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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.

Das ausschliessliche Recht der öffentlichen Aufführung
dramatischer und musikalischer Werke dauert von der ersten
Aufführung an ebensolange, wie das Vervielfältigungsrecht an
Büchern.

Kupferstiche und Lithographien von Kunstwerken sind
acht und zwanzig Jahre von dem ersten Erscheinen an ge-
schützt 1). Für Karten und wissenschaftliche Zeichnungen gel-
ten dagegen die Schutzfristen des literarischen Eigenthumes 2).
Sculpturen, Modelle und Abgüsse dürfen während vierzehn
Jahren nach der ersten Publication nicht ohne Erlaubniss des
Autors vervielfältigt werden. Diese Frist wird zu Gunsten des
Autors um weitere vierzehn Jahre verlängert, wenn er beim
Ablaufe der ersten Frist noch lebt und sein Recht nicht ver-
äussert hat 3).

In Belgien (und in den Niederlanden) dauert die
Schutzfrist für die durch den Druck vervielfältigten literari-
schen und artistischen Werke zwanzig Jahre nach dem Tode
des Autors 4).

Von den übrigen Staaten, welche nicht mit Preussen in
vertragsmässiger Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Schutz
des geistigen Eigenthumes stehen, haben Spanien und Russland
eine Schutzfrist von fünfzig Jahren, Italien, Dänemark und
Portugal von dreissig Jahren, Schweden von zwanzig Jahren,
der Kirchenstaat von zwölf Jahren -- sämmtlich von dem Tode
des Autors ab gerechnet. Die Schweiz gewährt den Rechtsschutz

1) Statut v. 1734 (8 George II cap. 13). Statut v. 1766 (7 George III
cap. 38) sect. 1.
2) Statut v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 2.
3) Statut v. 18. Mai 1814 (54 George III cap. 56) sect. 1, sect. 6.
4) Loi du 25 janvier 1817 Art. 3. -- Für Sculpturen wird in Bel-
gien das Gesetz der Französischen Republik vom 19. Juli 1793 in An-
wendung gebracht, welches eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem
Tode des Autors gewährt (Delalain, Legislation Francaise et Belge p. 32
Note 1). Da indess das angeführte Gesetz ebenfalls nur die Werke der Li-
teratur und die Stiche (un ouvrage de litterature ou de gravure Art.
6 & 7) namentlich aufführt, so würde mit demselben Maasse ausdehnender
Interpretation auch das Niederländisch-Belgische Gesetz mit der Schutz-
frist von zwanzig Jahren auf die Sculpturen angewendet werden kön-
nen. -- In den Niederlanden gelten die Sculpturen nicht als Gegen-
stände des Rechtsschutzes gegen unerlaubte Vervielfältigung (Wächter,
Das Verlagsrecht Bd. II S. 800).
VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.

Das ausschliessliche Recht der öffentlichen Aufführung
dramatischer und musikalischer Werke dauert von der ersten
Aufführung an ebensolange, wie das Vervielfältigungsrecht an
Büchern.

Kupferstiche und Lithographien von Kunstwerken sind
acht und zwanzig Jahre von dem ersten Erscheinen an ge-
schützt 1). Für Karten und wissenschaftliche Zeichnungen gel-
ten dagegen die Schutzfristen des literarischen Eigenthumes 2).
Sculpturen, Modelle und Abgüsse dürfen während vierzehn
Jahren nach der ersten Publication nicht ohne Erlaubniss des
Autors vervielfältigt werden. Diese Frist wird zu Gunsten des
Autors um weitere vierzehn Jahre verlängert, wenn er beim
Ablaufe der ersten Frist noch lebt und sein Recht nicht ver-
äussert hat 3).

In Belgien (und in den Niederlanden) dauert die
Schutzfrist für die durch den Druck vervielfältigten literari-
schen und artistischen Werke zwanzig Jahre nach dem Tode
des Autors 4).

