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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Entschädigung.
während für den übrigen Schaden der Nachdrucker allein in
Verbindung mit den sonst etwa ermittelten wissentlichen Ver-
breitern verhaftet ist.

Die vorsätzliche Theilnahme an einem fremden Nachdrucke
begründet die mit dem Urheber solidarische Verpflichtung zum
Ersatze desjenigen Schadens, an dessen Entstehung der Gehülfe
theilgenommen hat.

Die Ersatzverbindlichkeit umfasst sowohl den positiven
Schaden als den entgangenen Gewinn. Ein positiver Schade
kann indess dem Autor oder dem Verlagsberechtigten aus der
unbefugten Vervielfältigung nur unter besondern Voraussetzun-
gen erwachsen. Der entgangene Gewinn besteht in dem muth-
masslichen Ertrage desjenigen Theiles der rechtmässigen Auf-
lage, welcher in Folge der Verbreitung des Nachdrucks unab-
gesetzt bleibt. Die Anzahl der Exemplare, um welche der
Absatz der rechtmässigen Auflage in Folge der Verbreitung
des Nachdrucks vermindert wird, kann füglich der Zahl der
abgesetzten Exemplare des Nachdrucks gleichgesetzt werden.
Das Gesetz vom 11. Juni 1837 stellt daher im §. 11, um den
Beweis des durch den Nachdruck verursachten Schadens zu er-
leichtern, eine Vermuthung dieses Inhaltes auf. Es entbindet
zugleich den Kläger von dem bestimmten Nachweise der Zahl
der abgesetzten Nachdruckexemplare und weist den Richter
an, den Betrag der Entschädigung nach Beschaffenheit der Um-
stände auf eine dem Verkaufswerthe von fünfzig bis tausend
Exemplaren der rechtmässigen Ausgabe gleichkommende Summe
zu bestimmen, insofern der Berechtigte nicht einen höheren
Schaden nachzuweisen vermag1).

an dem Vertriebe widerrechtlicher Vervielfältigung hat die Verbind-
lichkeit zum Schadensersatze zur Folge. Bei Bestimmung dieses Scha-
densersatzes ist zunächst das Verhältniss der vertriebenen Exemplare
zum Schaden, den der Eigenthümer erlitten, zum Anhalten zu nehmen."
1) Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 11. -- Bundesbeschluss v.
19. Juni 1845 §. 5. -- Sächs. Gesetz. v. 22. Februar 1844 §. 7. --
Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 15. -- Hamburg. Verord-
nung v. 29 November 1847 Art. 9.
Das Würtembergische Rescript vom 25. Februar 1815 verlangt
den Nachweis der Zahl der abgesetzten Nachdruckexemplare; ebenso
die Badische Verordnung vom 8. September 1806, welche im §. 6 die
Zahlung des doppelten Preises der Originalausgabe für jedes abge-

IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Entschädigung.
während für den übrigen Schaden der Nachdrucker allein in
Verbindung mit den sonst etwa ermittelten wissentlichen Ver-
breitern verhaftet ist.

Die vorsätzliche Theilnahme an einem fremden Nachdrucke
begründet die mit dem Urheber solidarische Verpflichtung zum
Ersatze desjenigen Schadens, an dessen Entstehung der Gehülfe
theilgenommen hat.

Die Ersatzverbindlichkeit umfasst sowohl den positiven
Schaden als den entgangenen Gewinn. Ein positiver Schade
kann indess dem Autor oder dem Verlagsberechtigten aus der
unbefugten Vervielfältigung nur unter besondern Voraussetzun-
gen erwachsen. Der entgangene Gewinn besteht in dem muth-
masslichen Ertrage desjenigen Theiles der rechtmässigen Auf-
lage, welcher in Folge der Verbreitung des Nachdrucks unab-
gesetzt bleibt. Die Anzahl der Exemplare, um welche der
Absatz der rechtmässigen Auflage in Folge der Verbreitung
des Nachdrucks vermindert wird, kann füglich der Zahl der
abgesetzten Exemplare des Nachdrucks gleichgesetzt werden.
Das Gesetz vom 11. Juni 1837 stellt daher im §. 11, um den
Beweis des durch den Nachdruck verursachten Schadens zu er-
leichtern, eine Vermuthung dieses Inhaltes auf. Es entbindet
zugleich den Kläger von dem bestimmten Nachweise der Zahl
der abgesetzten Nachdruckexemplare und weist den Richter
an, den Betrag der Entschädigung nach Beschaffenheit der Um-
stände auf eine dem Verkaufswerthe von fünfzig bis tausend
Exemplaren der rechtmässigen Ausgabe gleichkommende Summe
zu bestimmen, insofern der Berechtigte nicht einen höheren
Schaden nachzuweisen vermag1).

