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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Literarisch-artistisches Eigenthum.
Sehriftsteller und Künstler auf deren Lebensdauer, während
Griechenland demselben sogar nur eine fünfzehnjährige Dauer
nach der ersten Veröffentlichung beilegt. Auch die Vereinigten
Staaten von Nordamerika weichen von der in Europa ange-
nommenen Regel ab, indem die Schutzfrist auf acht und zwan-
zig Jahre und falls der Verfasser, seine Wittwe oder seine
Kinder diese Frist überleben, auf weitere vierzehn Jahre be-
stimmt ist. In den übrigen Staaten dagegen sind absolut be-
stimmte Fristen, von der ersten Veröffentlichung gerechnet,
nur für diejenigen Werke vorgesehen, welche entweder nach
dem Tode des Urhebers erscheinen, oder deren Verfasser un-
bekannt oder ungewiss sind, also bei posthumen, anonymen
und pseudonymen Werken. Das Nähere über die Schutzfristen
in den mit Preussen in Rechtsgemeinschaft stehenden Staaten
ergibt die folgende Uebersicht.

In Preussen, in sämmtlichen übrigen Deutschen Staa-
ten
und in Oesterreich beträgt die Schutzfrist dreissig
Jahre nach dem Tode des Autors, bei posthumen anonymen
oder pseudonymen Werken dreissig Jahre nach der ersten Ver-
öffentlichnng 1). Das ausschliessliche Recht der öffentlichen Auf-
führung dramatischer und musikalischer Werke ist nach §. 2 des
Preuss. Gesetzes vom 20. Februar 1854 und nach §§. 1. 2. des Bun-
desbeschlusses vom 4. Mai 1857 auf zehn Jahre nach dem
Tode des Verfassers beschränkt. Bei posthumen, anonymen und
pseudonymen, dramatischen und musikalischen Werken muss,
da die angeführten Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung
enthalten, nach der Analogie der für den Schutz gegen Nachdruck
bestehenden Schriften die zehnjährige Frist von der ersten Auf-
führung an gerechnet werden, wie dies auch im §. 1 des Bundes-
beschlusses vom 6. November 1841 für die ungedruckten dra-
matischen und musikalischen Werke vorgeschrieben war. Das
Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 §. 23 und das
Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 42. 43 bestimmen
ausdrücklich, dass bei posthumen oder ohne den Namen des
Autors veröffentlichten musikalischen und dramatischen Werken
die zehnjährige Schutzfrist von der ersten öffentlichen Auffüh-
rung gerechnet wird.

1) Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 §§. 1. u. 2. -- Preuss. Gesetz
v. 11. Juni 1837 §§. 5. 6. 8. -- Publications-Patent v. 16. Januar 1846. --
Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §§. 13. 14.

Literarisch-artistisches Eigenthum.
Sehriftsteller und Künstler auf deren Lebensdauer, während
Griechenland demselben sogar nur eine fünfzehnjährige Dauer
nach der ersten Veröffentlichung beilegt. Auch die Vereinigten
Staaten von Nordamerika weichen von der in Europa ange-
nommenen Regel ab, indem die Schutzfrist auf acht und zwan-
zig Jahre und falls der Verfasser, seine Wittwe oder seine
Kinder diese Frist überleben, auf weitere vierzehn Jahre be-
stimmt ist. In den übrigen Staaten dagegen sind absolut be-
stimmte Fristen, von der ersten Veröffentlichung gerechnet,
nur für diejenigen Werke vorgesehen, welche entweder nach
dem Tode des Urhebers erscheinen, oder deren Verfasser un-
bekannt oder ungewiss sind, also bei posthumen, anonymen
und pseudonymen Werken. Das Nähere über die Schutzfristen
in den mit Preussen in Rechtsgemeinschaft stehenden Staaten
ergibt die folgende Uebersicht.

