VIII. Nachdruck. §. 39. Mechanische Vervielfältigung.
vielfältigung des Werkes und deren Hauptspecies: den Abdruck als den Gegenstand des ausschliesslichen Rechtes des Autors und seiner Rechtsnachfolger. Es kann daher nicht unter dem- selben Ausdrucke im §. 4 die von dem Nachdrucker ausge- hende Thätigkeit der unselbständigen Wiedergabe des fremden Geistesproductes bezeichnen, sondern nur die beiden Personen: dem rechtmässigen Verleger und dem Nachdrucker gemein- same Operation des Vervielfältigens durch äussere Mittel. Un- terscheidet man also in der Thätigkeit des Nachdruckers zwei Momente:
1. die mehr oder minder treue und unselbständige Wie- dergabe des Originales in einer zur weiteren Vervielfältigung geeigneten Form,
2. die Vervielfältigung der so hergestellten Nachahmung durch Druck und was dem gleich gilt,
so bezieht sich das Kriterium der mechanischen Vervielfälti- gung offenbar nur auf das letztere Moment und schliesst, in- dem es zum Thatbestande des Nachdrucks die Vervielfältigung durch äussere Werkzeuge erfordert, die blosse Abschrift, das Abzeichnen und Abmalen von diesem Thatbestande aus.
Mandry (a. a. O. S. 107 Anm. 6) wendet gegen die vorste- hende Auffassung ein, dass nicht blos der Druck, sondern auch das Abschreiben die Benutzung äusserer Werkzeuge voraussetze. Dies ist richtig und gilt nicht minder vom Malen und Zeichnen, da auch die geschickteste Hand wenigstens mit einem Stück Kohle bewaffnet sein muss, um eine Zeichnung zu Papier zu bringen. Es ist jedoch nicht minder wahr, dass der Sprach- gebrauch von derjenigen Vervielfältigung, welche bei jedem Exemplare den ganzen äusseren Prozess der Herstellung des Originales wiederholt, wie die Abschrift oder die Copie durch Handzeichnung, dasjenige Verfahren als mechanische Verviel- fältigung unterscheidet, welches durch Anwendung äusserer Hülfsmittel gestattet, das ganze Werk, oder einzelne Bogen desselben mit einem Male zu reproduziren, und eine bleibende Vorrichtung zur Herstellung einer grösserer Zahl von Exem- plaren zu benutzen. Dass dabei die chemischen Hülfsmittel ausgeschlossen seien, wie die Commission des Bundestages (Pro- tokolle S. 211, S. 238) annimmt, ist keineswegs richtig, da man auch durch chemische Hülfsmittel mechanisch wirken, also auch mechanisch vervielfältigen kann.
VIII. Nachdruck. §. 39. Mechanische Vervielfältigung.
vielfältigung des Werkes und deren Hauptspecies: den Abdruck als den Gegenstand des ausschliesslichen Rechtes des Autors und seiner Rechtsnachfolger. Es kann daher nicht unter dem- selben Ausdrucke im §. 4 die von dem Nachdrucker ausge- hende Thätigkeit der unselbständigen Wiedergabe des fremden Geistesproductes bezeichnen, sondern nur die beiden Personen: dem rechtmässigen Verleger und dem Nachdrucker gemein- same Operation des Vervielfältigens durch äussere Mittel. Un- terscheidet man also in der Thätigkeit des Nachdruckers zwei Momente:
1. die mehr oder minder treue und unselbständige Wie- dergabe des Originales in einer zur weiteren Vervielfältigung geeigneten Form,
2. die Vervielfältigung der so hergestellten Nachahmung durch Druck und was dem gleich gilt,
so bezieht sich das Kriterium der mechanischen Vervielfälti- gung offenbar nur auf das letztere Moment und schliesst, in- dem es zum Thatbestande des Nachdrucks die Vervielfältigung durch äussere Werkzeuge erfordert, die blosse Abschrift, das Abzeichnen und Abmalen von diesem Thatbestande aus.
