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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
Vervielfältigung der Geisteswerke mit der entsprechenden Be-
lohnung des Urhebers zu vereinigen beabsichtigt. Nach diesem
Vorschlage behält der Verfasser der Schrift während seiner
Lebenszeit das Recht, über dieselbe nach seinem Gutdünken
zu verfügen. Allein fünf Jahre nach seinem Tode, mag er
directe Nachkommen hinterlassen oder nicht, wird sein Buch
Gemeingut, vorbehaltlich einer Gebühr, welche seinen Erben
oder Rechtsnachfolgern für den Wiederabdruck gezahlt wer-
den muss.

Hiernach würde jedes Buch kürzere Zeit nach dem Tode
des Verfassers vorbehaltlich der Gebühr für den Wiederabdruck
in den freien Verkehr treten, so dass Jeder dasselbe in belie-
bigem Formate und in beliebiger Zahl auflegen kann. Zur
Regelung der Gebührenerhebung würde im Mittelpunkte des
Buchhandels (für Frankreich nach Hetzels Vorschlage in Paris)
ein Centralbureau errichtet werden, bei welchem der Verleger,
welcher den Wiederabdruck einer Schrift beabsichtigt, die Zahl
der aufzulegenden Exemplare anmeldet und die Totalgebühr
für dieselben entrichtet. Bei demselben Bureau würden die
Rechtsnachfolger der Schriftsteller ihre Rechtstitel zur Erhe-
bung der Gebühr anmelden. Auch würden Schriftsteller noch
bei ihren Lebzeiten den Wiederabdruck ihrer Werke gegen
die Entrichtung der Gebühr gestatten und diesen Entschluss
bei dem Centralbureau anmelden können.

Die Gebühr würde nach Hetzels Vorschlage in einer festen
Abgabe vom Bruttopreise bestehen und zwei bis drei Pro-
zent desselben betragen. Sie würde, wie er meint, bei diesem
Satze sich als hinreichend einträglich erweisen. Allerdings
würde bei einem Buche, welches grossen Absatz findet, die
Menge der Auflagen eine beträchtliche Summe abwerfen, so
gering auch die Gebühr im Einzelnen erscheint; während zu-
gleich auch bei schwerer verkäuflichen Büchern die Geringfü-
gigkeit der Gebühr immerhin den Versuch einer Wiederauflage
gestatten würde 1).

1) Die zur Codificirung der Nachdruckgesetze im Jahre 1862 be-
rufene kaiserliche Commission (vergl. S. 58) nahm die Vorschläge Hetzels
mit der sehr erheblichen Veränderung an, dass das Recht der aus-
schliesslichen Vervielfältigung fünfzig Jahre nach dem Tode des Au-
tors dauern und dann durch das Recht der Tantiemen mit ewiger
Dauer abgelöst werden solle.

VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
Vervielfältigung der Geisteswerke mit der entsprechenden Be-
lohnung des Urhebers zu vereinigen beabsichtigt. Nach diesem
Vorschlage behält der Verfasser der Schrift während seiner
Lebenszeit das Recht, über dieselbe nach seinem Gutdünken
zu verfügen. Allein fünf Jahre nach seinem Tode, mag er
directe Nachkommen hinterlassen oder nicht, wird sein Buch
Gemeingut, vorbehaltlich einer Gebühr, welche seinen Erben
oder Rechtsnachfolgern für den Wiederabdruck gezahlt wer-
den muss.

Hiernach würde jedes Buch kürzere Zeit nach dem Tode
des Verfassers vorbehaltlich der Gebühr für den Wiederabdruck
in den freien Verkehr treten, so dass Jeder dasselbe in belie-
bigem Formate und in beliebiger Zahl auflegen kann. Zur
Regelung der Gebührenerhebung würde im Mittelpunkte des
Buchhandels (für Frankreich nach Hetzels Vorschlage in Paris)
ein Centralbureau errichtet werden, bei welchem der Verleger,
welcher den Wiederabdruck einer Schrift beabsichtigt, die Zahl
der aufzulegenden Exemplare anmeldet und die Totalgebühr
für dieselben entrichtet. Bei demselben Bureau würden die
Rechtsnachfolger der Schriftsteller ihre Rechtstitel zur Erhe-
bung der Gebühr anmelden. Auch würden Schriftsteller noch
bei ihren Lebzeiten den Wiederabdruck ihrer Werke gegen
die Entrichtung der Gebühr gestatten und diesen Entschluss
bei dem Centralbureau anmelden können.

