Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Dramatische Werke. sische Gesetz vom 20. Februar 1854 gestattete daher dem Ver-fasser, bei der Veröffentlichung seines Werkes durch den Druck sich das ausschliessende Recht der öffentlichen Aufführung durch eine auf dem Titelblatte vorgedruckte und mit seinem Namen versehene Erklärung vorzubehalten, wodurch §. 32 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 abgeändert wurde 1). Gleichzeitig wurde §. 33 desselben Gesetzes, welcher dem Verfasser bei Verlust seines Rechtes untersagte, das Stück ohne Nennung seines Namens aufzuführen, aufgehoben. Durch den Bundesbeschluss vom 12. März 1857 wurden dieselben Grundsätze für das übrige Deutschland angenommen. Sie sind auch in der Oesterreichi- schen Gesetzgebuug anerkannt 2), während die Englische Ge- setzgebung gleich der Französischen dem Verfasser auch an gedruckten Dramen das ausschliessliche Recht der Aufführung sichert, ohne dass dazu ein ausdrücklicher Vorbehalt erforder- lich ist 3). Musikalische Compositionen 4) sind wie die drama- 1) G. v. 11. März 1837 § 32. Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit unwe- sentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubniss des Autors, seiner Erben oder Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschliessliche Recht, diese Erlaubniss zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und sei- nen Erben und Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. G. v. 20. Februar 1854 §. 2. Veröffentlicht der Autor eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes sein Werk durch den Druck, so kann er sich und seinen Erben das ausschliessliche Recht, die Erlaubniss zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titelblatte vor- gedruckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebens- zeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder Rechtsnach- folger noch zehn Jahre nach seinem Tode. 2) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 8. Als eine solche Veröffentlichung ist es nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne in Druck gelegte Exemplare als Manuscript ausgibt und dies ausdrück- lich auf den Exemplaren ersichtlich ist. 3) Statut v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. XX und XXII. Statut v. 10. Juni 1833 (3 & 4 William IV cap. 15). 4) Vesque v. Püttlingen, Das musikalische Autorrecht. Eine ju-
ristisch-musikalische Abhandlung, Wien 1864. -- Denkschrift über den Anschluss der Deutschen Staaten an den zwischen Hannover und Frank- Dramatische Werke. sische Gesetz vom 20. Februar 1854 gestattete daher dem Ver-fasser, bei der Veröffentlichung seines Werkes durch den Druck sich das ausschliessende Recht der öffentlichen Aufführung durch eine auf dem Titelblatte vorgedruckte und mit seinem Namen versehene Erklärung vorzubehalten, wodurch §. 32 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 abgeändert wurde 1). Gleichzeitig wurde §. 33 desselben Gesetzes, welcher dem Verfasser bei Verlust seines Rechtes untersagte, das Stück ohne Nennung seines Namens aufzuführen, aufgehoben. Durch den Bundesbeschluss vom 12. März 1857 wurden dieselben Grundsätze für das übrige Deutschland angenommen. Sie sind auch in der Oesterreichi- schen Gesetzgebuug anerkannt 2), während die Englische Ge- setzgebung gleich der Französischen dem Verfasser auch an gedruckten Dramen das ausschliessliche Recht der Aufführung sichert, ohne dass dazu ein ausdrücklicher Vorbehalt erforder- lich ist 3). Musikalische Compositionen 4) sind wie die drama- 1) G. v. 11. März 1837 § 32. Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit unwe- sentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubniss des Autors, seiner Erben oder Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschliessliche Recht, diese Erlaubniss zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und sei- nen Erben und Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. G. v. 20. Februar 1854 §. 2. Veröffentlicht der Autor eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes sein Werk durch den Druck, so kann er sich und seinen Erben das ausschliessliche Recht, die Erlaubniss zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten, die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titelblatte vor- gedruckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebens- zeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder Rechtsnach- folger noch zehn Jahre nach seinem Tode. 2) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 8. Als eine solche Veröffentlichung ist es nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne in Druck gelegte Exemplare als Manuscript ausgibt und dies ausdrück- lich auf den Exemplaren ersichtlich ist. 3) Statut v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. XX und XXII. Statut v. 10. Juni 1833 (3 & 4 William IV cap. 15). 4) Vesque v. Püttlingen, Das musikalische Autorrecht. Eine ju-
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Dramatische Werke.
sische Gesetz vom 20. Februar 1854 gestattete daher dem Ver-
fasser, bei der Veröffentlichung seines Werkes durch den Druck
sich das ausschliessende Recht der öffentlichen Aufführung durch
eine auf dem Titelblatte vorgedruckte und mit seinem Namen
versehene Erklärung vorzubehalten, wodurch §. 32 des Gesetzes
vom 11. Juni 1837 abgeändert wurde 1). Gleichzeitig wurde §. 33
desselben Gesetzes, welcher dem Verfasser bei Verlust seines
Rechtes untersagte, das Stück ohne Nennung seines Namens
aufzuführen, aufgehoben. Durch den Bundesbeschluss vom
12. März 1857 wurden dieselben Grundsätze für das übrige
Deutschland angenommen. Sie sind auch in der Oesterreichi-
schen Gesetzgebuug anerkannt 2), während die Englische Ge-
setzgebung gleich der Französischen dem Verfasser auch an
gedruckten Dramen das ausschliessliche Recht der Aufführung
sichert, ohne dass dazu ein ausdrücklicher Vorbehalt erforder-
lich ist 3).
Musikalische Compositionen 4) sind wie die drama-
1) G. v. 11. März 1837 § 32. Die öffentliche Aufführung eines
dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit unwe-
sentlichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubniss des Autors, seiner
Erben oder Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das Werk nicht
durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschliessliche Recht,
diese Erlaubniss zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und sei-
nen Erben und Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu.
G. v. 20. Februar 1854 §. 2. Veröffentlicht der Autor eines
dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes sein Werk durch
den Druck, so kann er sich und seinen Erben das ausschliessliche Recht,
die Erlaubniss zur öffentlichen Aufführung zu ertheilen, durch eine mit
seinem darunter gedruckten Namen versehene Erklärung vorbehalten,
die jedem einzelnen Exemplare seines Werkes auf dem Titelblatte vor-
gedruckt sein muss. Ein solcher Vorbehalt bleibt wirksam auf Lebens-
zeit des Autors selbst und zu Gunsten seiner Erben oder Rechtsnach-
folger noch zehn Jahre nach seinem Tode.
2) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 8. Als eine
solche Veröffentlichung ist es nicht anzusehen, wenn der Autor einzelne
in Druck gelegte Exemplare als Manuscript ausgibt und dies ausdrück-
lich auf den Exemplaren ersichtlich ist.
3) Statut v. 1. Juli 1842 (5 & 6 Victoria cap. 45) sect. XX
und XXII. Statut v. 10. Juni 1833 (3 & 4 William IV cap. 15).
4) Vesque v. Püttlingen, Das musikalische Autorrecht. Eine ju-
ristisch-musikalische Abhandlung, Wien 1864. — Denkschrift über den
Anschluss der Deutschen Staaten an den zwischen Hannover und Frank-
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