Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Zeitungen. Theil schon im Vorhergehenden gedacht ist. Wenn gefragtwird, ob Gutachten, Prozessschriften, Anzeigen, Fahrpläne, Programme, Formulare, Gelegenheitsgedichte, Texte von Mu- sikstücken, Briefe, Kirchenlieder, Schulbücher, Zeitungsartikel u. s. w. zu den Gegenständen des geistigen Eigenthumes ge- hören oder nicht, so ist darauf allgemein zu antworten, dass keine dieser Schriften objectiv von dem Rechte des geistigen Eigenthumes ausgeschlossen ist, sofern sie ein originales Gei- stesproduct und zur Mittheilung von Gedanken bestimmt ist, und sofern die Vervielfältigung derselben ein vermögensrecht- liches Interesse gewähren kann. Es kann nur als ein Nachtheil bezeichnet werden, wenn Nur einer der angeführten Fälle: Das Schrifteigenthum an Es handelt sich dagegen um die Frage, ob die gewöhnli- 1) Wächter, Das Verlagsrecht Bd. I S. 174. Kaiser, Die Preussi- sche Gesetzgebung in Bezug auf Urheberrecht, Buchhandel und Presse. Ergänzungsheft 1865 S. 19. Heydemann und Dambach a. a. O. S. 173 ff. 2) Friedländer, Der einheimische und ausländische Rechtsschutz
gegen Nachdruck S. 27. Harum, Die gegenwärtige Oesterreich. Press- gesetzgebung S. 81 und zum Theil auch Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 174. Zeitungen. Theil schon im Vorhergehenden gedacht ist. Wenn gefragtwird, ob Gutachten, Prozessschriften, Anzeigen, Fahrpläne, Programme, Formulare, Gelegenheitsgedichte, Texte von Mu- sikstücken, Briefe, Kirchenlieder, Schulbücher, Zeitungsartikel u. s. w. zu den Gegenständen des geistigen Eigenthumes ge- hören oder nicht, so ist darauf allgemein zu antworten, dass keine dieser Schriften objectiv von dem Rechte des geistigen Eigenthumes ausgeschlossen ist, sofern sie ein originales Gei- stesproduct und zur Mittheilung von Gedanken bestimmt ist, und sofern die Vervielfältigung derselben ein vermögensrecht- liches Interesse gewähren kann. Es kann nur als ein Nachtheil bezeichnet werden, wenn Nur einer der angeführten Fälle: Das Schrifteigenthum an Es handelt sich dagegen um die Frage, ob die gewöhnli- 1) Wächter, Das Verlagsrecht Bd. I S. 174. Kaiser, Die Preussi- sche Gesetzgebung in Bezug auf Urheberrecht, Buchhandel und Presse. Ergänzungsheft 1865 S. 19. Heydemann und Dambach a. a. O. S. 173 ff. 2) Friedländer, Der einheimische und ausländische Rechtsschutz
gegen Nachdruck S. 27. Harum, Die gegenwärtige Oesterreich. Press- gesetzgebung S. 81 und zum Theil auch Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 174. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0171" n="155"/><fw place="top" type="header">Zeitungen.</fw><lb/> Theil schon im Vorhergehenden gedacht ist. Wenn gefragt<lb/> wird, ob Gutachten, Prozessschriften, Anzeigen, Fahrpläne,<lb/> Programme, Formulare, Gelegenheitsgedichte, Texte von Mu-<lb/> sikstücken, Briefe, Kirchenlieder, Schulbücher, Zeitungsartikel<lb/> u. s. w. zu den Gegenständen des geistigen Eigenthumes ge-<lb/> hören oder nicht, so ist darauf allgemein zu antworten, dass<lb/> keine dieser Schriften objectiv von dem Rechte des geistigen<lb/> Eigenthumes ausgeschlossen ist, sofern sie ein originales Gei-<lb/> stesproduct und zur Mittheilung von Gedanken bestimmt ist,<lb/> und sofern die Vervielfältigung derselben ein vermögensrecht-<lb/> liches Interesse gewähren kann.</p><lb/> <p>Es kann nur als ein Nachtheil bezeichnet werden, wenn<lb/> diese Casuistik in einzelne neuere Gesetze, namentlich in das<lb/> österreichische Gesetz vom 19. October 1846 §. 5 b. §. 7 und in<lb/> das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 4. Art. 25 über-<lb/> gegangen ist.