muss daher die Befugniss des Verlegers zur Veranstaltung neuer Ausgaben abgesondert erörtert werden in Bezug auf die Aus- gaben mit verändertem Formate und in Bezug auf diejenigen mit verändertem Inhalte.
Die Ausgabe in verändertem Formate wird dem zu neuen Auflagen berechtigten Verleger durch das Allg. Preuss. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1012 §. 1017 untersagt. (Vergl. oben S. 343 Note 3.) Die übrigen Gesetzgebungen enthalten eine solche Beschränkung des Verlegers nicht. Sie steht auch mit der buchhändlerischen Gewohnheit keinesweges in Einklang. Die angeführten Vorschriften des Allg. Landrechtes sind daher nach Art. 1 des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuches für das Recht des Preussischen Buchhandels nicht mehr massgebend. Hiernach ergibt sich die Regel, dass der Verleger in Bezug auf die Ver- änderung des Formates bei neuen Auflagen keiner andern Be- schränkung unterliegt, als derjenigen, welche ihm durch den Verlagsvertrag für die erste Auflage auferlegt worden ist. So- weit ihm für die erste Auflage die Wahl zwischen verschiede- nen Formaten offen gelassen war, soweit kann er auch bei den folgenden Auflagen von der einmal getroffenen Wahl wieder abgehen und das zuerst in einem Bande herausgegebene Werk in drei Bänden wieder auflegen oder der Grossoctavausgabe das Schillerformat substituiren.
Beschränkungen in der Form der Ausgabe können übri- gens nicht nur ausdrücklich bedungen werden, sondern sich auch aus der Absicht der Contrahenten stillschweigend ergeben. So darf z. B. der Verleger eine ihm zum Verlage als Buch über- gebene Novelle nicht durch das Feuilleton einer Zeitung ver- öffentlichen, oder einen zum besonderen Verlage erworbenen Kupferstich als Titelkupfer oder als Prämie für einen Alma- nach oder für ein Album benutzen. Das entgegenstehende In- teresse des Autors liegt darin, dass die beabsichtigte Art der Veröffentlichung unterbleibt, während eine von dem Autor nicht beabsichtigte Art der Veröffentlichung eintritt. Hierzu kann noch pecuniäres Interesse hinzutreten, wenn das Verlagsrecht nur mit beschränkter Dauer eingeräumt war und wenn durch die vertragswidrige Form der Veröffentlichung die weitere Nutzung des geistigen Eigenthumes nach Beendigung des Verlagsvertra- ges erschwert wird.
Die Absicht der Contrahenten, eine bestimmte Form der
Neue Ausgabe. — Veränderung des Formates.
muss daher die Befugniss des Verlegers zur Veranstaltung neuer Ausgaben abgesondert erörtert werden in Bezug auf die Aus- gaben mit verändertem Formate und in Bezug auf diejenigen mit verändertem Inhalte.
Die Ausgabe in verändertem Formate wird dem zu neuen Auflagen berechtigten Verleger durch das Allg. Preuss. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1012 §. 1017 untersagt. (Vergl. oben S. 343 Note 3.) Die übrigen Gesetzgebungen enthalten eine solche Beschränkung des Verlegers nicht. Sie steht auch mit der buchhändlerischen Gewohnheit keinesweges in Einklang. Die angeführten Vorschriften des Allg. Landrechtes sind daher nach Art. 1 des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuches für das Recht des Preussischen Buchhandels nicht mehr massgebend. Hiernach ergibt sich die Regel, dass der Verleger in Bezug auf die Ver- änderung des Formates bei neuen Auflagen keiner andern Be- schränkung unterliegt, als derjenigen, welche ihm durch den Verlagsvertrag für die erste Auflage auferlegt worden ist. So- weit ihm für die erste Auflage die Wahl zwischen verschiede- nen Formaten offen gelassen war, soweit kann er auch bei den folgenden Auflagen von der einmal getroffenen Wahl wieder abgehen und das zuerst in einem Bande herausgegebene Werk in drei Bänden wieder auflegen oder der Grossoctavausgabe das Schillerformat substituiren.
