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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 18. Kunstwerke.
den Photographien als solchen den Rechtsschutz gegen Verviel-
fältigung versagt.

In Preussen hat der Minister der geistlichen Angelegen-
heiten durch eine Bekanntmachung vom 9. April 1863 1) zwar
die Eintragung von Photographien in das Verzeichniss der zum
Schutze gegen unberechtigte Nachbildung angemeldeten Gegen-
stände für zulässig erklärt, jedoch mit dem Bemerken, dass
die Frage, ob diese Eintragung zur Erlangung desjenigen Rechts-
schutzes dienen könne, welcher den Kunstwerken gesetzlich
zusteht, im streitigen Falle von den Gerichten entschieden wer-
den müsse.

Gerichtliche Entscheidungen über die vorliegende Frage
sind nicht bekannt geworden und auch wohl nicht ergangen,
da in zwei zur gerichtlichen Verfolgung gelangten Fällen die
Staatsanwaltschaft von ihrem Strafantrage Abstand genommen
hat, nachdem der artistische und der literarische Sachverstän-
digen-Verein die photographischen Originalaufnahmen für nicht
schutzberechtigt erklärt hatten 2).

Auch in Frankreich hat sich die Praxis der Gerichte gegen
die Schutzberechtigung der Photographien als solcher ausge-
sprochen 3) und in Oesterreich wird dasselbe durch die Petition
der photographischen Gesellschaft in Wien an das österreichi-
sche Justizministerium 4) bezeugt. Wenn in einzelnen Fällen
Verurtheilungen wegen unbefugter Nachbildung von Photogra-
phien erfolgt sind, weil das betreffende Original ohne Rück-
sicht auf die Eigenthümlichkeit des angewendeten Verfahrens
als ein Kunstwerk angesehen worden ist, so wird auch durch
diese Urtheile 5)nur bestätigt, dass den Photographien als

1) Kaiser, Die Preuss. Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft S. 50.
2) Kaiser, Pressgesetzgebung S. 57. Heydemann und Dambach,
Nachdruckgesetzgebung S. 254 ff.
3) Calmels, De la propriete et de la contrefacons des oeuvres
de l'intelligence p. 104 p. 651.
4) Die Petition ist nebst dem Entwurfe eines Gesetzes zum Schutze
photographischer Erzeugnisse abgedruckt im Börsenblatt für den deut-
schen Buchhandel 1863 S. 1218 ff.
5) Entscheidungen des Oberappellationsgericht zu München vom
28. Juni 1864 in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege Bd.
XI 3 S. 195 und die daselbst auf S. 200 weiter angeführten Entschei-
dungen französischer und österreichischer Gerichtshöfe.

V. Gegenstände. §. 18. Kunstwerke.
den Photographien als solchen den Rechtsschutz gegen Verviel-
fältigung versagt.

In Preussen hat der Minister der geistlichen Angelegen-
heiten durch eine Bekanntmachung vom 9. April 1863 1) zwar
die Eintragung von Photographien in das Verzeichniss der zum
Schutze gegen unberechtigte Nachbildung angemeldeten Gegen-
stände für zulässig erklärt, jedoch mit dem Bemerken, dass
die Frage, ob diese Eintragung zur Erlangung desjenigen Rechts-
schutzes dienen könne, welcher den Kunstwerken gesetzlich
zusteht, im streitigen Falle von den Gerichten entschieden wer-
den müsse.

Gerichtliche Entscheidungen über die vorliegende Frage
sind nicht bekannt geworden und auch wohl nicht ergangen,
da in zwei zur gerichtlichen Verfolgung gelangten Fällen die
Staatsanwaltschaft von ihrem Strafantrage Abstand genommen
hat, nachdem der artistische und der literarische Sachverstän-
digen-Verein die photographischen Originalaufnahmen für nicht
schutzberechtigt erklärt hatten 2).

