es nicht bereits geschehen, in Vollzug zu brin- gen sei, selbst wenn wider Vermuthen die Vereinigung sämmt- licher Bundesglieder über die gleichförmigen Grundsätze nicht zu Stande kommen sollte.
In derselben Sitzung legte die Commission des Bundes- tages den Entwurf der für die Gesetzgebung über das schrift- stellerische Eigenthum anzunehmenden gleichförmigen Haupt- grundsätze vor, welcher den Regierungen zur Aeusserung mit- getheilt wurde.
Auf Grund dieser Vorschläge ging man in Preussen an die Bearbeitung des Gesetzes zum Schutze des Eigen- thumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juli 1837, welches der Bundestagsversammlung durch den preus- sischen Gesandten mit dem Antrage mitgetheilt wurde, die leitenden Grundsätze als geeignete Vorschläge zur Feststellung gemeinsamer Bestimmungen anzunehmen.
So kam nach wiederholten Berathungen endlich der Bun- desbeschluss vom 9. November 1837 zu Stande, durch welchen in sechs Artikeln gleichförmige Grundsätze über den Schutz der im Umfange des Bundesgebietes erschei- nenden literarischen und artistischen Erzeugnisse aufgestellt wurden.
Das Zustandekommen dieses Beschlusses wurde jedoch nur dadurch möglich gemacht, dass die Schutzfrist gegen die preussischen Vorschläge und gegen die Erklärungen einer grossen Mehrheit der Bundesregierungen auf zehn Jahre vom Zeitpunkte der Herausgabe beschränkt wurde, während das Preussische Gesetz das schriftstellerische Eigen- thum für die Lebenszeit des Autors und noch dreissig Jahre nach seinem Tode anerkannte. Preussen trat daher dem Be- schlusse nur mit dem Vorbehalte bei, dass es den einzelnen Staaten unbenommen bleibe, »künftig noch günstigere Bestim- mungen zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthumes als ihre bisherige Gesetzgebung und der bisherige Bundesbeschluss dieselben aufstellen, für ihre Unterthanen und die Unterthanen der sich mit ihnen vereinigenden Regie-
1) Protokolle S. 945.
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Beschlüsse des deutschen Bundes.
drucks als ein positives bestehe 1) und in allen Bun-
desstaaten, wo es nicht bereits geschehen, in Vollzug zu brin-
gen sei, selbst wenn wider Vermuthen die Vereinigung sämmt-
licher Bundesglieder über die gleichförmigen Grundsätze nicht
zu Stande kommen sollte.
In derselben Sitzung legte die Commission des Bundes-
tages den Entwurf der für die Gesetzgebung über das schrift-
stellerische Eigenthum anzunehmenden gleichförmigen Haupt-
grundsätze vor, welcher den Regierungen zur Aeusserung mit-
getheilt wurde.
Auf Grund dieser Vorschläge ging man in Preussen an
die Bearbeitung des Gesetzes zum Schutze des Eigen-
thumes an Werken der Wissenschaft und Kunst
gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juli
1837, welches der Bundestagsversammlung durch den preus-
sischen Gesandten mit dem Antrage mitgetheilt wurde, die
leitenden Grundsätze als geeignete Vorschläge zur Feststellung
gemeinsamer Bestimmungen anzunehmen.
So kam nach wiederholten Berathungen endlich der Bun-
desbeschluss vom 9. November 1837 zu Stande,
durch welchen in sechs Artikeln gleichförmige Grundsätze
über den Schutz der im Umfange des Bundesgebietes erschei-
nenden literarischen und artistischen Erzeugnisse aufgestellt
wurden.
Das Zustandekommen dieses Beschlusses wurde jedoch nur
dadurch möglich gemacht, dass die Schutzfrist gegen die
preussischen Vorschläge und gegen die Erklärungen einer
grossen Mehrheit der Bundesregierungen auf zehn Jahre
vom Zeitpunkte der Herausgabe beschränkt wurde,
während das Preussische Gesetz das schriftstellerische Eigen-
thum für die Lebenszeit des Autors und noch dreissig Jahre
nach seinem Tode anerkannte. Preussen trat daher dem Be-
schlusse nur mit dem Vorbehalte bei, dass es den einzelnen
Staaten unbenommen bleibe, »künftig noch günstigere Bestim-
mungen zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen
Eigenthumes als ihre bisherige Gesetzgebung und der bisherige
Bundesbeschluss dieselben aufstellen, für ihre Unterthanen
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1) Protokolle S. 945.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/69>, abgerufen am 25.11.2024.
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