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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Publication in verschiedenen Rechtsgebieten.

Umgekehrt hat die nachträgliche Veröffentlichung eines
zuerst im Inlande erschienenen Werkes in einer besonderen
ausländischen Ausgabe nicht den Verlust des geistigen Eigen-
thumes zur Folge.

Dies ist gleichwohl in einem Erkenntnisse des Obertribu-

Gerichte Klage. Diese Klage wurde indess in beiden Instanzen abge-
wiesen. In dem Urtheile des Rheinischen Appellationsgerichtshofes vom
18. Juli 1845 wird ausgeführt:
"In Erwägung, dass Thiers den Verlag seines Werkes: Histoire du
consulat et de l'empire notorisch einem Pariser Buchhändler über-
tragen hat, dass daher dem Nachdrucke dieses in Frankreich erschie-
nenen Werkes oder der Verbreitung anderswo veranstalteter Nach-
drucke desselben in Preussen ein Hinderniss nicht entgegensteht;
In Erwägung, dass zwar der Buchhändler Meline zu Leipzig
ebenfalls ein Verlagsrecht gedachten Werkes direct von Thiers und
zwar für Deutschland erworben haben will, dass aber, wenn ein sol-
cher Contract abgeschlossen sein mag, darauf von Meline ein Antrag
auf Confiscation der in Belgien veranstalteten und in Deutschland
verbreiteten Nachdrucke nicht gestützt werden kann, indem eben durch
die von Seiten des rechtmässigen Verlegers veranstaltete Originalaus-
gabe eines Werkes in Frankreich für Preussen die natürliche und nur
für den Fall beobachteter Reciprocität beschränkte Befugniss eintritt,
dies Werk in Deutschland nachzudrucken oder Nachdrucke dahin
zu verbreiten, welche natürliche Befugniss durch einen Privatvertrag
zwischen dem Französischen Schriftsteller und dem in Deutschland
domicilirten Buchhändler keinesweges aufgehoben oder beschränkt
werden kann;
aus diesen Gründen verwirft der Königl. Appellationsgerichtshof
die gegen den Rathskammerbeschluss -- eingelegte Opposition als
nicht begründet." (Vergl. Deutsche Vierteljahrsschrift 1846 Bd. 2
S. 196 ff.)

Ebenso wies das Obertribunal durch das Erkenntniss vom 4. Juni
1856 die Klage eines Französischen Verlegers wegen Nachdruckes eines
zuerst in Paris und dann nach erfolgter Niederlassung des Verlegers
in Berlin auch hier veröffentlichten Kupferstiches zurück und bemerkte:
"Wenngleich daher ein im Auslande domicilirter Verleger auch in
Preussen naturalisirt worden ist, und nach erlangter Concession in
Preussen eine Verlagshandlung als Commandite errichtet hat, so kann
dies doch nicht hindern, seinen zuerst im Orte seines ausländischen
Domicils, dann aber auch in Preussen ausgegebenen Verlagsartikel
als im Auslande erschienen anzusehen." Goltdammers Archiv Bd. 4
S. 683 ff.
Publication in verschiedenen Rechtsgebieten.

Umgekehrt hat die nachträgliche Veröffentlichung eines
zuerst im Inlande erschienenen Werkes in einer besonderen
ausländischen Ausgabe nicht den Verlust des geistigen Eigen-
thumes zur Folge.

Dies ist gleichwohl in einem Erkenntnisse des Obertribu-

Gerichte Klage. Diese Klage wurde indess in beiden Instanzen abge-
wiesen. In dem Urtheile des Rheinischen Appellationsgerichtshofes vom
18. Juli 1845 wird ausgeführt:
»In Erwägung, dass Thiers den Verlag seines Werkes: Histoire du
consulat et de l’empire notorisch einem Pariser Buchhändler über-
tragen hat, dass daher dem Nachdrucke dieses in Frankreich erschie-
nenen Werkes oder der Verbreitung anderswo veranstalteter Nach-
drucke desselben in Preussen ein Hinderniss nicht entgegensteht;
In Erwägung, dass zwar der Buchhändler Meline zu Leipzig
ebenfalls ein Verlagsrecht gedachten Werkes direct von Thiers und
zwar für Deutschland erworben haben will, dass aber, wenn ein sol-
cher Contract abgeschlossen sein mag, darauf von Meline ein Antrag
auf Confiscation der in Belgien veranstalteten und in Deutschland
verbreiteten Nachdrucke nicht gestützt werden kann, indem eben durch
die von Seiten des rechtmässigen Verlegers veranstaltete Originalaus-
gabe eines Werkes in Frankreich für Preussen die natürliche und nur
für den Fall beobachteter Reciprocität beschränkte Befugniss eintritt,
dies Werk in Deutschland nachzudrucken oder Nachdrucke dahin
zu verbreiten, welche natürliche Befugniss durch einen Privatvertrag
zwischen dem Französischen Schriftsteller und dem in Deutschland
domicilirten Buchhändler keinesweges aufgehoben oder beschränkt
werden kann;
aus diesen Gründen verwirft der Königl. Appellationsgerichtshof
die gegen den Rathskammerbeschluss — eingelegte Opposition als
nicht begründet.« (Vergl. Deutsche Vierteljahrsschrift 1846 Bd. 2
S. 196 ff.)