Auch in Frankreich hat sich die Praxis der Gerichte gegen
die Schutzberechtigung der Photographien als solcher ausge-
sprochen 3) und in Oesterreich wird dasselbe durch die Petition
der photographischen Gesellschaft in Wien an das österreichi-
sche Justizministerium 4) bezeugt. Wenn in einzelnen Fällen
Verurtheilungen wegen unbefugter Nachbildung von Photogra-
phien erfolgt sind, weil das betreffende Original ohne Rück-
sicht auf die Eigenthümlichkeit des angewendeten Verfahrens
als ein Kunstwerk angesehen worden ist, so wird auch durch
diese Urtheile 5)nur bestätigt, dass den Photographien als

1) Kaiser, Die Preuss. Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft S. 50.
2) Kaiser, Pressgesetzgebung S. 57. Heydemann und Dambach,
Nachdruckgesetzgebung S. 254 ff.
3) Calmels, De la propriété et de la contrefaçons des oeuvres
de l’intelligence p. 104 p. 651.
4) Die Petition ist nebst dem Entwurfe eines Gesetzes zum Schutze
photographischer Erzeugnisse abgedruckt im Börsenblatt für den deut-
schen Buchhandel 1863 S. 1218 ff.
5) Entscheidungen des Oberappellationsgericht zu München vom
28. Juni 1864 in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege Bd.
XI 3 S. 195 und die daselbst auf S. 200 weiter angeführten Entschei-
dungen französischer und österreichischer Gerichtshöfe.
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[190/0206] V. Gegenstände. §. 18. Kunstwerke. den Photographien als solchen den Rechtsschutz gegen Verviel- fältigung versagt. In Preussen hat der Minister der geistlichen Angelegen- heiten durch eine Bekanntmachung vom 9. April 1863 1) zwar die Eintragung von Photographien in das Verzeichniss der zum Schutze gegen unberechtigte Nachbildung angemeldeten Gegen- stände für zulässig erklärt, jedoch mit dem Bemerken, dass die Frage, ob diese Eintragung zur Erlangung desjenigen Rechts- schutzes dienen könne, welcher den Kunstwerken gesetzlich zusteht, im streitigen Falle von den Gerichten entschieden wer- den müsse. Gerichtliche Entscheidungen über die vorliegende Frage sind nicht bekannt geworden und auch wohl nicht ergangen, da in zwei zur gerichtlichen Verfolgung gelangten Fällen die Staatsanwaltschaft von ihrem Strafantrage Abstand genommen hat, nachdem der artistische und der literarische Sachverstän- digen-Verein die photographischen Originalaufnahmen für nicht schutzberechtigt erklärt hatten 2). Auch in Frankreich hat sich die Praxis der Gerichte gegen die Schutzberechtigung der Photographien als solcher ausge- sprochen 3) und in Oesterreich wird dasselbe durch die Petition der photographischen Gesellschaft in Wien an das österreichi- sche Justizministerium 4) bezeugt. Wenn in einzelnen Fällen Verurtheilungen wegen unbefugter Nachbildung von Photogra- phien erfolgt sind, weil das betreffende Original ohne Rück- sicht auf die Eigenthümlichkeit des angewendeten Verfahrens als ein Kunstwerk angesehen worden ist, so wird auch durch diese Urtheile 5)nur bestätigt, dass den Photographien als 1) Kaiser, Die Preuss. Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft S. 50. 2) Kaiser, Pressgesetzgebung S. 57. Heydemann und Dambach, Nachdruckgesetzgebung S. 254 ff. 3) Calmels, De la propriété et de la contrefaçons des oeuvres de l’intelligence p. 104 p. 651. 4) Die Petition ist nebst dem Entwurfe eines Gesetzes zum Schutze photographischer Erzeugnisse abgedruckt im Börsenblatt für den deut- schen Buchhandel 1863 S. 1218 ff. 5) Entscheidungen des Oberappellationsgericht zu München vom 28. Juni 1864 in der Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtspflege Bd. XI 3 S. 195 und die daselbst auf S. 200 weiter angeführten Entschei- dungen französischer und österreichischer Gerichtshöfe.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 190. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/206>, abgerufen am 25.11.2024.