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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 44. Prozess.
der Verfolgung von Uebertretungen und die Competenz des
Einzelrichters ein.

Die Verfolgung des Nachdrucks weicht von dem Untersu-
chungsverfahren wegen anderer Vergehen nur insoweit ab, als
das Verfahren:

1. nur auf Antrag des Verletzten eingeleitet werden darf,
2. auch die Entscheidung über die Civilansprüche des Ver-
letzten umfasst.

In ersterer Beziehung bestimmt das Gesetz vom 11. Juni
1837:

§. 15. Die gerichtliche Untersuchung der in den §§. 2, 3, 4
bezeichneten Vergehen ist nicht von Amtswegen, sondern nur
auf den Antrag des Verletzten einzuleiten.

Will der Verleger der Schrift den Antrag nicht machen,
so kann dieses von dem Autor oder dessen Erben geschehen,
insofern dieselben noch ein von dem Verleger unabhängiges
Interesse haben.

§. 16. Nach einmal erfolgter Einleitung der Untersuchung
kann die Zurücknahme des Antrages zwar in Beziehung auf
die Entschädigung stattfinden, nicht aber in Beziehung auf
die Confiscation und Geldbusse.

Der Antrag muss an den Staatsanwalt des zuständigen
Gerichtes gerichtet werden. Gegen die zurückweisende Ver-
fügung des letzteren findet die Beschwerde an den Oberstaats-
anwalt und an den Justizminister, dagegen kein ordentliches
Rechtsmittel statt. Die Zurücknahme des Antrages kann mit
voller Wirkung erfolgen, so lange der Beschluss des Gerichtes
über die förmliche Eröffnung der Untersuchung1)noch nicht

1) Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 39. "Zur förmlichen Er-
öffnung der Untersuchung gegen eine bestimmte Person ist erforderlich:
1. eine vom Staatsanwalt abzufassende Anklageschrift, --
2. ein auf Grund dieser Anklageschrift die Eröffnung der Unter-
suchung anordnender Beschluss der Gerichtsabtheilung, in welchem
der Name des Angeklagten und das ihm angeschuldigte Vergehen zu
bezeichnen sind."
Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 §. 53. "Nach Eröffnung der
gerichtlichen Untersuchung kann der Antrag auf Bestrafung nicht
wieder zurückgenommen werden, so weit nicht in einzelnen Fällen
ein Anderes bestimmt ist."
Zur Zeit des Gesetzes vom 11. Juni 1837 fand eine förmliche Er-

IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 44. Prozess.
der Verfolgung von Uebertretungen und die Competenz des
Einzelrichters ein.

Die Verfolgung des Nachdrucks weicht von dem Untersu-
chungsverfahren wegen anderer Vergehen nur insoweit ab, als
das Verfahren:

1. nur auf Antrag des Verletzten eingeleitet werden darf,
2. auch die Entscheidung über die Civilansprüche des Ver-
letzten umfasst.

In ersterer Beziehung bestimmt das Gesetz vom 11. Juni
1837:

§. 15. Die gerichtliche Untersuchung der in den §§. 2, 3, 4
bezeichneten Vergehen ist nicht von Amtswegen, sondern nur
auf den Antrag des Verletzten einzuleiten.

Will der Verleger der Schrift den Antrag nicht machen,
so kann dieses von dem Autor oder dessen Erben geschehen,
insofern dieselben noch ein von dem Verleger unabhängiges
Interesse haben.

§. 16. Nach einmal erfolgter Einleitung der Untersuchung
kann die Zurücknahme des Antrages zwar in Beziehung auf
die Entschädigung stattfinden, nicht aber in Beziehung auf
die Confiscation und Geldbusse.

Der Antrag muss an den Staatsanwalt des zuständigen
Gerichtes gerichtet werden. Gegen die zurückweisende Ver-
fügung des letzteren findet die Beschwerde an den Oberstaats-
anwalt und an den Justizminister, dagegen kein ordentliches
Rechtsmittel statt. Die Zurücknahme des Antrages kann mit
voller Wirkung erfolgen, so lange der Beschluss des Gerichtes
über die förmliche Eröffnung der Untersuchung1)noch nicht

1) Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 39. »Zur förmlichen Er-
öffnung der Untersuchung gegen eine bestimmte Person ist erforderlich:
1. eine vom Staatsanwalt abzufassende Anklageschrift, —
2. ein auf Grund dieser Anklageschrift die Eröffnung der Unter-
suchung anordnender Beschluss der Gerichtsabtheilung, in welchem
der Name des Angeklagten und das ihm angeschuldigte Vergehen zu
bezeichnen sind.«
Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 §. 53. »Nach Eröffnung der
gerichtlichen Untersuchung kann der Antrag auf Bestrafung nicht
wieder zurückgenommen werden, so weit nicht in einzelnen Fällen
ein Anderes bestimmt ist.«
Zur Zeit des Gesetzes vom 11. Juni 1837 fand eine förmliche Er-
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[436/0452] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 44. Prozess. der Verfolgung von Uebertretungen und die Competenz des Einzelrichters ein. Die Verfolgung des Nachdrucks weicht von dem Untersu- chungsverfahren wegen anderer Vergehen nur insoweit ab, als das Verfahren: 1. nur auf Antrag des Verletzten eingeleitet werden darf, 2. auch die Entscheidung über die Civilansprüche des Ver- letzten umfasst. In ersterer Beziehung bestimmt das Gesetz vom 11. Juni 1837: §. 15. Die gerichtliche Untersuchung der in den §§. 2, 3, 4 bezeichneten Vergehen ist nicht von Amtswegen, sondern nur auf den Antrag des Verletzten einzuleiten. Will der Verleger der Schrift den Antrag nicht machen, so kann dieses von dem Autor oder dessen Erben geschehen, insofern dieselben noch ein von dem Verleger unabhängiges Interesse haben. §. 16. Nach einmal erfolgter Einleitung der Untersuchung kann die Zurücknahme des Antrages zwar in Beziehung auf die Entschädigung stattfinden, nicht aber in Beziehung auf die Confiscation und Geldbusse. Der Antrag muss an den Staatsanwalt des zuständigen Gerichtes gerichtet werden. Gegen die zurückweisende Ver- fügung des letzteren findet die Beschwerde an den Oberstaats- anwalt und an den Justizminister, dagegen kein ordentliches Rechtsmittel statt. Die Zurücknahme des Antrages kann mit voller Wirkung erfolgen, so lange der Beschluss des Gerichtes über die förmliche Eröffnung der Untersuchung 1)noch nicht 1) Verordnung vom 3. Januar 1849 §. 39. »Zur förmlichen Er- öffnung der Untersuchung gegen eine bestimmte Person ist erforderlich: 1. eine vom Staatsanwalt abzufassende Anklageschrift, — 2. ein auf Grund dieser Anklageschrift die Eröffnung der Unter- suchung anordnender Beschluss der Gerichtsabtheilung, in welchem der Name des Angeklagten und das ihm angeschuldigte Vergehen zu bezeichnen sind.« Strafgesetzbuch vom 14. April 1851 §. 53. »Nach Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung kann der Antrag auf Bestrafung nicht wieder zurückgenommen werden, so weit nicht in einzelnen Fällen ein Anderes bestimmt ist.« Zur Zeit des Gesetzes vom 11. Juni 1837 fand eine förmliche Er-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 436. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/452>, abgerufen am 05.12.2024.