Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Beschlüsse des deutschen Bundes.
drucks als ein positives bestehe1) und in allen Bun-
desstaaten, wo es nicht bereits geschehen, in Vollzug zu brin-
gen sei, selbst wenn wider Vermuthen die Vereinigung sämmt-
licher Bundesglieder über die gleichförmigen Grundsätze nicht
zu Stande kommen sollte.

In derselben Sitzung legte die Commission des Bundes-
tages den Entwurf der für die Gesetzgebung über das schrift-
stellerische Eigenthum anzunehmenden gleichförmigen Haupt-
grundsätze vor, welcher den Regierungen zur Aeusserung mit-
getheilt wurde.

Auf Grund dieser Vorschläge ging man in Preussen an
die Bearbeitung des Gesetzes zum Schutze des Eigen-
thumes an Werken der Wissenschaft und Kunst
gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juli
1837,
welches der Bundestagsversammlung durch den preus-
sischen Gesandten mit dem Antrage mitgetheilt wurde, die
leitenden Grundsätze als geeignete Vorschläge zur Feststellung
gemeinsamer Bestimmungen anzunehmen.

So kam nach wiederholten Berathungen endlich der Bun-
desbeschluss vom 9. November 1837 zu Stande
,
durch welchen in sechs Artikeln gleichförmige Grundsätze
über den Schutz der im Umfange des Bundesgebietes erschei-
nenden literarischen und artistischen Erzeugnisse aufgestellt
wurden.

Das Zustandekommen dieses Beschlusses wurde jedoch nur
dadurch möglich gemacht, dass die Schutzfrist gegen die
preussischen Vorschläge und gegen die Erklärungen einer
grossen Mehrheit der Bundesregierungen auf zehn Jahre
vom Zeitpunkte der Herausgabe
beschränkt wurde,
während das Preussische Gesetz das schriftstellerische Eigen-
thum für die Lebenszeit des Autors und noch dreissig Jahre
nach seinem Tode anerkannte. Preussen trat daher dem Be-
schlusse nur mit dem Vorbehalte bei, dass es den einzelnen
Staaten unbenommen bleibe, "künftig noch günstigere Bestim-
mungen zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen
Eigenthumes als ihre bisherige Gesetzgebung und der bisherige
Bundesbeschluss dieselben aufstellen, für ihre Unterthanen
und die Unterthanen der sich mit ihnen vereinigenden Regie-

1) Protokolle S. 945.

Beschlüsse des deutschen Bundes.
drucks als ein positives bestehe1) und in allen Bun-
desstaaten, wo es nicht bereits geschehen, in Vollzug zu brin-
gen sei, selbst wenn wider Vermuthen die Vereinigung sämmt-
licher Bundesglieder über die gleichförmigen Grundsätze nicht
zu Stande kommen sollte.

In derselben Sitzung legte die Commission des Bundes-
tages den Entwurf der für die Gesetzgebung über das schrift-
stellerische Eigenthum anzunehmenden gleichförmigen Haupt-
grundsätze vor, welcher den Regierungen zur Aeusserung mit-
getheilt wurde.

Auf Grund dieser Vorschläge ging man in Preussen an
die Bearbeitung des Gesetzes zum Schutze des Eigen-
thumes an Werken der Wissenschaft und Kunst
gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juli
1837,
welches der Bundestagsversammlung durch den preus-
sischen Gesandten mit dem Antrage mitgetheilt wurde, die
leitenden Grundsätze als geeignete Vorschläge zur Feststellung
gemeinsamer Bestimmungen anzunehmen.

So kam nach wiederholten Berathungen endlich der Bun-
desbeschluss vom 9. November 1837 zu Stande
,
durch welchen in sechs Artikeln gleichförmige Grundsätze
über den Schutz der im Umfange des Bundesgebietes erschei-
nenden literarischen und artistischen Erzeugnisse aufgestellt
wurden.

Das Zustandekommen dieses Beschlusses wurde jedoch nur
dadurch möglich gemacht, dass die Schutzfrist gegen die
preussischen Vorschläge und gegen die Erklärungen einer
grossen Mehrheit der Bundesregierungen auf zehn Jahre
vom Zeitpunkte der Herausgabe
beschränkt wurde,
während das Preussische Gesetz das schriftstellerische Eigen-
thum für die Lebenszeit des Autors und noch dreissig Jahre
nach seinem Tode anerkannte. Preussen trat daher dem Be-
schlusse nur mit dem Vorbehalte bei, dass es den einzelnen
Staaten unbenommen bleibe, »künftig noch günstigere Bestim-
mungen zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen
Eigenthumes als ihre bisherige Gesetzgebung und der bisherige
Bundesbeschluss dieselben aufstellen, für ihre Unterthanen
und die Unterthanen der sich mit ihnen vereinigenden Regie-