Mandry (a. a. O. S. 107 Anm. 6) wendet gegen die vorste- hende Auffassung ein, dass nicht blos der Druck, sondern auch das Abschreiben die Benutzung äusserer Werkzeuge voraussetze. Dies ist richtig und gilt nicht minder vom Malen und Zeichnen, da auch die geschickteste Hand wenigstens mit einem Stück Kohle bewaffnet sein muss, um eine Zeichnung zu Papier zu bringen. Es ist jedoch nicht minder wahr, dass der Sprach- gebrauch von derjenigen Vervielfältigung, welche bei jedem Exemplare den ganzen äusseren Prozess der Herstellung des Originales wiederholt, wie die Abschrift oder die Copie durch Handzeichnung, dasjenige Verfahren als mechanische Verviel- fältigung unterscheidet, welches durch Anwendung äusserer Hülfsmittel gestattet, das ganze Werk, oder einzelne Bogen desselben mit einem Male zu reproduziren, und eine bleibende Vorrichtung zur Herstellung einer grösserer Zahl von Exem- plaren zu benutzen. Dass dabei die chemischen Hülfsmittel ausgeschlossen seien, wie die Commission des Bundestages (Pro- tokolle S. 211, S. 238) annimmt, ist keineswegs richtig, da man auch durch chemische Hülfsmittel mechanisch wirken, also auch mechanisch vervielfältigen kann.
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VIII. Nachdruck. §. 39. Mechanische Vervielfältigung.
vielfältigung des Werkes und deren Hauptspecies: den Abdruck
als den Gegenstand des ausschliesslichen Rechtes des Autors
und seiner Rechtsnachfolger. Es kann daher nicht unter dem-
selben Ausdrucke im §. 4 die von dem Nachdrucker ausge-
hende Thätigkeit der unselbständigen Wiedergabe des fremden
Geistesproductes bezeichnen, sondern nur die beiden Personen:
dem rechtmässigen Verleger und dem Nachdrucker gemein-
same Operation des Vervielfältigens durch äussere Mittel. Un-
terscheidet man also in der Thätigkeit des Nachdruckers zwei
Momente:
1. die mehr oder minder treue und unselbständige Wie-
dergabe des Originales in einer zur weiteren Vervielfältigung
geeigneten Form,
2. die Vervielfältigung der so hergestellten Nachahmung
durch Druck und was dem gleich gilt,
so bezieht sich das Kriterium der mechanischen Vervielfälti-
gung offenbar nur auf das letztere Moment und schliesst, in-
dem es zum Thatbestande des Nachdrucks die Vervielfältigung
durch äussere Werkzeuge erfordert, die blosse Abschrift, das
Abzeichnen und Abmalen von diesem Thatbestande aus.
Mandry (a. a. O. S. 107 Anm. 6) wendet gegen die vorste-
hende Auffassung ein, dass nicht blos der Druck, sondern auch
das Abschreiben die Benutzung äusserer Werkzeuge voraussetze.
Dies ist richtig und gilt nicht minder vom Malen und
Zeichnen, da auch die geschickteste Hand wenigstens mit einem
Stück Kohle bewaffnet sein muss, um eine Zeichnung zu Papier
zu bringen. Es ist jedoch nicht minder wahr, dass der Sprach-
gebrauch von derjenigen Vervielfältigung, welche bei jedem
Exemplare den ganzen äusseren Prozess der Herstellung des
Originales wiederholt, wie die Abschrift oder die Copie durch
Handzeichnung, dasjenige Verfahren als mechanische Verviel-
fältigung unterscheidet, welches durch Anwendung äusserer
Hülfsmittel gestattet, das ganze Werk, oder einzelne Bogen
desselben mit einem Male zu reproduziren, und eine bleibende
Vorrichtung zur Herstellung einer grösserer Zahl von Exem-
plaren zu benutzen. Dass dabei die chemischen Hülfsmittel
ausgeschlossen seien, wie die Commission des Bundestages (Pro-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/414>, abgerufen am 17.07.2024.
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