Ebenso wies das Obertribunal durch das Erkenntniss vom 4. Juni
1856 die Klage eines Französischen Verlegers wegen Nachdruckes eines
zuerst in Paris und dann nach erfolgter Niederlassung des Verlegers
in Berlin auch hier veröffentlichten Kupferstiches zurück und bemerkte:
»Wenngleich daher ein im Auslande domicilirter Verleger auch in
Preussen naturalisirt worden ist, und nach erlangter Concession in
Preussen eine Verlagshandlung als Commandite errichtet hat, so kann
dies doch nicht hindern, seinen zuerst im Orte seines ausländischen
Domicils, dann aber auch in Preussen ausgegebenen Verlagsartikel
als im Auslande erschienen anzusehen.« Goltdammers Archiv Bd. 4
S. 683 ff.
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[259/0275] Publication in verschiedenen Rechtsgebieten. Umgekehrt hat die nachträgliche Veröffentlichung eines zuerst im Inlande erschienenen Werkes in einer besonderen ausländischen Ausgabe nicht den Verlust des geistigen Eigen- thumes zur Folge. Dies ist gleichwohl in einem Erkenntnisse des Obertribu- 2) 2) Gerichte Klage. Diese Klage wurde indess in beiden Instanzen abge- wiesen. In dem Urtheile des Rheinischen Appellationsgerichtshofes vom 18. Juli 1845 wird ausgeführt: »In Erwägung, dass Thiers den Verlag seines Werkes: Histoire du consulat et de l’empire notorisch einem Pariser Buchhändler über- tragen hat, dass daher dem Nachdrucke dieses in Frankreich erschie- nenen Werkes oder der Verbreitung anderswo veranstalteter Nach- drucke desselben in Preussen ein Hinderniss nicht entgegensteht; In Erwägung, dass zwar der Buchhändler Meline zu Leipzig ebenfalls ein Verlagsrecht gedachten Werkes direct von Thiers und zwar für Deutschland erworben haben will, dass aber, wenn ein sol- cher Contract abgeschlossen sein mag, darauf von Meline ein Antrag auf Confiscation der in Belgien veranstalteten und in Deutschland verbreiteten Nachdrucke nicht gestützt werden kann, indem eben durch die von Seiten des rechtmässigen Verlegers veranstaltete Originalaus- gabe eines Werkes in Frankreich für Preussen die natürliche und nur für den Fall beobachteter Reciprocität beschränkte Befugniss eintritt, dies Werk in Deutschland nachzudrucken oder Nachdrucke dahin zu verbreiten, welche natürliche Befugniss durch einen Privatvertrag zwischen dem Französischen Schriftsteller und dem in Deutschland domicilirten Buchhändler keinesweges aufgehoben oder beschränkt werden kann; aus diesen Gründen verwirft der Königl. Appellationsgerichtshof die gegen den Rathskammerbeschluss — eingelegte Opposition als nicht begründet.« (Vergl. Deutsche Vierteljahrsschrift 1846 Bd. 2 S. 196 ff.) Ebenso wies das Obertribunal durch das Erkenntniss vom 4. Juni 1856 die Klage eines Französischen Verlegers wegen Nachdruckes eines zuerst in Paris und dann nach erfolgter Niederlassung des Verlegers in Berlin auch hier veröffentlichten Kupferstiches zurück und bemerkte: »Wenngleich daher ein im Auslande domicilirter Verleger auch in Preussen naturalisirt worden ist, und nach erlangter Concession in Preussen eine Verlagshandlung als Commandite errichtet hat, so kann dies doch nicht hindern, seinen zuerst im Orte seines ausländischen Domicils, dann aber auch in Preussen ausgegebenen Verlagsartikel als im Auslande erschienen anzusehen.« Goltdammers Archiv Bd. 4 S. 683 ff.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/275>, abgerufen am 23.11.2024.