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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Photographische Aufnahmen.
solchen nach der übereinstimmenden Praxis ein Rechtsschutz
nicht gewährt wird, sofern sie nicht etwa Photographien von
Kunstwerken sind.

Dagegen hat sich eine grosse Anzahl gewichtiger Stimmen
dafür ausgesprochen, dass die Photographien durch die Gesetz-
gebung gegen unbefugte Vervielfältigung zu schützen und den
Gegenständen des artistischen Eigenthumes beizuzählen seien 1).

Hierfür lässt sich nicht nur geltend machen, dass der Ori-
ginalphotograph oft sehr viel Zeit, Mühe und Kosten auf die
Aufsuchung und Aufnahme der abgebildeten Gegenstände ver-
wenden muss, während der Verfertiger der photographischen
Nachbildung diese Kosten erspart und daher die Bilder wohl-
feiler herstellen kann, als der ursprüngliche Urheber. Es kommt
namentlich hinzu, dass die photographischen Abbildungen mit
den Werken der reproduzirenden Künste (Kupferstich, Litho-
graphie u. s. w.) in Bezug auf ihre Bedeutung für den vermö-
gensrechtlichen Verkehr vollkommen auf einer Linie stehen.
Sie haben denselben Zweck wie jene, sie werden auf dieselbe
Art durch den Buchhandel vertrieben, sie werden mit derselben
Leichtigkeit vervielfältigt wie die Stiche und gewähren durch
ihre Vervielfältigung denselben Gegenstand der vermögensrecht-
lichen Nutzung wie jene. Sie stimmen also mit den Werken
der reproduzirenden Künste in allen juristisch relevanten Merk-
malen überein und unterscheiden sich eben nur dadurch, dass
sie nicht Producte der bildenden Kunst, sondern der photogra-
phischen Technik sind 2).

Urtheil des Pariser Kassationshofes vom Dezember 1862 bei
Bluntschli, Deutsches Privatrecht 3. Aufl. S. 120.
1) Wächter in der Deutschen Vierteljahrsschrift 1863 II S. 173.
-- Kühns, Gesetzentwurf der Deutschen Kunstgenossenschaft S. 15 ff.
-- Neumann, Beiträge zum Deutschen Nachdrucks- und Verlagsrechte
S. 124 ff. -- Commissionsbericht an das Preuss. Haus der Abgeordneten.
Börsenblatt 1863 S. 1166.
2) Sie gehören, wie Wächter (Deutsche Vierteljahrsschrift 1863
II S. 173) treffend bemerkt, wenn auch nicht zu den Kunstwerken, so
doch zu den artistischen Erzeugnissen. Nur ist hierzu zu bemerken,
dass die Bundesbeschlüsse und einzelne Landesgesetzgebungen sich zwar
des Ausdrucks: artistische Erzengnisse als Rubrum bedienen, dass
jedoch der Rechtsschutz gegen Vervielfältigung nach den dispositiven
Bestimmungen sämmtlicher Deutschen Gesetze auf die Werke der

Photographische Aufnahmen.
solchen nach der übereinstimmenden Praxis ein Rechtsschutz
nicht gewährt wird, sofern sie nicht etwa Photographien von
Kunstwerken sind.

Dagegen hat sich eine grosse Anzahl gewichtiger Stimmen
dafür ausgesprochen, dass die Photographien durch die Gesetz-
gebung gegen unbefugte Vervielfältigung zu schützen und den
Gegenständen des artistischen Eigenthumes beizuzählen seien 1).

Hierfür lässt sich nicht nur geltend machen, dass der Ori-
ginalphotograph oft sehr viel Zeit, Mühe und Kosten auf die
Aufsuchung und Aufnahme der abgebildeten Gegenstände ver-
wenden muss, während der Verfertiger der photographischen
Nachbildung diese Kosten erspart und daher die Bilder wohl-
feiler herstellen kann, als der ursprüngliche Urheber. Es kommt
namentlich hinzu, dass die photographischen Abbildungen mit
den Werken der reproduzirenden Künste (Kupferstich, Litho-
graphie u. s. w.) in Bezug auf ihre Bedeutung für den vermö-
gensrechtlichen Verkehr vollkommen auf einer Linie stehen.
Sie haben denselben Zweck wie jene, sie werden auf dieselbe
Art durch den Buchhandel vertrieben, sie werden mit derselben
Leichtigkeit vervielfältigt wie die Stiche und gewähren durch
ihre Vervielfältigung denselben Gegenstand der vermögensrecht-
lichen Nutzung wie jene. Sie stimmen also mit den Werken
der reproduzirenden Künste in allen juristisch relevanten Merk-
malen überein und unterscheiden sich eben nur dadurch, dass
sie nicht Producte der bildenden Kunst, sondern der photogra-
phischen Technik sind 2).