Beschränkungen in der Form der Ausgabe können übri- gens nicht nur ausdrücklich bedungen werden, sondern sich auch aus der Absicht der Contrahenten stillschweigend ergeben. So darf z. B. der Verleger eine ihm zum Verlage als Buch über- gebene Novelle nicht durch das Feuilleton einer Zeitung ver- öffentlichen, oder einen zum besonderen Verlage erworbenen Kupferstich als Titelkupfer oder als Prämie für einen Alma- nach oder für ein Album benutzen. Das entgegenstehende In- teresse des Autors liegt darin, dass die beabsichtigte Art der Veröffentlichung unterbleibt, während eine von dem Autor nicht beabsichtigte Art der Veröffentlichung eintritt. Hierzu kann noch pecuniäres Interesse hinzutreten, wenn das Verlagsrecht nur mit beschränkter Dauer eingeräumt war und wenn durch die vertragswidrige Form der Veröffentlichung die weitere Nutzung des geistigen Eigenthumes nach Beendigung des Verlagsvertra- ges erschwert wird.
Die Absicht der Contrahenten, eine bestimmte Form der
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Neue Ausgabe. — Veränderung des Formates.
muss daher die Befugniss des Verlegers zur Veranstaltung neuer
Ausgaben abgesondert erörtert werden in Bezug auf die Aus-
gaben mit verändertem Formate und in Bezug auf diejenigen
mit verändertem Inhalte.
Die Ausgabe in verändertem Formate wird dem zu
neuen Auflagen berechtigten Verleger durch das Allg. Preuss.
Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1012 §. 1017 untersagt. (Vergl. oben S.
343 Note 3.) Die übrigen Gesetzgebungen enthalten eine solche
Beschränkung des Verlegers nicht. Sie steht auch mit der
buchhändlerischen Gewohnheit keinesweges in Einklang. Die
angeführten Vorschriften des Allg. Landrechtes sind daher nach
Art. 1 des Allg. Deutschen Handelsgesetzbuches für das Recht
des Preussischen Buchhandels nicht mehr massgebend. Hiernach
ergibt sich die Regel, dass der Verleger in Bezug auf die Ver-
änderung des Formates bei neuen Auflagen keiner andern Be-
schränkung unterliegt, als derjenigen, welche ihm durch den
Verlagsvertrag für die erste Auflage auferlegt worden ist. So-
weit ihm für die erste Auflage die Wahl zwischen verschiede-
nen Formaten offen gelassen war, soweit kann er auch bei den
folgenden Auflagen von der einmal getroffenen Wahl wieder
abgehen und das zuerst in einem Bande herausgegebene Werk
in drei Bänden wieder auflegen oder der Grossoctavausgabe das
Schillerformat substituiren.
Beschränkungen in der Form der Ausgabe können übri-
gens nicht nur ausdrücklich bedungen werden, sondern sich auch
aus der Absicht der Contrahenten stillschweigend ergeben. So
darf z. B. der Verleger eine ihm zum Verlage als Buch über-
gebene Novelle nicht durch das Feuilleton einer Zeitung ver-
öffentlichen, oder einen zum besonderen Verlage erworbenen
Kupferstich als Titelkupfer oder als Prämie für einen Alma-
nach oder für ein Album benutzen. Das entgegenstehende In-
teresse des Autors liegt darin, dass die beabsichtigte Art der
Veröffentlichung unterbleibt, während eine von dem Autor nicht
beabsichtigte Art der Veröffentlichung eintritt. Hierzu kann noch
pecuniäres Interesse hinzutreten, wenn das Verlagsrecht nur
mit beschränkter Dauer eingeräumt war und wenn durch die
vertragswidrige Form der Veröffentlichung die weitere Nutzung
des geistigen Eigenthumes nach Beendigung des Verlagsvertra-
ges erschwert wird.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 345. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/361>, abgerufen am 25.11.2024.
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