VIII. Nachdruck. §. 39. Mechanische Vervielfältigung.
Die gebräuchlichen Arten der mechanischen Verfältigung sind bei den Schriften: der Buchdruck, die Lithographie und der Ueberdruck (Autographie); bei den Kunstwerken: der Ku- pfer- und Stahlstich, der Steindruck, der Holzschnitt, die Pho- tographie, der Oelfarbendruck, der Ueberdruck, der Abguss oder die Abformung. Diese Arten finden sich in dem Preus- sischen Gesetze vom 11. Juni 1837 §§ 21 und 22 sämmtlich aufgeführt mit Ausnahme nur der damals noch nicht erfunde- nen photographischen Vervielfältigung. Es unterliegt indess keinem Zweifel, dass auch diese den Thatbestand des verbote- nen Nachdrucks herstellt, da die photographische Copie ledig- lich durch einen technischen Prozess vermittelst äusserer Werk- zeuge hergestellt wird und sich folglich als eine mechanische Vervielfältigung characterisirt.
Mit der mechanischen Vervielfältigung des fremden Wer- kes oder seiner Nachbildung ist das Vergehen des Nachdrucks consummirt. Zum Thatbestande des Nachdrucks gehört daher nicht die Verbreitung oder die Veröffentlichung des Nachdrucks. Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:
§. 14. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, wenn Exemplare eines Buches vorgefunden werden, welche den gegenwärtigen Vorschriften zuwider angefertigt worden sind.
Solange daher nicht einzelne vollständige Exemplare des Nachdrucks hergestellt sind, liegt nicht das vollendete Verge- hen, sondern nur ein Versuch des Nachdrucks vor. Dies gilt nach den eingehenden Ausführungen von Wächter (Das Ver- lagsrecht Th. II S. 614 f.) auch für das Rechtsgebiet der Bun- desbeschlüsse, während andere Schriftsteller schon die begon- nene Vervielfältigung als ausreichend erachten, um den That- bestand des vollendeten Nachdruckes herzustellen 1).
Nach dem Bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865 Art. 37 ist dagegen der Nachdruck vollendet, sobald einzelne Nach- drucke ganz oder theilweise hergestellt sind.
Die unbefugte Herstellung eines einzigen Exemplares fällt
1) Dabei nimmt Bluntschli, Deutsches Privatrecht S. 211 den Beginn des Druckes; Harum, Oesterreich. Pressgesetzgebung S. 250 da- gegen schon den Beginn des Satzes oder des Stiches als den Zeitpunkt der Vollendung an.
VIII. Nachdruck. §. 39. Mechanische Vervielfältigung.
Die gebräuchlichen Arten der mechanischen Verfältigung sind bei den Schriften: der Buchdruck, die Lithographie und der Ueberdruck (Autographie); bei den Kunstwerken: der Ku- pfer- und Stahlstich, der Steindruck, der Holzschnitt, die Pho- tographie, der Oelfarbendruck, der Ueberdruck, der Abguss oder die Abformung. Diese Arten finden sich in dem Preus- sischen Gesetze vom 11. Juni 1837 §§ 21 und 22 sämmtlich aufgeführt mit Ausnahme nur der damals noch nicht erfunde- nen photographischen Vervielfältigung. Es unterliegt indess keinem Zweifel, dass auch diese den Thatbestand des verbote- nen Nachdrucks herstellt, da die photographische Copie ledig- lich durch einen technischen Prozess vermittelst äusserer Werk- zeuge hergestellt wird und sich folglich als eine mechanische Vervielfältigung characterisirt.
Mit der mechanischen Vervielfältigung des fremden Wer- kes oder seiner Nachbildung ist das Vergehen des Nachdrucks consummirt. Zum Thatbestande des Nachdrucks gehört daher nicht die Verbreitung oder die Veröffentlichung des Nachdrucks. Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:
§. 14. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, wenn Exemplare eines Buches vorgefunden werden, welche den gegenwärtigen Vorschriften zuwider angefertigt worden sind.
