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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IX. Verfolgung des Nachdrucks.


§. 41. Confiscation.

Rechtliche Bedeutung. -- Vindication. -- Englisches Recht. -- Preussi-
sches Recht. -- Rechtsfall. -- Wegnahme zur Vernichtung. -- Gegen
wen sie stattfindet. -- Concurrenz mehrerer Berechtigten.

Gegen die unbefugte Vervielfältigung von Schriften und
Kunstwerken wird dem Autor und dem rechtmässigen Verleger
durch die Nachdruckgesetze Schutz gewährt und dieser Rechts-
schutz besteht theils in der unmittelbaren Verhinderung des
Nachdrucks durch die Wegnahme der nachgedruckten Exem-
plare und der Vorrichtungen zum Nachdruck, theils wird der-
selbe mittelbar dadurch gewährt, dass der Nachdrucker zur
Entschädigung des Berechtigten verpflichtet und ausserdem mit
einer Geldstrafe belegt wird.

In Bezug auf die unmittelbare Unterdrückung des Nach-
drucks bestimmt das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837:

§. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts-
nachfolgern zustehende ausschliessende Recht dadurch beein-
trächtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben
Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent-
schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der
noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000
Thalern verwirkt.

§. 12. Die confiscirten Exemplare der unrechtmässigen
Ausgabe sollen vernichtet, oder dem Beschädigten auf sein
Verlangen überlassen werden. Im letzteren Falle muss sich
jedoch der Beschädigte die von dem Verurtheilten auf diese
Exemplare verwendeten Auslagen auf die Entschädigung an-
rechnen lassen.

IX. Verfolgung des Nachdrucks.


§. 41. Confiscation.

Rechtliche Bedeutung. — Vindication. — Englisches Recht. — Preussi-
sches Recht. — Rechtsfall. — Wegnahme zur Vernichtung. — Gegen
wen sie stattfindet. — Concurrenz mehrerer Berechtigten.

Gegen die unbefugte Vervielfältigung von Schriften und
Kunstwerken wird dem Autor und dem rechtmässigen Verleger
durch die Nachdruckgesetze Schutz gewährt und dieser Rechts-
schutz besteht theils in der unmittelbaren Verhinderung des
Nachdrucks durch die Wegnahme der nachgedruckten Exem-
plare und der Vorrichtungen zum Nachdruck, theils wird der-
selbe mittelbar dadurch gewährt, dass der Nachdrucker zur
Entschädigung des Berechtigten verpflichtet und ausserdem mit
einer Geldstrafe belegt wird.

In Bezug auf die unmittelbare Unterdrückung des Nach-
drucks bestimmt das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837:

§. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts-
nachfolgern zustehende ausschliessende Recht dadurch beein-
trächtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben
Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent-
schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der
noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000
Thalern verwirkt.

§. 12. Die confiscirten Exemplare der unrechtmässigen
Ausgabe sollen vernichtet, oder dem Beschädigten auf sein
Verlangen überlassen werden. Im letzteren Falle muss sich
jedoch der Beschädigte die von dem Verurtheilten auf diese
Exemplare verwendeten Auslagen auf die Entschädigung an-
rechnen lassen.

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[[414]/0430] IX. Verfolgung des Nachdrucks. §. 41. Confiscation. Rechtliche Bedeutung. — Vindication. — Englisches Recht. — Preussi- sches Recht. — Rechtsfall. — Wegnahme zur Vernichtung. — Gegen wen sie stattfindet. — Concurrenz mehrerer Berechtigten. Gegen die unbefugte Vervielfältigung von Schriften und Kunstwerken wird dem Autor und dem rechtmässigen Verleger durch die Nachdruckgesetze Schutz gewährt und dieser Rechts- schutz besteht theils in der unmittelbaren Verhinderung des Nachdrucks durch die Wegnahme der nachgedruckten Exem- plare und der Vorrichtungen zum Nachdruck, theils wird der- selbe mittelbar dadurch gewährt, dass der Nachdrucker zur Entschädigung des Berechtigten verpflichtet und ausserdem mit einer Geldstrafe belegt wird. In Bezug auf die unmittelbare Unterdrückung des Nach- drucks bestimmt das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837: §. 10. Wer das den Autoren, ihren Erben oder Rechts- nachfolgern zustehende ausschliessende Recht dadurch beein- trächtigt, dass er ohne deren Genehmigung von demselben Gebrauch macht, ist den Beeinträchtigten vollständig zu ent- schädigen verpflichtet und hat ausser der Confiscation der noch vorräthigen Exemplare eine Geldbusse von 50 bis 1000 Thalern verwirkt. §. 12. Die confiscirten Exemplare der unrechtmässigen Ausgabe sollen vernichtet, oder dem Beschädigten auf sein Verlangen überlassen werden. Im letzteren Falle muss sich jedoch der Beschädigte die von dem Verurtheilten auf diese Exemplare verwendeten Auslagen auf die Entschädigung an- rechnen lassen.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. [414]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/430>, abgerufen am 03.05.2024.