Von den übrigen Staaten, welche nicht mit Preussen in
vertragsmässiger Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Schutz
des geistigen Eigenthumes stehen, haben Spanien und Russland
eine Schutzfrist von fünfzig Jahren, Italien, Dänemark und
Portugal von dreissig Jahren, Schweden von zwanzig Jahren,
der Kirchenstaat von zwölf Jahren — sämmtlich von dem Tode
des Autors ab gerechnet. Die Schweiz gewährt den Rechtsschutz

1) Statut v. 1734 (8 George II cap. 13). Statut v. 1766 (7 George III
cap. 38) sect. 1.
2) Statut v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 2.
3) Statut v. 18. Mai 1814 (54 George III cap. 56) sect. 1, sect. 6.
4) Loi du 25 janvier 1817 Art. 3. — Für Sculpturen wird in Bel-
gien das Gesetz der Französischen Republik vom 19. Juli 1793 in An-
wendung gebracht, welches eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem
Tode des Autors gewährt (Delalain, Législation Française et Belge p. 32
Note 1). Da indess das angeführte Gesetz ebenfalls nur die Werke der Li-
teratur und die Stiche (un ouvrage de littérature ou de gravure Art.
6 & 7) namentlich aufführt, so würde mit demselben Maasse ausdehnender
Interpretation auch das Niederländisch-Belgische Gesetz mit der Schutz-
frist von zwanzig Jahren auf die Sculpturen angewendet werden kön-
nen. — In den Niederlanden gelten die Sculpturen nicht als Gegen-
stände des Rechtsschutzes gegen unerlaubte Vervielfältigung (Wächter,
Das Verlagsrecht Bd. II S. 800).
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[276/0292] VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen. Das ausschliessliche Recht der öffentlichen Aufführung dramatischer und musikalischer Werke dauert von der ersten Aufführung an ebensolange, wie das Vervielfältigungsrecht an Büchern. Kupferstiche und Lithographien von Kunstwerken sind acht und zwanzig Jahre von dem ersten Erscheinen an ge- schützt 1). Für Karten und wissenschaftliche Zeichnungen gel- ten dagegen die Schutzfristen des literarischen Eigenthumes 2). Sculpturen, Modelle und Abgüsse dürfen während vierzehn Jahren nach der ersten Publication nicht ohne Erlaubniss des Autors vervielfältigt werden. Diese Frist wird zu Gunsten des Autors um weitere vierzehn Jahre verlängert, wenn er beim Ablaufe der ersten Frist noch lebt und sein Recht nicht ver- äussert hat 3). In Belgien (und in den Niederlanden) dauert die Schutzfrist für die durch den Druck vervielfältigten literari- schen und artistischen Werke zwanzig Jahre nach dem Tode des Autors 4). Von den übrigen Staaten, welche nicht mit Preussen in vertragsmässiger Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigenthumes stehen, haben Spanien und Russland eine Schutzfrist von fünfzig Jahren, Italien, Dänemark und Portugal von dreissig Jahren, Schweden von zwanzig Jahren, der Kirchenstaat von zwölf Jahren — sämmtlich von dem Tode des Autors ab gerechnet. Die Schweiz gewährt den Rechtsschutz 1) Statut v. 1734 (8 George II cap. 13). Statut v. 1766 (7 George III cap. 38) sect. 1. 2) Statut v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. 2. 3) Statut v. 18. Mai 1814 (54 George III cap. 56) sect. 1, sect. 6. 4) Loi du 25 janvier 1817 Art. 3. — Für Sculpturen wird in Bel- gien das Gesetz der Französischen Republik vom 19. Juli 1793 in An- wendung gebracht, welches eine Schutzfrist von zehn Jahren nach dem Tode des Autors gewährt (Delalain, Législation Française et Belge p. 32 Note 1). Da indess das angeführte Gesetz ebenfalls nur die Werke der Li- teratur und die Stiche (un ouvrage de littérature ou de gravure Art. 6 & 7) namentlich aufführt, so würde mit demselben Maasse ausdehnender Interpretation auch das Niederländisch-Belgische Gesetz mit der Schutz- frist von zwanzig Jahren auf die Sculpturen angewendet werden kön- nen. — In den Niederlanden gelten die Sculpturen nicht als Gegen- stände des Rechtsschutzes gegen unerlaubte Vervielfältigung (Wächter, Das Verlagsrecht Bd. II S. 800).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 276. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/292>, abgerufen am 22.11.2024.