Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Unbefugte Aufführung.
chen Aufführung neben der Confiscation der Einnahme nach
Art. 428 des Code penal 50 bis 500 Francs; in Grossbritannien
soll die Geldbusse nach der Parlamentsacte vom 10. Juni 1833
(3 & 4 William IV cap. 15) sect. 2 nicht unter 40 Shillings
festgesetzt werden. Als eine eigenthümliche Zusatzstrafe legt
das Englische Recht ferner dem Urheber der öffentlichen Auf-
führung und ebenso der unbefugten Nachbildung von Kunst-
werken den doppelten Ersatz der Prozesskosten auf.

Alle Strafen des Nachdrucks und der verwandten Verge-
hen, auch wenn sie als öffentliche Strafen zu Gunsten der Staats-
kasse angedroht sind, können nur auf den Antrag des beschä-
digten Autors oder Verlegers verhängt werden.

§. 44. Prozess.

Antrag des Verletzten. -- Zurücknahme. -- Adhäsion der Entschädi-
gungsklage. -- Rechtskraft der thatsächlichen Feststellung des Straf-
richters. -- Deutsche Gesetzgebungen. -- Französisches Recht. -- Eng-
lisches Recht.

Da der Nachdruck nach Preussischem Rechte nicht ein
blosses Privatdelict, sondern ein öffentliches Vergehen ist, so
erfolgt die Verfolgung desselben im Wege des Strafprozesses
oder des Untersuchungsverfahrens, wie solches für den grösse-
ren Theil der Monarchie durch die Verordnungen vom 3. Ja-
nuar 1849 (Gesetzsamml. S. 14) und vom 3. Mai 1852 (Gesetz-
samml. S. 209) geregelt ist1).

Das Verfahren ist das für die Verfolgung von Vergehen
vorgeschriebene, da die Strafen des Nachdrucks das Maass von
50 Thlr. übersteigen. Nur in dem Falle der unbefugten Auf-
führung eines gedruckten dramatischen oder musikalischen Wer-
kes, die nicht auf einer stehenden Bühne erfolgt, übersteigt
die Strafe nach §. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1854 den
Betrag von 50 Thlr. nicht. Es tritt also das Verfahren bei

1) In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln gilt die
Französische Criminalprozessordnung, inden neuen Provinzen (Hannover,
Schleswig-Holstein, Hessen, Nassau etc.) die Strafprozessordnung vom
25. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 933).

Unbefugte Aufführung.
chen Aufführung neben der Confiscation der Einnahme nach
Art. 428 des Code pénal 50 bis 500 Francs; in Grossbritannien
soll die Geldbusse nach der Parlamentsacte vom 10. Juni 1833
(3 & 4 William IV cap. 15) sect. 2 nicht unter 40 Shillings
festgesetzt werden. Als eine eigenthümliche Zusatzstrafe legt
das Englische Recht ferner dem Urheber der öffentlichen Auf-
führung und ebenso der unbefugten Nachbildung von Kunst-
werken den doppelten Ersatz der Prozesskosten auf.

Alle Strafen des Nachdrucks und der verwandten Verge-
hen, auch wenn sie als öffentliche Strafen zu Gunsten der Staats-
kasse angedroht sind, können nur auf den Antrag des beschä-
digten Autors oder Verlegers verhängt werden.

§. 44. Prozess.

Antrag des Verletzten. — Zurücknahme. — Adhäsion der Entschädi-
gungsklage. — Rechtskraft der thatsächlichen Feststellung des Straf-
richters. — Deutsche Gesetzgebungen. — Französisches Recht. — Eng-
lisches Recht.

Da der Nachdruck nach Preussischem Rechte nicht ein
blosses Privatdelict, sondern ein öffentliches Vergehen ist, so
erfolgt die Verfolgung desselben im Wege des Strafprozesses
oder des Untersuchungsverfahrens, wie solches für den grösse-
ren Theil der Monarchie durch die Verordnungen vom 3. Ja-
nuar 1849 (Gesetzsamml. S. 14) und vom 3. Mai 1852 (Gesetz-
samml. S. 209) geregelt ist1).

Das Verfahren ist das für die Verfolgung von Vergehen
vorgeschriebene, da die Strafen des Nachdrucks das Maass von
50 Thlr. übersteigen. Nur in dem Falle der unbefugten Auf-
führung eines gedruckten dramatischen oder musikalischen Wer-
kes, die nicht auf einer stehenden Bühne erfolgt, übersteigt
die Strafe nach §. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1854 den
Betrag von 50 Thlr. nicht. Es tritt also das Verfahren bei