</p><lb/> <p>Nur einer der angeführten Fälle: Das Schrifteigenthum an<lb/><hi rendition="#g">Zeitungsartikeln</hi> bedarf wegen seiner Wichtigkeit und<lb/> seiner controversen Natur einer besondern Erwähnung. Im<lb/> Allgemeinen ist die theoretische ebenso wie die practische Ju-<lb/> risprudenz darin einverstanden, dass die Aufnahme eines lite-<lb/> rarischen Erzeugnisses in eine Zeitung, sofern dasselbe an sich<lb/> als ein Object des geistigen Eigenthumes zu betrachten ist,<lb/> dieser Eigenschaft keinen Eintrag thut <note place="foot" n="1)">Wächter, Das Verlagsrecht Bd. I S. 174. Kaiser, Die Preussi-<lb/> sche Gesetzgebung in Bezug auf Urheberrecht, Buchhandel und Presse.<lb/> Ergänzungsheft 1865 S. 19. Heydemann und Dambach a. a. O. S.<lb/> 173 ff.</note>.</p><lb/> <p>Es handelt sich dagegen um die Frage, ob die gewöhnli-<lb/> chen Zeitungscorrespondenzen und die raisonnirenden Artikel<lb/> zu den Objecten des geistigen Eigenthumes gehören und des-<lb/> halb gegen Nachdruck geschützt sind. Dies wird von einigen<lb/> Schriftstellern <note place="foot" n="2)">Friedländer, Der einheimische und ausländische Rechtsschutz<lb/> gegen Nachdruck S. 27. Harum, Die gegenwärtige Oesterreich. Press-<lb/> gesetzgebung S. 81 und zum Theil auch Wächter, Das Verlagsrecht<lb/> Th. I S. 174.</note>, wenigstens in Bezug auf die bloss thatsächlichen<lb/> Mittheilungen, verneint, weil denselben das Merkmal der gei-<lb/> stigen Production oder doch der zu einem literarischen Erzeug-<lb/> nisse erforderliche geistige Bestand fehle. Dies kann indess<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [155/0171]
Zeitungen.
Theil schon im Vorhergehenden gedacht ist. Wenn gefragt
wird, ob Gutachten, Prozessschriften, Anzeigen, Fahrpläne,
Programme, Formulare, Gelegenheitsgedichte, Texte von Mu-
sikstücken, Briefe, Kirchenlieder, Schulbücher, Zeitungsartikel
u. s. w. zu den Gegenständen des geistigen Eigenthumes ge-
hören oder nicht, so ist darauf allgemein zu antworten, dass
keine dieser Schriften objectiv von dem Rechte des geistigen
Eigenthumes ausgeschlossen ist, sofern sie ein originales Gei-
stesproduct und zur Mittheilung von Gedanken bestimmt ist,
und sofern die Vervielfältigung derselben ein vermögensrecht-
liches Interesse gewähren kann.
Es kann nur als ein Nachtheil bezeichnet werden, wenn
diese Casuistik in einzelne neuere Gesetze, namentlich in das
österreichische Gesetz vom 19. October 1846 §. 5 b. §. 7 und in
das bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 Art. 4. Art. 25 über-
gegangen ist.
Nur einer der angeführten Fälle: Das Schrifteigenthum an
Zeitungsartikeln bedarf wegen seiner Wichtigkeit und
seiner controversen Natur einer besondern Erwähnung. Im
Allgemeinen ist die theoretische ebenso wie die practische Ju-
risprudenz darin einverstanden, dass die Aufnahme eines lite-
rarischen Erzeugnisses in eine Zeitung, sofern dasselbe an sich
als ein Object des geistigen Eigenthumes zu betrachten ist,
dieser Eigenschaft keinen Eintrag thut 1).
Es handelt sich dagegen um die Frage, ob die gewöhnli-
chen Zeitungscorrespondenzen und die raisonnirenden Artikel
zu den Objecten des geistigen Eigenthumes gehören und des-
halb gegen Nachdruck geschützt sind. Dies wird von einigen
Schriftstellern 2), wenigstens in Bezug auf die bloss thatsächlichen
Mittheilungen, verneint, weil denselben das Merkmal der gei-
stigen Production oder doch der zu einem literarischen Erzeug-
nisse erforderliche geistige Bestand fehle. Dies kann indess
1) Wächter, Das Verlagsrecht Bd. I S. 174. Kaiser, Die Preussi-
sche Gesetzgebung in Bezug auf Urheberrecht, Buchhandel und Presse.
Ergänzungsheft 1865 S. 19. Heydemann und Dambach a. a. O. S.
173 ff.
2) Friedländer, Der einheimische und ausländische Rechtsschutz
gegen Nachdruck S. 27. Harum, Die gegenwärtige Oesterreich. Press-
gesetzgebung S. 81 und zum Theil auch Wächter, Das Verlagsrecht
Th. I S. 174.
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