an dem Vertriebe widerrechtlicher Vervielfältigung hat die Verbind-
lichkeit zum Schadensersatze zur Folge. Bei Bestimmung dieses Scha-
densersatzes ist zunächst das Verhältniss der vertriebenen Exemplare
zum Schaden, den der Eigenthümer erlitten, zum Anhalten zu nehmen.«
1) Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 11. — Bundesbeschluss v.
19. Juni 1845 §. 5. — Sächs. Gesetz. v. 22. Februar 1844 §. 7. —
Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 15. — Hamburg. Verord-
nung v. 29 November 1847 Art. 9.
Das Würtembergische Rescript vom 25. Februar 1815 verlangt
den Nachweis der Zahl der abgesetzten Nachdruckexemplare; ebenso
die Badische Verordnung vom 8. September 1806, welche im §. 6 die
Zahlung des doppelten Preises der Originalausgabe für jedes abge-
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[426/0442] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Entschädigung. während für den übrigen Schaden der Nachdrucker allein in Verbindung mit den sonst etwa ermittelten wissentlichen Ver- breitern verhaftet ist. Die vorsätzliche Theilnahme an einem fremden Nachdrucke begründet die mit dem Urheber solidarische Verpflichtung zum Ersatze desjenigen Schadens, an dessen Entstehung der Gehülfe theilgenommen hat. Die Ersatzverbindlichkeit umfasst sowohl den positiven Schaden als den entgangenen Gewinn. Ein positiver Schade kann indess dem Autor oder dem Verlagsberechtigten aus der unbefugten Vervielfältigung nur unter besondern Voraussetzun- gen erwachsen. Der entgangene Gewinn besteht in dem muth- masslichen Ertrage desjenigen Theiles der rechtmässigen Auf- lage, welcher in Folge der Verbreitung des Nachdrucks unab- gesetzt bleibt. Die Anzahl der Exemplare, um welche der Absatz der rechtmässigen Auflage in Folge der Verbreitung des Nachdrucks vermindert wird, kann füglich der Zahl der abgesetzten Exemplare des Nachdrucks gleichgesetzt werden. Das Gesetz vom 11. Juni 1837 stellt daher im §. 11, um den Beweis des durch den Nachdruck verursachten Schadens zu er- leichtern, eine Vermuthung dieses Inhaltes auf. Es entbindet zugleich den Kläger von dem bestimmten Nachweise der Zahl der abgesetzten Nachdruckexemplare und weist den Richter an, den Betrag der Entschädigung nach Beschaffenheit der Um- stände auf eine dem Verkaufswerthe von fünfzig bis tausend Exemplaren der rechtmässigen Ausgabe gleichkommende Summe zu bestimmen, insofern der Berechtigte nicht einen höheren Schaden nachzuweisen vermag 1). 1) 1) Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 11. — Bundesbeschluss v. 19. Juni 1845 §. 5. — Sächs. Gesetz. v. 22. Februar 1844 §. 7. — Braunschweig. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 15. — Hamburg. Verord- nung v. 29 November 1847 Art. 9. Das Würtembergische Rescript vom 25. Februar 1815 verlangt den Nachweis der Zahl der abgesetzten Nachdruckexemplare; ebenso die Badische Verordnung vom 8. September 1806, welche im §. 6 die Zahlung des doppelten Preises der Originalausgabe für jedes abge- 1) an dem Vertriebe widerrechtlicher Vervielfältigung hat die Verbind- lichkeit zum Schadensersatze zur Folge. Bei Bestimmung dieses Scha- densersatzes ist zunächst das Verhältniss der vertriebenen Exemplare zum Schaden, den der Eigenthümer erlitten, zum Anhalten zu nehmen.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/442>, abgerufen am 12.12.2024.