1) In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln gilt die
Französische Criminalprozessordnung, inden neuen Provinzen (Hannover,
Schleswig-Holstein, Hessen, Nassau etc.) die Strafprozessordnung vom
25. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 933).
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0451" n="435"/><fw place="top" type="header">Unbefugte Aufführung.</fw><lb/>
chen Aufführung neben der Confiscation der Einnahme nach<lb/>
Art. 428 des Code pénal 50 bis 500 Francs; in Grossbritannien<lb/>
soll die Geldbusse nach der Parlamentsacte vom 10. Juni 1833<lb/>
(3 &amp; 4 William IV cap. 15) sect. 2 nicht unter 40 Shillings<lb/>
festgesetzt werden. Als eine eigenthümliche Zusatzstrafe legt<lb/>
das Englische Recht ferner dem Urheber der öffentlichen Auf-<lb/>
führung und ebenso der unbefugten Nachbildung von Kunst-<lb/>
werken den doppelten Ersatz der Prozesskosten auf.</p><lb/>
            <p>Alle Strafen des Nachdrucks und der verwandten Verge-<lb/>
hen, auch wenn sie als öffentliche Strafen zu Gunsten der Staats-<lb/>
kasse angedroht sind, können nur auf den Antrag des beschä-<lb/>
digten Autors oder Verlegers verhängt werden.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 44. <hi rendition="#g">Prozess.</hi></head><lb/>
            <argument>
              <p>Antrag des Verletzten. &#x2014; Zurücknahme. &#x2014; Adhäsion der Entschädi-<lb/>
gungsklage. &#x2014; Rechtskraft der thatsächlichen Feststellung des Straf-<lb/>
richters. &#x2014; Deutsche Gesetzgebungen. &#x2014; Französisches Recht. &#x2014; Eng-<lb/><hi rendition="#c">lisches Recht.</hi></p>
            </argument><lb/>
            <p>Da der Nachdruck nach Preussischem Rechte nicht ein<lb/>
blosses Privatdelict, sondern ein öffentliches Vergehen ist, so<lb/>
erfolgt die Verfolgung desselben im Wege des Strafprozesses<lb/>
oder des Untersuchungsverfahrens, wie solches für den grösse-<lb/>
ren Theil der Monarchie durch die Verordnungen vom 3. Ja-<lb/>
nuar 1849 (Gesetzsamml. S. 14) und vom 3. Mai 1852 (Gesetz-<lb/>
samml. S. 209) geregelt ist<note place="foot" n="1)">In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln gilt die<lb/>
Französische Criminalprozessordnung, inden neuen Provinzen (Hannover,<lb/>
Schleswig-Holstein, Hessen, Nassau etc.) die Strafprozessordnung vom<lb/>
25. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 933).</note>.</p><lb/>
            <p>Das Verfahren ist das für die Verfolgung von Vergehen<lb/>
vorgeschriebene, da die Strafen des Nachdrucks das Maass von<lb/>
50 Thlr. übersteigen. Nur in dem Falle der unbefugten Auf-<lb/>
führung eines gedruckten dramatischen oder musikalischen Wer-<lb/>
kes, die nicht auf einer stehenden Bühne erfolgt, übersteigt<lb/>
die Strafe nach §. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1854 den<lb/>
Betrag von 50 Thlr. nicht. Es tritt also das Verfahren bei<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[435/0451] Unbefugte Aufführung. chen Aufführung neben der Confiscation der Einnahme nach Art. 428 des Code pénal 50 bis 500 Francs; in Grossbritannien soll die Geldbusse nach der Parlamentsacte vom 10. Juni 1833 (3 & 4 William IV cap. 15) sect. 2 nicht unter 40 Shillings festgesetzt werden. Als eine eigenthümliche Zusatzstrafe legt das Englische Recht ferner dem Urheber der öffentlichen Auf- führung und ebenso der unbefugten Nachbildung von Kunst- werken den doppelten Ersatz der Prozesskosten auf. Alle Strafen des Nachdrucks und der verwandten Verge- hen, auch wenn sie als öffentliche Strafen zu Gunsten der Staats- kasse angedroht sind, können nur auf den Antrag des beschä- digten Autors oder Verlegers verhängt werden. §. 44. Prozess. Antrag des Verletzten. — Zurücknahme. — Adhäsion der Entschädi- gungsklage. — Rechtskraft der thatsächlichen Feststellung des Straf- richters. — Deutsche Gesetzgebungen. — Französisches Recht. — Eng- lisches Recht. Da der Nachdruck nach Preussischem Rechte nicht ein blosses Privatdelict, sondern ein öffentliches Vergehen ist, so erfolgt die Verfolgung desselben im Wege des Strafprozesses oder des Untersuchungsverfahrens, wie solches für den grösse- ren Theil der Monarchie durch die Verordnungen vom 3. Ja- nuar 1849 (Gesetzsamml. S. 14) und vom 3. Mai 1852 (Gesetz- samml. S. 209) geregelt ist 1). Das Verfahren ist das für die Verfolgung von Vergehen vorgeschriebene, da die Strafen des Nachdrucks das Maass von 50 Thlr. übersteigen. Nur in dem Falle der unbefugten Auf- führung eines gedruckten dramatischen oder musikalischen Wer- kes, die nicht auf einer stehenden Bühne erfolgt, übersteigt die Strafe nach §. 3 des Gesetzes vom 20. Februar 1854 den Betrag von 50 Thlr. nicht. Es tritt also das Verfahren bei 1) In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln gilt die Französische Criminalprozessordnung, inden neuen Provinzen (Hannover, Schleswig-Holstein, Hessen, Nassau etc.) die Strafprozessordnung vom 25. Juni 1867 (Gesetzsamml. S. 933).

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/451
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 435. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/451>, abgerufen am 05.12.2024.