nicht zugegeben werden. Eine Zeitung, welche die sämmtlichen Tagesereignisse aus den verschiedenen Ländern berichtet und zu diesem Zwecke die Nachrichten aus den verschiedenen aus- wärtigen Blättern und aus eigenen Correspondenzen sammelt und sichtet und mit raisonnirenden Artikeln begleitet, ist in ihrem ganzen Bestande ein unzweifelhaftes Geistesproduct und es ist möglich, dass in einzelnen Fällen eine Nummer eines grossen Journals ebensoviel Geist und Kritik und originale Ar- beit enthält, als eines der Dutzendlehrbücher vaterländischer Geographie oder Geschichte.
Die Zeitung gibt eine Chronik des Tages ebenso wie jene eine Geschichte von Jahrhunderten geben, nur mit dem Unter- schiede, dass die Zeitungen nicht eine blosse Compilation und Verarbeitung des von fremden Forschern gesammelten Stoffes, sondern zum Theil neue, von ihren eigenen Mitarbeitern ge- sammelte Thatsachen bringen. Wer daher eine Zeitung ganz oder ihrem wesentlichen Inhalte nach abdrucken wollte, würde sich unzweifelhaft einer Verletzung des geistigen Eigenthums- rechtes schuldig machen. Und was von dem Ganzen gilt, muss auch von den einzelnen Theilen gelten. Der Herausgeber einer Zeitung würde daher ohne Zweifel befugt sein, den Abdruck jedes einzelnen Artikels zu untersagen und den etwaigen Nach- druck zu verfolgen, sofern er ein vermögensrechtliches Interesse an der Verhinderung des Nachdrucks nachzuweisen vermag. Ein solches Interesse liegt in Bezug auf die einzelnen Zeitungs- nachrichten in der Regel nicht vor. Es ist daher allgemein üblich, dass eine Zeitung der andern solche Nachrichten ent- lehnt, da eine solche Entlehnung ebensowenig den Thatbe- stand eines Nachdrucks enthält, als das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines bereits gedruckten Werkes. (G. v. 11. Juni 1837 §. 4 Nr. 1.) Vollkommen irrig ist es jedoch, aus diesem Gebrauche einen Usus abzuleiten, welcher auch den wirklichen Nachdruck straflos mache und die Praxis hat des- halb auch das Bestehen eines solchen Usus niemals aner- kannt 1).
Der Thatbestand eines Nachdrucks kann indess unter Um- ständen nicht bloss durch den Abdruck eines grösseren Theiles
1) Erkenntniss des Obertribunals v. 24. April 1862 (Goltdammer Archiv Bd. 10 S. 488).
V. Gegenstände. §. 16. Schriften.
nicht zugegeben werden. Eine Zeitung, welche die sämmtlichen Tagesereignisse aus den verschiedenen Ländern berichtet und zu diesem Zwecke die Nachrichten aus den verschiedenen aus- wärtigen Blättern und aus eigenen Correspondenzen sammelt und sichtet und mit raisonnirenden Artikeln begleitet, ist in ihrem ganzen Bestande ein unzweifelhaftes Geistesproduct und es ist möglich, dass in einzelnen Fällen eine Nummer eines grossen Journals ebensoviel Geist und Kritik und originale Ar- beit enthält, als eines der Dutzendlehrbücher vaterländischer Geographie oder Geschichte.
