der früheren Ausgaben ohne die schriftliche Autorisation des Verfassers nicht zur Veranstaltung einer neuen Ausgabe be- fugt sei 1).
Die Stärke der Auflage soll nach dem Sächsischen Gesetze vom 22. Februar 1844 §. 4 in Ermangelung einer vertragsmäs- sigen Bestimmung auf 1000 Exemplare angenommen werden. Den übrigen Gesetzgebungen ist diese Bestimmung fremd. Der Verleger unterliegt daher in dieser Beziehung keinerlei Beschrän- kung. Es kann indess in dem gegebenen Falle die Frage ent- stehen, was unter einer Auflage zu verstehen sei und diese Frage ist nach dem buchhändlerischen Sprachgebrauche dahin zu beant- worten, dass der Umfang einer Auflage diejenige Zahl von Exem- plaren umfasst, welche mit denselben Vervielfältigungsmitteln in einem zusammenhängenden Prozesse dargestellt werden. Bei den Druckschriften wird die Grenze der Auflage in der Regel hinreichend scharf dadurch bestimmt, dass die einzelnen Bogen nacheinander in einer bestimmten Zahl von Exemplaren abge- zogen werden und der Satz der ersten Bogen meist schon zur Verwendung der Schriften für den weiteren Druck zerstört wird. Bei den Kunstwerken (Kupferstichen, Lithographien, Holzschnit- ten etc.) und ebenso bei den Musikalien bleibt dagegen die zur Vervielfältigung gebrauchte Platte meist erhalten, so dass ohne die Herstellung neuer Platten weitere Abzüge gemacht werden können. Hier kann also die Grenze der Auflage nur da ange- nommen werden, wo der Druck ohne die bestimmte Absicht, ihn nach einer kurzen Frist fortzusetzen, unterbrochen worden ist. Bei manchen Reproductionen fehlt auch dieses Merkmal, also überhaupt die erkennbare Grenze einer Auflage. Dies ist bei dem stereotypirten Drucksatze der Fall, wenn von dem- selben fortwährend nach Bedarf in unbestimmten Zwischenräu- men und Quantitäten Abzüge genommen werden. Ebenso bei Kupferstichen und Holzschnitten, wenn von den Originalplatten Tochterplatten oder Cliches abgenommen und zu einer gleichen ununterbrochenen Vervielfältigung benutzt werden. Wusste der Autor, dass diese Art der Vervielfältigung beabsichtigt wurde, so muss angenommen werden, dass das Verlagsrecht in unbe- schränktem Umfange für die ganze Dauer der Schutzfrist über-
1) Godson, A Treatise on the law of patents and of copy- right p. 429 Note e.
Zahl und Stärke der Auflagen.
der früheren Ausgaben ohne die schriftliche Autorisation des Verfassers nicht zur Veranstaltung einer neuen Ausgabe be- fugt sei 1).