Solange daher nicht einzelne vollständige Exemplare des Nachdrucks hergestellt sind, liegt nicht das vollendete Verge- hen, sondern nur ein Versuch des Nachdrucks vor. Dies gilt nach den eingehenden Ausführungen von Wächter (Das Ver- lagsrecht Th. II S. 614 f.) auch für das Rechtsgebiet der Bun- desbeschlüsse, während andere Schriftsteller schon die begon- nene Vervielfältigung als ausreichend erachten, um den That- bestand des vollendeten Nachdruckes herzustellen 1).
Nach dem Bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865 Art. 37 ist dagegen der Nachdruck vollendet, sobald einzelne Nach- drucke ganz oder theilweise hergestellt sind.
Die unbefugte Herstellung eines einzigen Exemplares fällt
1) Dabei nimmt Bluntschli, Deutsches Privatrecht S. 211 den Beginn des Druckes; Harum, Oesterreich. Pressgesetzgebung S. 250 da- gegen schon den Beginn des Satzes oder des Stiches als den Zeitpunkt der Vollendung an.
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VIII. Nachdruck. §. 39. Mechanische Vervielfältigung.
Die gebräuchlichen Arten der mechanischen Verfältigung
sind bei den Schriften: der Buchdruck, die Lithographie und
der Ueberdruck (Autographie); bei den Kunstwerken: der Ku-
pfer- und Stahlstich, der Steindruck, der Holzschnitt, die Pho-
tographie, der Oelfarbendruck, der Ueberdruck, der Abguss
oder die Abformung. Diese Arten finden sich in dem Preus-
sischen Gesetze vom 11. Juni 1837 §§ 21 und 22 sämmtlich
aufgeführt mit Ausnahme nur der damals noch nicht erfunde-
nen photographischen Vervielfältigung. Es unterliegt indess
keinem Zweifel, dass auch diese den Thatbestand des verbote-
nen Nachdrucks herstellt, da die photographische Copie ledig-
lich durch einen technischen Prozess vermittelst äusserer Werk-
zeuge hergestellt wird und sich folglich als eine mechanische
Vervielfältigung characterisirt.
Mit der mechanischen Vervielfältigung des fremden Wer-
kes oder seiner Nachbildung ist das Vergehen des Nachdrucks
consummirt. Zum Thatbestande des Nachdrucks gehört daher
nicht die Verbreitung oder die Veröffentlichung des Nachdrucks.
Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1837 bestimmt hierüber:
§. 14. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet, wenn
Exemplare eines Buches vorgefunden werden, welche den
gegenwärtigen Vorschriften zuwider angefertigt worden sind.
Solange daher nicht einzelne vollständige Exemplare des
Nachdrucks hergestellt sind, liegt nicht das vollendete Verge-
hen, sondern nur ein Versuch des Nachdrucks vor. Dies gilt
nach den eingehenden Ausführungen von Wächter (Das Ver-
lagsrecht Th. II S. 614 f.) auch für das Rechtsgebiet der Bun-
desbeschlüsse, während andere Schriftsteller schon die begon-
nene Vervielfältigung als ausreichend erachten, um den That-
bestand des vollendeten Nachdruckes herzustellen 1).
Nach dem Bayerischen Gesetze vom 28. Juni 1865 Art. 37
ist dagegen der Nachdruck vollendet, sobald einzelne Nach-
drucke ganz oder theilweise hergestellt sind.
Die unbefugte Herstellung eines einzigen Exemplares fällt
1) Dabei nimmt Bluntschli, Deutsches Privatrecht S. 211 den
Beginn des Druckes; Harum, Oesterreich. Pressgesetzgebung S. 250 da-
gegen schon den Beginn des Satzes oder des Stiches als den Zeitpunkt
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 400. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/416>, abgerufen am 17.07.2024.
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