Die Gebühr würde nach Hetzels Vorschlage in einer festen
Abgabe vom Bruttopreise bestehen und zwei bis drei Pro-
zent desselben betragen. Sie würde, wie er meint, bei diesem
Satze sich als hinreichend einträglich erweisen. Allerdings
würde bei einem Buche, welches grossen Absatz findet, die
Menge der Auflagen eine beträchtliche Summe abwerfen, so
gering auch die Gebühr im Einzelnen erscheint; während zu-
gleich auch bei schwerer verkäuflichen Büchern die Geringfü-
gigkeit der Gebühr immerhin den Versuch einer Wiederauflage
gestatten würde 1).

1) Die zur Codificirung der Nachdruckgesetze im Jahre 1862 be-
rufene kaiserliche Commission (vergl. S. 58) nahm die Vorschläge Hetzels
mit der sehr erheblichen Veränderung an, dass das Recht der aus-
schliesslichen Vervielfältigung fünfzig Jahre nach dem Tode des Au-
tors dauern und dann durch das Recht der Tantièmen mit ewiger
Dauer abgelöst werden solle.
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[278/0294] VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen. Vervielfältigung der Geisteswerke mit der entsprechenden Be- lohnung des Urhebers zu vereinigen beabsichtigt. Nach diesem Vorschlage behält der Verfasser der Schrift während seiner Lebenszeit das Recht, über dieselbe nach seinem Gutdünken zu verfügen. Allein fünf Jahre nach seinem Tode, mag er directe Nachkommen hinterlassen oder nicht, wird sein Buch Gemeingut, vorbehaltlich einer Gebühr, welche seinen Erben oder Rechtsnachfolgern für den Wiederabdruck gezahlt wer- den muss. Hiernach würde jedes Buch kürzere Zeit nach dem Tode des Verfassers vorbehaltlich der Gebühr für den Wiederabdruck in den freien Verkehr treten, so dass Jeder dasselbe in belie- bigem Formate und in beliebiger Zahl auflegen kann. Zur Regelung der Gebührenerhebung würde im Mittelpunkte des Buchhandels (für Frankreich nach Hetzels Vorschlage in Paris) ein Centralbureau errichtet werden, bei welchem der Verleger, welcher den Wiederabdruck einer Schrift beabsichtigt, die Zahl der aufzulegenden Exemplare anmeldet und die Totalgebühr für dieselben entrichtet. Bei demselben Bureau würden die Rechtsnachfolger der Schriftsteller ihre Rechtstitel zur Erhe- bung der Gebühr anmelden. Auch würden Schriftsteller noch bei ihren Lebzeiten den Wiederabdruck ihrer Werke gegen die Entrichtung der Gebühr gestatten und diesen Entschluss bei dem Centralbureau anmelden können. Die Gebühr würde nach Hetzels Vorschlage in einer festen Abgabe vom Bruttopreise bestehen und zwei bis drei Pro- zent desselben betragen. Sie würde, wie er meint, bei diesem Satze sich als hinreichend einträglich erweisen. Allerdings würde bei einem Buche, welches grossen Absatz findet, die Menge der Auflagen eine beträchtliche Summe abwerfen, so gering auch die Gebühr im Einzelnen erscheint; während zu- gleich auch bei schwerer verkäuflichen Büchern die Geringfü- gigkeit der Gebühr immerhin den Versuch einer Wiederauflage gestatten würde 1). 1) Die zur Codificirung der Nachdruckgesetze im Jahre 1862 be- rufene kaiserliche Commission (vergl. S. 58) nahm die Vorschläge Hetzels mit der sehr erheblichen Veränderung an, dass das Recht der aus- schliesslichen Vervielfältigung fünfzig Jahre nach dem Tode des Au- tors dauern und dann durch das Recht der Tantièmen mit ewiger Dauer abgelöst werden solle.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 278. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/294>, abgerufen am 22.11.2024.