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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Aeussere Werkzeuge.
gen übereinstimmend gebrauchten Ausdrucks: mechanische Ver-
vielfältigung (Vervielfältigung auf mechanischem Wege) wird
vielfach gestritten. Einige Schriftsteller fassen die mechanische
Vervielfältigung als den Gegensatz zur geistigen Production
auf und beziehen also dieses Kriterium des Nachdrucks auf
die unselbständige Reproduction eines fremden Geistesproduc-
tes, also auf den Gegenstand der Vervielfältigung 1). Andere
dagegen verstehen unter der Vervielfältigung auf mechanischem
Wege die Vervielfältigung der Schrift oder des Kunstwerkes
durch äussere Werkzeuge, wie die Druckerpresse, die
Kupferplatte, die Abgussform u. dgl. m. Sie beziehen also
das angeführte Kriterium auf die Mittel der Vervielfältigung 2).

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die letztere
Auffassung die allein richtige ist. Sie entspricht der Wortbe-
deutung des im Gesetze gebrauchten Ausdruckes, während der
Ausdruck: mechanische Vervielfältigung nur im figürlichen
Sinne für die unselbständige und geistlose Wiedergabe eines
fremden Werkes gebraucht werden kann. Noch deutlicher er-
gibt sich der Sinn des angeführten Ausdruckes aus dem Zu-
sammenhange, in welchem er in den oben citirten Gesetzen
gebraucht wird. Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1867
bestimmt beispielsweise[:]

§. 1. Das Recht eine bereits herausgegebene Schrift ganz
oder theilweise von Neuem abdrucken oder auf irgend
einem mechanischem Wege vervielfältigen
zu
lassen, steht nur dem Autor desselben oder denjenigen zu,
welche ihre Befugniss von demselben herleiten.

§. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne
Genehmigung des dazu Berechtigten geschieht (§. 1.), heisst
Nachdruck und ist verboten.

Das Gesetz bezeichnet also im §. 1 die mechanische Ver-

1) Jolly, die Lehre vom Nachdruck S. 144 f. Heydemann und
Dambach, die Preussische Nachdruckgesetzgebung S. XXI. -- Mandry,
das Bayerische Gesetz v. 28. Juni 1865 S. 104 f. -- Friedländer, der
Rechtsschutz gegen Nachdruck S. 41 f. S. 51 f.
2) Wächter, das Verlagsrecht Th. I S. 511 f. -- Harum, Oester-
reich. Pressgesetzgebung S. 68 f. -- Eisenlohr, das literarisch-artistische
Eigenthum S. 97. -- Meinert, das Königl. Sächs. Gesetz v. 22. Februar
1844 S. 17 Anm. 2. -- Neff, über die Eigenthumsrechte der Schrift-
steller S. 7.

Aeussere Werkzeuge.
gen übereinstimmend gebrauchten Ausdrucks: mechanische Ver-
vielfältigung (Vervielfältigung auf mechanischem Wege) wird
vielfach gestritten. Einige Schriftsteller fassen die mechanische
Vervielfältigung als den Gegensatz zur geistigen Production
auf und beziehen also dieses Kriterium des Nachdrucks auf
die unselbständige Reproduction eines fremden Geistesproduc-
tes, also auf den Gegenstand der Vervielfältigung 1). Andere
dagegen verstehen unter der Vervielfältigung auf mechanischem
Wege die Vervielfältigung der Schrift oder des Kunstwerkes
durch äussere Werkzeuge, wie die Druckerpresse, die
Kupferplatte, die Abgussform u. dgl. m. Sie beziehen also
das angeführte Kriterium auf die Mittel der Vervielfältigung 2).

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die letztere
Auffassung die allein richtige ist. Sie entspricht der Wortbe-
deutung des im Gesetze gebrauchten Ausdruckes, während der
Ausdruck: mechanische Vervielfältigung nur im figürlichen
Sinne für die unselbständige und geistlose Wiedergabe eines
fremden Werkes gebraucht werden kann. Noch deutlicher er-
gibt sich der Sinn des angeführten Ausdruckes aus dem Zu-
sammenhange, in welchem er in den oben citirten Gesetzen
gebraucht wird. Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1867
bestimmt beispielsweise[:]

§. 1. Das Recht eine bereits herausgegebene Schrift ganz
oder theilweise von Neuem abdrucken oder auf irgend
einem mechanischem Wege vervielfältigen
zu
lassen, steht nur dem Autor desselben oder denjenigen zu,
welche ihre Befugniss von demselben herleiten.

§. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne
Genehmigung des dazu Berechtigten geschieht (§. 1.), heisst
Nachdruck und ist verboten.

Das Gesetz bezeichnet also im §. 1 die mechanische Ver-

1) Jolly, die Lehre vom Nachdruck S. 144 f. Heydemann und
Dambach, die Preussische Nachdruckgesetzgebung S. XXI. — Mandry,
das Bayerische Gesetz v. 28. Juni 1865 S. 104 f. — Friedländer, der
Rechtsschutz gegen Nachdruck S. 41 f. S. 51 f.
2) Wächter, das Verlagsrecht Th. I S. 511 f. — Harum, Oester-
reich. Pressgesetzgebung S. 68 f. — Eisenlohr, das literarisch-artistische
Eigenthum S. 97. — Meinert, das Königl. Sächs. Gesetz v. 22. Februar
1844 S. 17 Anm. 2. — Neff, über die Eigenthumsrechte der Schrift-
steller S. 7.
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[397/0413] Aeussere Werkzeuge. gen übereinstimmend gebrauchten Ausdrucks: mechanische Ver- vielfältigung (Vervielfältigung auf mechanischem Wege) wird vielfach gestritten. Einige Schriftsteller fassen die mechanische Vervielfältigung als den Gegensatz zur geistigen Production auf und beziehen also dieses Kriterium des Nachdrucks auf die unselbständige Reproduction eines fremden Geistesproduc- tes, also auf den Gegenstand der Vervielfältigung 1). Andere dagegen verstehen unter der Vervielfältigung auf mechanischem Wege die Vervielfältigung der Schrift oder des Kunstwerkes durch äussere Werkzeuge, wie die Druckerpresse, die Kupferplatte, die Abgussform u. dgl. m. Sie beziehen also das angeführte Kriterium auf die Mittel der Vervielfältigung 2). Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die letztere Auffassung die allein richtige ist. Sie entspricht der Wortbe- deutung des im Gesetze gebrauchten Ausdruckes, während der Ausdruck: mechanische Vervielfältigung nur im figürlichen Sinne für die unselbständige und geistlose Wiedergabe eines fremden Werkes gebraucht werden kann. Noch deutlicher er- gibt sich der Sinn des angeführten Ausdruckes aus dem Zu- sammenhange, in welchem er in den oben citirten Gesetzen gebraucht wird. Das Preussische Gesetz vom 11. Juni 1867 bestimmt beispielsweise: §. 1. Das Recht eine bereits herausgegebene Schrift ganz oder theilweise von Neuem abdrucken oder auf irgend einem mechanischem Wege vervielfältigen zu lassen, steht nur dem Autor desselben oder denjenigen zu, welche ihre Befugniss von demselben herleiten. §. 2. Jede solche neue Vervielfältigung, wenn sie ohne Genehmigung des dazu Berechtigten geschieht (§. 1.), heisst Nachdruck und ist verboten. Das Gesetz bezeichnet also im §. 1 die mechanische Ver- 1) Jolly, die Lehre vom Nachdruck S. 144 f. Heydemann und Dambach, die Preussische Nachdruckgesetzgebung S. XXI. — Mandry, das Bayerische Gesetz v. 28. Juni 1865 S. 104 f. — Friedländer, der Rechtsschutz gegen Nachdruck S. 41 f. S. 51 f. 2) Wächter, das Verlagsrecht Th. I S. 511 f. — Harum, Oester- reich. Pressgesetzgebung S. 68 f. — Eisenlohr, das literarisch-artistische Eigenthum S. 97. — Meinert, das Königl. Sächs. Gesetz v. 22. Februar 1844 S. 17 Anm. 2. — Neff, über die Eigenthumsrechte der Schrift- steller S. 7.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 397. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/413>, abgerufen am 27.04.2024.