In Preussen, in sämmtlichen übrigen Deutschen Staa-
ten
und in Oesterreich beträgt die Schutzfrist dreissig
Jahre nach dem Tode des Autors, bei posthumen anonymen
oder pseudonymen Werken dreissig Jahre nach der ersten Ver-
öffentlichnng 1). Das ausschliessliche Recht der öffentlichen Auf-
führung dramatischer und musikalischer Werke ist nach §. 2 des
Preuss. Gesetzes vom 20. Februar 1854 und nach §§. 1. 2. des Bun-
desbeschlusses vom 4. Mai 1857 auf zehn Jahre nach dem
Tode des Verfassers beschränkt. Bei posthumen, anonymen und
pseudonymen, dramatischen und musikalischen Werken muss,
da die angeführten Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung
enthalten, nach der Analogie der für den Schutz gegen Nachdruck
bestehenden Schriften die zehnjährige Frist von der ersten Auf-
führung an gerechnet werden, wie dies auch im §. 1 des Bundes-
beschlusses vom 6. November 1841 für die ungedruckten dra-
matischen und musikalischen Werke vorgeschrieben war. Das
Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 §. 23 und das
Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 42. 43 bestimmen
ausdrücklich, dass bei posthumen oder ohne den Namen des
Autors veröffentlichten musikalischen und dramatischen Werken
die zehnjährige Schutzfrist von der ersten öffentlichen Auffüh-
rung gerechnet wird.

1) Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 §§. 1. u. 2. — Preuss. Gesetz
v. 11. Juni 1837 §§. 5. 6. 8. — Publications-Patent v. 16. Januar 1846. —
Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §§. 13. 14.
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[271/0287] Literarisch-artistisches Eigenthum. Sehriftsteller und Künstler auf deren Lebensdauer, während Griechenland demselben sogar nur eine fünfzehnjährige Dauer nach der ersten Veröffentlichung beilegt. Auch die Vereinigten Staaten von Nordamerika weichen von der in Europa ange- nommenen Regel ab, indem die Schutzfrist auf acht und zwan- zig Jahre und falls der Verfasser, seine Wittwe oder seine Kinder diese Frist überleben, auf weitere vierzehn Jahre be- stimmt ist. In den übrigen Staaten dagegen sind absolut be- stimmte Fristen, von der ersten Veröffentlichung gerechnet, nur für diejenigen Werke vorgesehen, welche entweder nach dem Tode des Urhebers erscheinen, oder deren Verfasser un- bekannt oder ungewiss sind, also bei posthumen, anonymen und pseudonymen Werken. Das Nähere über die Schutzfristen in den mit Preussen in Rechtsgemeinschaft stehenden Staaten ergibt die folgende Uebersicht. In Preussen, in sämmtlichen übrigen Deutschen Staa- ten und in Oesterreich beträgt die Schutzfrist dreissig Jahre nach dem Tode des Autors, bei posthumen anonymen oder pseudonymen Werken dreissig Jahre nach der ersten Ver- öffentlichnng 1). Das ausschliessliche Recht der öffentlichen Auf- führung dramatischer und musikalischer Werke ist nach §. 2 des Preuss. Gesetzes vom 20. Februar 1854 und nach §§. 1. 2. des Bun- desbeschlusses vom 4. Mai 1857 auf zehn Jahre nach dem Tode des Verfassers beschränkt. Bei posthumen, anonymen und pseudonymen, dramatischen und musikalischen Werken muss, da die angeführten Gesetze keine ausdrückliche Bestimmung enthalten, nach der Analogie der für den Schutz gegen Nachdruck bestehenden Schriften die zehnjährige Frist von der ersten Auf- führung an gerechnet werden, wie dies auch im §. 1 des Bundes- beschlusses vom 6. November 1841 für die ungedruckten dra- matischen und musikalischen Werke vorgeschrieben war. Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 §. 23 und das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 42. 43 bestimmen ausdrücklich, dass bei posthumen oder ohne den Namen des Autors veröffentlichten musikalischen und dramatischen Werken die zehnjährige Schutzfrist von der ersten öffentlichen Auffüh- rung gerechnet wird. 1) Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 §§. 1. u. 2. — Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §§. 5. 6. 8. — Publications-Patent v. 16. Januar 1846. — Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §§. 13. 14.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 271. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/287>, abgerufen am 22.11.2024.