das Recht des Andern zu beeinträchtigen, da der Verleger nur die Befugniss hat, eine Auflage von 1000 Exemplaren abzu- setzen, und der Autor vor dem Absatz dieser Auflage keine andere Vervielfältigung zum Nachtheil des Verlegers verbrei- ten darf. So oft daher das Vergehen des Nachdrucks gegen mehrere Berechtigte gerichtet ist, kann die Ueberlassung der confiscirten Exemplare nur auf deren gemeinschaftlichen An- trag erfolgen, im andern Falle dagegen muss die unbedingte Vernichtung ausgesprochen werden.
§. 42. Entschädigung.
Person des Verpflichteten. -- Beweis des Schadens. -- Vermuthungen. -- Unbefugte Aufführung. -- Person des Berechtigten. -- Vertheilung der Entschädigung.
Der vollendete Nachdruck begründet den Anspruch des Autors und des Verlagsberechtigten auf Schadenersatz. Dieser Anspruch kann von jedem erhoben werden, der ein vermö- gensrechtliches Interesse an der Ausschliesslichkeit des Verviel- fältigungsrechtes nachweisen kann. Daher ist bei beschränkter Uebertragung des Verlagsrechtes sowohl der Autor als der Verleger befugt den Schaden, welchen jeder von ihnen durch die unbefugte Vervielfältigung erlitten hat, geltend zu machen.
Zum Schadensersatze verpflichtet ist derjenige, welcher sich des Nachdrucks oder der wissentlichen Verbreitung desselben schuldig macht.
Mehrere Urheber desselben Nachdrucks sind für den ent- standenen Schaden solidarisch verhaftet. Dasselbe gilt von dem Urheber und dem wissentlichen Verbreiter des Nachdrucks, doch beschränkt sich die Verpflichtung des Verbreiters auf den Ersatz desjenigen Schadens, welcher durch die Verbreitung der von ihm debitirten Exemplare verursacht ist. Sind also überhaupt 1000 Exemplare des Nachdrucks abgesetzt und da- von 100 Exemplare durch A wissentlich verbreitet, so haftet A in Gemeinschaft mit dem Nachdrucker solidarisch für den durch den Absatz von 100 Exemplaren verursachten Schaden1),
1) Dies ist ausdrücklich ausgesprochen in dem Sächsischen Ge- setze vom 22. Februar 1844 §. 6. "Auch die wissentliche Theilnahme
Concurrenz mehrerer Berechtigten.
das Recht des Andern zu beeinträchtigen, da der Verleger nur die Befugniss hat, eine Auflage von 1000 Exemplaren abzu- setzen, und der Autor vor dem Absatz dieser Auflage keine andere Vervielfältigung zum Nachtheil des Verlegers verbrei- ten darf. So oft daher das Vergehen des Nachdrucks gegen mehrere Berechtigte gerichtet ist, kann die Ueberlassung der confiscirten Exemplare nur auf deren gemeinschaftlichen An- trag erfolgen, im andern Falle dagegen muss die unbedingte Vernichtung ausgesprochen werden.
§. 42. Entschädigung.
Person des Verpflichteten. — Beweis des Schadens. — Vermuthungen. — Unbefugte Aufführung. — Person des Berechtigten. — Vertheilung der Entschädigung.
Der vollendete Nachdruck begründet den Anspruch des Autors und des Verlagsberechtigten auf Schadenersatz. Dieser Anspruch kann von jedem erhoben werden, der ein vermö- gensrechtliches Interesse an der Ausschliesslichkeit des Verviel- fältigungsrechtes nachweisen kann. Daher ist bei beschränkter Uebertragung des Verlagsrechtes sowohl der Autor als der Verleger befugt den Schaden, welchen jeder von ihnen durch die unbefugte Vervielfältigung erlitten hat, geltend zu machen.
Zum Schadensersatze verpflichtet ist derjenige, welcher sich des Nachdrucks oder der wissentlichen Verbreitung desselben schuldig macht.
Mehrere Urheber desselben Nachdrucks sind für den ent- standenen Schaden solidarisch verhaftet. Dasselbe gilt von dem Urheber und dem wissentlichen Verbreiter des Nachdrucks, doch beschränkt sich die Verpflichtung des Verbreiters auf den Ersatz desjenigen Schadens, welcher durch die Verbreitung der von ihm debitirten Exemplare verursacht ist. Sind also überhaupt 1000 Exemplare des Nachdrucks abgesetzt und da- von 100 Exemplare durch A wissentlich verbreitet, so haftet A in Gemeinschaft mit dem Nachdrucker solidarisch für den durch den Absatz von 100 Exemplaren verursachten Schaden1),
1) Dies ist ausdrücklich ausgesprochen in dem Sächsischen Ge- setze vom 22. Februar 1844 §. 6. »Auch die wissentliche Theilnahme
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Concurrenz mehrerer Berechtigten.
das Recht des Andern zu beeinträchtigen, da der Verleger nur
die Befugniss hat, eine Auflage von 1000 Exemplaren abzu-
setzen, und der Autor vor dem Absatz dieser Auflage keine
andere Vervielfältigung zum Nachtheil des Verlegers verbrei-
ten darf. So oft daher das Vergehen des Nachdrucks gegen
mehrere Berechtigte gerichtet ist, kann die Ueberlassung der
confiscirten Exemplare nur auf deren gemeinschaftlichen An-
trag erfolgen, im andern Falle dagegen muss die unbedingte
Vernichtung ausgesprochen werden.
§. 42. Entschädigung.
Person des Verpflichteten. — Beweis des Schadens. — Vermuthungen. —
Unbefugte Aufführung. — Person des Berechtigten. — Vertheilung der
Entschädigung.
Der vollendete Nachdruck begründet den Anspruch des
Autors und des Verlagsberechtigten auf Schadenersatz. Dieser
Anspruch kann von jedem erhoben werden, der ein vermö-
gensrechtliches Interesse an der Ausschliesslichkeit des Verviel-
fältigungsrechtes nachweisen kann. Daher ist bei beschränkter
Uebertragung des Verlagsrechtes sowohl der Autor als der
Verleger befugt den Schaden, welchen jeder von ihnen durch
die unbefugte Vervielfältigung erlitten hat, geltend zu machen.
Zum Schadensersatze verpflichtet ist derjenige, welcher sich
des Nachdrucks oder der wissentlichen Verbreitung desselben
schuldig macht.
Mehrere Urheber desselben Nachdrucks sind für den ent-
standenen Schaden solidarisch verhaftet. Dasselbe gilt von
dem Urheber und dem wissentlichen Verbreiter des Nachdrucks,
doch beschränkt sich die Verpflichtung des Verbreiters auf den
Ersatz desjenigen Schadens, welcher durch die Verbreitung
der von ihm debitirten Exemplare verursacht ist. Sind also
überhaupt 1000 Exemplare des Nachdrucks abgesetzt und da-
von 100 Exemplare durch A wissentlich verbreitet, so haftet
A in Gemeinschaft mit dem Nachdrucker solidarisch für den
durch den Absatz von 100 Exemplaren verursachten Schaden 1),
1) Dies ist ausdrücklich ausgesprochen in dem Sächsischen Ge-
setze vom 22. Februar 1844 §. 6. »Auch die wissentliche Theilnahme
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 425. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/441>, abgerufen am 20.07.2024.
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