Die Zeitung gibt eine Chronik des Tages ebenso wie jene eine Geschichte von Jahrhunderten geben, nur mit dem Unter- schiede, dass die Zeitungen nicht eine blosse Compilation und Verarbeitung des von fremden Forschern gesammelten Stoffes, sondern zum Theil neue, von ihren eigenen Mitarbeitern ge- sammelte Thatsachen bringen. Wer daher eine Zeitung ganz oder ihrem wesentlichen Inhalte nach abdrucken wollte, würde sich unzweifelhaft einer Verletzung des geistigen Eigenthums- rechtes schuldig machen. Und was von dem Ganzen gilt, muss auch von den einzelnen Theilen gelten. Der Herausgeber einer Zeitung würde daher ohne Zweifel befugt sein, den Abdruck jedes einzelnen Artikels zu untersagen und den etwaigen Nach- druck zu verfolgen, sofern er ein vermögensrechtliches Interesse an der Verhinderung des Nachdrucks nachzuweisen vermag. Ein solches Interesse liegt in Bezug auf die einzelnen Zeitungs- nachrichten in der Regel nicht vor. Es ist daher allgemein üblich, dass eine Zeitung der andern solche Nachrichten ent- lehnt, da eine solche Entlehnung ebensowenig den Thatbe- stand eines Nachdrucks enthält, als das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines bereits gedruckten Werkes. (G. v. 11. Juni 1837 §. 4 Nr. 1.) Vollkommen irrig ist es jedoch, aus diesem Gebrauche einen Usus abzuleiten, welcher auch den wirklichen Nachdruck straflos mache und die Praxis hat des- halb auch das Bestehen eines solchen Usus niemals aner- kannt 1).
Der Thatbestand eines Nachdrucks kann indess unter Um- ständen nicht bloss durch den Abdruck eines grösseren Theiles
1) Erkenntniss des Obertribunals v. 24. April 1862 (Goltdammer Archiv Bd. 10 S. 488).
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V. Gegenstände. §. 16. Schriften.
nicht zugegeben werden. Eine Zeitung, welche die sämmtlichen
Tagesereignisse aus den verschiedenen Ländern berichtet und
zu diesem Zwecke die Nachrichten aus den verschiedenen aus-
wärtigen Blättern und aus eigenen Correspondenzen sammelt
und sichtet und mit raisonnirenden Artikeln begleitet, ist in
ihrem ganzen Bestande ein unzweifelhaftes Geistesproduct und
es ist möglich, dass in einzelnen Fällen eine Nummer eines
grossen Journals ebensoviel Geist und Kritik und originale Ar-
beit enthält, als eines der Dutzendlehrbücher vaterländischer
Geographie oder Geschichte.
Die Zeitung gibt eine Chronik des Tages ebenso wie jene
eine Geschichte von Jahrhunderten geben, nur mit dem Unter-
schiede, dass die Zeitungen nicht eine blosse Compilation und
Verarbeitung des von fremden Forschern gesammelten Stoffes,
sondern zum Theil neue, von ihren eigenen Mitarbeitern ge-
sammelte Thatsachen bringen. Wer daher eine Zeitung ganz
oder ihrem wesentlichen Inhalte nach abdrucken wollte, würde
sich unzweifelhaft einer Verletzung des geistigen Eigenthums-
rechtes schuldig machen. Und was von dem Ganzen gilt, muss
auch von den einzelnen Theilen gelten. Der Herausgeber einer
Zeitung würde daher ohne Zweifel befugt sein, den Abdruck
jedes einzelnen Artikels zu untersagen und den etwaigen Nach-
druck zu verfolgen, sofern er ein vermögensrechtliches Interesse
an der Verhinderung des Nachdrucks nachzuweisen vermag.
Ein solches Interesse liegt in Bezug auf die einzelnen Zeitungs-
nachrichten in der Regel nicht vor. Es ist daher allgemein
üblich, dass eine Zeitung der andern solche Nachrichten ent-
lehnt, da eine solche Entlehnung ebensowenig den Thatbe-
stand eines Nachdrucks enthält, als das wörtliche Anführen
einzelner Stellen eines bereits gedruckten Werkes. (G. v. 11.
Juni 1837 §. 4 Nr. 1.) Vollkommen irrig ist es jedoch, aus
diesem Gebrauche einen Usus abzuleiten, welcher auch den
wirklichen Nachdruck straflos mache und die Praxis hat des-
halb auch das Bestehen eines solchen Usus niemals aner-
kannt 1).
Der Thatbestand eines Nachdrucks kann indess unter Um-
ständen nicht bloss durch den Abdruck eines grösseren Theiles
1) Erkenntniss des Obertribunals v. 24. April 1862 (Goltdammer
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 156. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/172>, abgerufen am 16.07.2024.
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