Die Stärke der Auflage soll nach dem Sächsischen Gesetze vom 22. Februar 1844 §. 4 in Ermangelung einer vertragsmäs- sigen Bestimmung auf 1000 Exemplare angenommen werden. Den übrigen Gesetzgebungen ist diese Bestimmung fremd. Der Verleger unterliegt daher in dieser Beziehung keinerlei Beschrän- kung. Es kann indess in dem gegebenen Falle die Frage ent- stehen, was unter einer Auflage zu verstehen sei und diese Frage ist nach dem buchhändlerischen Sprachgebrauche dahin zu beant- worten, dass der Umfang einer Auflage diejenige Zahl von Exem- plaren umfasst, welche mit denselben Vervielfältigungsmitteln in einem zusammenhängenden Prozesse dargestellt werden. Bei den Druckschriften wird die Grenze der Auflage in der Regel hinreichend scharf dadurch bestimmt, dass die einzelnen Bogen nacheinander in einer bestimmten Zahl von Exemplaren abge- zogen werden und der Satz der ersten Bogen meist schon zur Verwendung der Schriften für den weiteren Druck zerstört wird. Bei den Kunstwerken (Kupferstichen, Lithographien, Holzschnit- ten etc.) und ebenso bei den Musikalien bleibt dagegen die zur Vervielfältigung gebrauchte Platte meist erhalten, so dass ohne die Herstellung neuer Platten weitere Abzüge gemacht werden können. Hier kann also die Grenze der Auflage nur da ange- nommen werden, wo der Druck ohne die bestimmte Absicht, ihn nach einer kurzen Frist fortzusetzen, unterbrochen worden ist. Bei manchen Reproductionen fehlt auch dieses Merkmal, also überhaupt die erkennbare Grenze einer Auflage. Dies ist bei dem stereotypirten Drucksatze der Fall, wenn von dem- selben fortwährend nach Bedarf in unbestimmten Zwischenräu- men und Quantitäten Abzüge genommen werden. Ebenso bei Kupferstichen und Holzschnitten, wenn von den Originalplatten Tochterplatten oder Clichés abgenommen und zu einer gleichen ununterbrochenen Vervielfältigung benutzt werden. Wusste der Autor, dass diese Art der Vervielfältigung beabsichtigt wurde, so muss angenommen werden, dass das Verlagsrecht in unbe- schränktem Umfange für die ganze Dauer der Schutzfrist über-
1) Godson, A Treatise on the law of patents and of copy- right p. 429 Note e.
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Zahl und Stärke der Auflagen.
der früheren Ausgaben ohne die schriftliche Autorisation des
Verfassers nicht zur Veranstaltung einer neuen Ausgabe be-
fugt sei 1).
Die Stärke der Auflage soll nach dem Sächsischen Gesetze
vom 22. Februar 1844 §. 4 in Ermangelung einer vertragsmäs-
sigen Bestimmung auf 1000 Exemplare angenommen werden.
Den übrigen Gesetzgebungen ist diese Bestimmung fremd. Der
Verleger unterliegt daher in dieser Beziehung keinerlei Beschrän-
kung. Es kann indess in dem gegebenen Falle die Frage ent-
stehen, was unter einer Auflage zu verstehen sei und diese Frage
ist nach dem buchhändlerischen Sprachgebrauche dahin zu beant-
worten, dass der Umfang einer Auflage diejenige Zahl von Exem-
plaren umfasst, welche mit denselben Vervielfältigungsmitteln
in einem zusammenhängenden Prozesse dargestellt werden. Bei
den Druckschriften wird die Grenze der Auflage in der Regel
hinreichend scharf dadurch bestimmt, dass die einzelnen Bogen
nacheinander in einer bestimmten Zahl von Exemplaren abge-
zogen werden und der Satz der ersten Bogen meist schon zur
Verwendung der Schriften für den weiteren Druck zerstört wird.
Bei den Kunstwerken (Kupferstichen, Lithographien, Holzschnit-
ten etc.) und ebenso bei den Musikalien bleibt dagegen die zur
Vervielfältigung gebrauchte Platte meist erhalten, so dass ohne
die Herstellung neuer Platten weitere Abzüge gemacht werden
können. Hier kann also die Grenze der Auflage nur da ange-
nommen werden, wo der Druck ohne die bestimmte Absicht,
ihn nach einer kurzen Frist fortzusetzen, unterbrochen worden
ist. Bei manchen Reproductionen fehlt auch dieses Merkmal,
also überhaupt die erkennbare Grenze einer Auflage. Dies ist
bei dem stereotypirten Drucksatze der Fall, wenn von dem-
selben fortwährend nach Bedarf in unbestimmten Zwischenräu-
men und Quantitäten Abzüge genommen werden. Ebenso bei
Kupferstichen und Holzschnitten, wenn von den Originalplatten
Tochterplatten oder Clichés abgenommen und zu einer gleichen
ununterbrochenen Vervielfältigung benutzt werden. Wusste der
Autor, dass diese Art der Vervielfältigung beabsichtigt wurde,
so muss angenommen werden, dass das Verlagsrecht in unbe-
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1) Godson, A Treatise on the law of patents and of copy-
right p. 429 Note e.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/357>, abgerufen am 25.11.2024.
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