Urtheil des Pariser Kassationshofes vom Dezember 1862 bei
Bluntschli, Deutsches Privatrecht 3. Aufl. S. 120.
1) Wächter in der Deutschen Vierteljahrsschrift 1863 II S. 173.
— Kühns, Gesetzentwurf der Deutschen Kunstgenossenschaft S. 15 ff.
— Neumann, Beiträge zum Deutschen Nachdrucks- und Verlagsrechte
S. 124 ff. — Commissionsbericht an das Preuss. Haus der Abgeordneten.
Börsenblatt 1863 S. 1166.
2) Sie gehören, wie Wächter (Deutsche Vierteljahrsschrift 1863
II S. 173) treffend bemerkt, wenn auch nicht zu den Kunstwerken, so
doch zu den artistischen Erzeugnissen. Nur ist hierzu zu bemerken,
dass die Bundesbeschlüsse und einzelne Landesgesetzgebungen sich zwar
des Ausdrucks: artistische Erzengnisse als Rubrum bedienen, dass
jedoch der Rechtsschutz gegen Vervielfältigung nach den dispositiven
Bestimmungen sämmtlicher Deutschen Gesetze auf die Werke der
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[191/0207] Photographische Aufnahmen. solchen nach der übereinstimmenden Praxis ein Rechtsschutz nicht gewährt wird, sofern sie nicht etwa Photographien von Kunstwerken sind. Dagegen hat sich eine grosse Anzahl gewichtiger Stimmen dafür ausgesprochen, dass die Photographien durch die Gesetz- gebung gegen unbefugte Vervielfältigung zu schützen und den Gegenständen des artistischen Eigenthumes beizuzählen seien 1). Hierfür lässt sich nicht nur geltend machen, dass der Ori- ginalphotograph oft sehr viel Zeit, Mühe und Kosten auf die Aufsuchung und Aufnahme der abgebildeten Gegenstände ver- wenden muss, während der Verfertiger der photographischen Nachbildung diese Kosten erspart und daher die Bilder wohl- feiler herstellen kann, als der ursprüngliche Urheber. Es kommt namentlich hinzu, dass die photographischen Abbildungen mit den Werken der reproduzirenden Künste (Kupferstich, Litho- graphie u. s. w.) in Bezug auf ihre Bedeutung für den vermö- gensrechtlichen Verkehr vollkommen auf einer Linie stehen. Sie haben denselben Zweck wie jene, sie werden auf dieselbe Art durch den Buchhandel vertrieben, sie werden mit derselben Leichtigkeit vervielfältigt wie die Stiche und gewähren durch ihre Vervielfältigung denselben Gegenstand der vermögensrecht- lichen Nutzung wie jene. Sie stimmen also mit den Werken der reproduzirenden Künste in allen juristisch relevanten Merk- malen überein und unterscheiden sich eben nur dadurch, dass sie nicht Producte der bildenden Kunst, sondern der photogra- phischen Technik sind 2). 5) 1) Wächter in der Deutschen Vierteljahrsschrift 1863 II S. 173. — Kühns, Gesetzentwurf der Deutschen Kunstgenossenschaft S. 15 ff. — Neumann, Beiträge zum Deutschen Nachdrucks- und Verlagsrechte S. 124 ff. — Commissionsbericht an das Preuss. Haus der Abgeordneten. Börsenblatt 1863 S. 1166. 2) Sie gehören, wie Wächter (Deutsche Vierteljahrsschrift 1863 II S. 173) treffend bemerkt, wenn auch nicht zu den Kunstwerken, so doch zu den artistischen Erzeugnissen. Nur ist hierzu zu bemerken, dass die Bundesbeschlüsse und einzelne Landesgesetzgebungen sich zwar des Ausdrucks: artistische Erzengnisse als Rubrum bedienen, dass jedoch der Rechtsschutz gegen Vervielfältigung nach den dispositiven Bestimmungen sämmtlicher Deutschen Gesetze auf die Werke der 5) Urtheil des Pariser Kassationshofes vom Dezember 1862 bei Bluntschli, Deutsches Privatrecht 3. Aufl. S. 120.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/207>, abgerufen am 24.11.2024.