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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
der gesetzlichen Dauer allgemein zugelassen. Ueber das Ma-
ximum hinaus kann das Patent nach dem Ermessen der ver-
leihenden Behörde in Grossbritannien 1) um fernere sieben bis
vierzehn Jahre, in den Vereinigten Staaten 2) um sieben Jahre
und in den Niederlanden 3) um fernere fünf Jahre verlängert
werden, wenn der Erfinder beim Ablaufe der Schutzfrist nach-
weist, dass die Benutzung derselben nicht ausgereicht hat, ihn
für die Mühe und die Unkosten seiner Erfindung zu ent-
schädigen.

Für den Musterschutz bestimmt die Englische Gesetzge-
bung 4) nach Verschiedenheit der Waaren dreizehn verschie-
dene Fristen von neun Monaten bis zu drei Jahren; das Fran-
zösische Recht 5) nach der Wahl des Fabrikanten: ein Jahr, drei
oder fünf Jahre, oder die unbegrenzte Dauer; das Oesterreichi-
sche Gesetz 6) drei Jahre und das Gesetz der Vereinigten Staa-
ten 7) sieben Jahre -- gleichförmig für alle Fälle.

Während das industrielle Eigenthum nach dem Vorigen
überall durch absolut bestimmte Endfristen begrenzt wird, ist
die Dauer des literarischen und artistischen Eigen-
thumes
in der Regel durch relativ bestimmte Fristen be-
grenzt. Man ist darin übereingekommen, dass dem Schrift-
steller und dem Künstler für seine Lebensdauer das Recht der
ausschliesslichen Vervielfältigung seines Werkes vorbehalten
bleiben müsse. Da indess die nach der Lebensdauer des Ver-
fassers allein bemessene Frist gar keine bestimmte Dauer des
geistigen Eigenthumes sichert, wie dies doch für Verlagsunter-
nehmungen unerlässlich ist, so haben die Gesetzgebungen fast
sämmtlicher europäischen Staaten entweder der Lebensdauer
des Autors eine weitere von dem Tode desselben laufende Frist
hinzugefügt, oder alternativ neben der lebenslänglichen Schutz-
frist eine andere nach bestimmter Zeit bemessene Frist einge-
führt. Nur die Türkei beschränkt das geistige Eigenthum der

1) Statut v. 6. August 1844 (7 & 8 Victoria cap. 67) sect. 2.
2) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 18.
3) Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 3.
4) Statut v. 10. August 1842 (5 & 6 Victoria cap. 100) sect. 3.
5) Decret v. 18. März 1806 Art. 18.
6) Gesetz v. 7. Dezember 1858.
7) Statut v. 29. August 1842 sect. 3.

VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen.
der gesetzlichen Dauer allgemein zugelassen. Ueber das Ma-
ximum hinaus kann das Patent nach dem Ermessen der ver-
leihenden Behörde in Grossbritannien 1) um fernere sieben bis
vierzehn Jahre, in den Vereinigten Staaten 2) um sieben Jahre
und in den Niederlanden 3) um fernere fünf Jahre verlängert
werden, wenn der Erfinder beim Ablaufe der Schutzfrist nach-
weist, dass die Benutzung derselben nicht ausgereicht hat, ihn
für die Mühe und die Unkosten seiner Erfindung zu ent-
schädigen.

Für den Musterschutz bestimmt die Englische Gesetzge-
bung 4) nach Verschiedenheit der Waaren dreizehn verschie-
dene Fristen von neun Monaten bis zu drei Jahren; das Fran-
zösische Recht 5) nach der Wahl des Fabrikanten: ein Jahr, drei
oder fünf Jahre, oder die unbegrenzte Dauer; das Oesterreichi-
sche Gesetz 6) drei Jahre und das Gesetz der Vereinigten Staa-
ten 7) sieben Jahre — gleichförmig für alle Fälle.