1) Protokolle S. 945.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0069" n="53"/><fw place="top" type="header">Beschlüsse des deutschen Bundes.</fw><lb/><hi rendition="#g">drucks als ein positives bestehe</hi><note place="foot" n="1)">Protokolle S. 945.</note> und in allen Bun-<lb/>
desstaaten, wo es nicht bereits geschehen, in Vollzug zu brin-<lb/>
gen sei, selbst wenn wider Vermuthen die Vereinigung sämmt-<lb/>
licher Bundesglieder über die gleichförmigen Grundsätze nicht<lb/>
zu Stande kommen sollte.</p><lb/>
            <p>In derselben Sitzung legte die Commission des Bundes-<lb/>
tages den Entwurf der für die Gesetzgebung über das schrift-<lb/>
stellerische Eigenthum anzunehmenden gleichförmigen Haupt-<lb/>
grundsätze vor, welcher den Regierungen zur Aeusserung mit-<lb/>
getheilt wurde.</p><lb/>
            <p>Auf Grund dieser Vorschläge ging man in Preussen an<lb/>
die Bearbeitung des <hi rendition="#g">Gesetzes zum Schutze des Eigen-<lb/>
thumes an Werken der Wissenschaft und Kunst<lb/>
gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juli<lb/>
1837,</hi> welches der Bundestagsversammlung durch den preus-<lb/>
sischen Gesandten mit dem Antrage mitgetheilt wurde, die<lb/>
leitenden Grundsätze als geeignete Vorschläge zur Feststellung<lb/>
gemeinsamer Bestimmungen anzunehmen.</p><lb/>
            <p>So kam nach wiederholten Berathungen endlich der <hi rendition="#g">Bun-<lb/>
desbeschluss vom 9. November 1837 zu Stande</hi>,<lb/>
durch welchen in sechs Artikeln gleichförmige Grundsätze<lb/>
über den Schutz der im Umfange des Bundesgebietes erschei-<lb/>
nenden literarischen und artistischen Erzeugnisse aufgestellt<lb/>
wurden.</p><lb/>
            <p>Das Zustandekommen dieses Beschlusses wurde jedoch nur<lb/>
dadurch möglich gemacht, dass die <hi rendition="#g">Schutzfrist</hi> gegen die<lb/>
preussischen Vorschläge und gegen die Erklärungen einer<lb/>
grossen Mehrheit der Bundesregierungen auf <hi rendition="#g">zehn Jahre<lb/>
vom Zeitpunkte der Herausgabe</hi> beschränkt wurde,<lb/>
während das Preussische Gesetz das schriftstellerische Eigen-<lb/>
thum für die Lebenszeit des Autors und noch dreissig Jahre<lb/>
nach seinem Tode anerkannte. Preussen trat daher dem Be-<lb/>
schlusse nur mit dem Vorbehalte bei, dass es den einzelnen<lb/>
Staaten unbenommen bleibe, »künftig noch günstigere Bestim-<lb/>
mungen zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen<lb/>
Eigenthumes als ihre bisherige Gesetzgebung und der bisherige<lb/>
Bundesbeschluss dieselben aufstellen, <hi rendition="#g">für ihre Unterthanen</hi><lb/>
und die Unterthanen der sich mit ihnen vereinigenden Regie-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[53/0069] Beschlüsse des deutschen Bundes. drucks als ein positives bestehe 1) und in allen Bun- desstaaten, wo es nicht bereits geschehen, in Vollzug zu brin- gen sei, selbst wenn wider Vermuthen die Vereinigung sämmt- licher Bundesglieder über die gleichförmigen Grundsätze nicht zu Stande kommen sollte. In derselben Sitzung legte die Commission des Bundes- tages den Entwurf der für die Gesetzgebung über das schrift- stellerische Eigenthum anzunehmenden gleichförmigen Haupt- grundsätze vor, welcher den Regierungen zur Aeusserung mit- getheilt wurde. Auf Grund dieser Vorschläge ging man in Preussen an die Bearbeitung des Gesetzes zum Schutze des Eigen- thumes an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung vom 11. Juli 1837, welches der Bundestagsversammlung durch den preus- sischen Gesandten mit dem Antrage mitgetheilt wurde, die leitenden Grundsätze als geeignete Vorschläge zur Feststellung gemeinsamer Bestimmungen anzunehmen. So kam nach wiederholten Berathungen endlich der Bun- desbeschluss vom 9. November 1837 zu Stande, durch welchen in sechs Artikeln gleichförmige Grundsätze über den Schutz der im Umfange des Bundesgebietes erschei- nenden literarischen und artistischen Erzeugnisse aufgestellt wurden. Das Zustandekommen dieses Beschlusses wurde jedoch nur dadurch möglich gemacht, dass die Schutzfrist gegen die preussischen Vorschläge und gegen die Erklärungen einer grossen Mehrheit der Bundesregierungen auf zehn Jahre vom Zeitpunkte der Herausgabe beschränkt wurde, während das Preussische Gesetz das schriftstellerische Eigen- thum für die Lebenszeit des Autors und noch dreissig Jahre nach seinem Tode anerkannte. Preussen trat daher dem Be- schlusse nur mit dem Vorbehalte bei, dass es den einzelnen Staaten unbenommen bleibe, »künftig noch günstigere Bestim- mungen zum Schutze des schriftstellerischen und künstlerischen Eigenthumes als ihre bisherige Gesetzgebung und der bisherige Bundesbeschluss dieselben aufstellen, für ihre Unterthanen und die Unterthanen der sich mit ihnen vereinigenden Regie- 1) Protokolle S. 945.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/69
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/69>, abgerufen am 25.11.2024.