Während das industrielle Eigenthum nach dem Vorigen
überall durch absolut bestimmte Endfristen begrenzt wird, ist
die Dauer des literarischen und artistischen Eigen-
thumes
in der Regel durch relativ bestimmte Fristen be-
grenzt. Man ist darin übereingekommen, dass dem Schrift-
steller und dem Künstler für seine Lebensdauer das Recht der
ausschliesslichen Vervielfältigung seines Werkes vorbehalten
bleiben müsse. Da indess die nach der Lebensdauer des Ver-
fassers allein bemessene Frist gar keine bestimmte Dauer des
geistigen Eigenthumes sichert, wie dies doch für Verlagsunter-
nehmungen unerlässlich ist, so haben die Gesetzgebungen fast
sämmtlicher europäischen Staaten entweder der Lebensdauer
des Autors eine weitere von dem Tode desselben laufende Frist
hinzugefügt, oder alternativ neben der lebenslänglichen Schutz-
frist eine andere nach bestimmter Zeit bemessene Frist einge-
führt. Nur die Türkei beschränkt das geistige Eigenthum der

1) Statut v. 6. August 1844 (7 & 8 Victoria cap. 67) sect. 2.
2) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 18.
3) Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 3.
4) Statut v. 10. August 1842 (5 & 6 Victoria cap. 100) sect. 3.
5) Decret v. 18. März 1806 Art. 18.
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[270/0286] VI. Entstehung und Endigung. §. 26. Dauer der Schutzfristen. der gesetzlichen Dauer allgemein zugelassen. Ueber das Ma- ximum hinaus kann das Patent nach dem Ermessen der ver- leihenden Behörde in Grossbritannien 1) um fernere sieben bis vierzehn Jahre, in den Vereinigten Staaten 2) um sieben Jahre und in den Niederlanden 3) um fernere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Erfinder beim Ablaufe der Schutzfrist nach- weist, dass die Benutzung derselben nicht ausgereicht hat, ihn für die Mühe und die Unkosten seiner Erfindung zu ent- schädigen. Für den Musterschutz bestimmt die Englische Gesetzge- bung 4) nach Verschiedenheit der Waaren dreizehn verschie- dene Fristen von neun Monaten bis zu drei Jahren; das Fran- zösische Recht 5) nach der Wahl des Fabrikanten: ein Jahr, drei oder fünf Jahre, oder die unbegrenzte Dauer; das Oesterreichi- sche Gesetz 6) drei Jahre und das Gesetz der Vereinigten Staa- ten 7) sieben Jahre — gleichförmig für alle Fälle. Während das industrielle Eigenthum nach dem Vorigen überall durch absolut bestimmte Endfristen begrenzt wird, ist die Dauer des literarischen und artistischen Eigen- thumes in der Regel durch relativ bestimmte Fristen be- grenzt. Man ist darin übereingekommen, dass dem Schrift- steller und dem Künstler für seine Lebensdauer das Recht der ausschliesslichen Vervielfältigung seines Werkes vorbehalten bleiben müsse. Da indess die nach der Lebensdauer des Ver- fassers allein bemessene Frist gar keine bestimmte Dauer des geistigen Eigenthumes sichert, wie dies doch für Verlagsunter- nehmungen unerlässlich ist, so haben die Gesetzgebungen fast sämmtlicher europäischen Staaten entweder der Lebensdauer des Autors eine weitere von dem Tode desselben laufende Frist hinzugefügt, oder alternativ neben der lebenslänglichen Schutz- frist eine andere nach bestimmter Zeit bemessene Frist einge- führt. Nur die Türkei beschränkt das geistige Eigenthum der 1) Statut v. 6. August 1844 (7 & 8 Victoria cap. 67) sect. 2. 2) Statut v. 4. Juli 1836 sect. 18. 3) Gesetz v. 25. Januar 1817 Art. 3. 4) Statut v. 10. August 1842 (5 & 6 Victoria cap. 100) sect. 3. 5) Decret v. 18. März 1806 Art. 18. 6) Gesetz v. 7. Dezember 1858. 7) Statut v. 29. August 1842 sect. 3.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 270. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/286>, abgerufen am 22.11.2024.