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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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IV. Das geistige Eigenthum. §. 14. Erfordernisse.
stehende ausschliessliche Recht beschränkt, folglich durch die
Erlaubniss des Letzteren oder seines Rechtsnachfolgers bedingt.
Ferner erstreckt sich das geistige Eigenthum bei einer solchen
Verarbeitung (Uebersetzung, Radirung, Verbesserung) in jedem
Falle nur auf die vorgenommene Formveränderung, so dass da-
durch, abgesehen von der etwa erforderlichen Erlaubniss des Ori-
ginalurhebers, Niemand behindert wird, eine andere Uebersetzung
oder Bearbeitung desselben Gegenstandes vorzunehmen 1).

Diese Regeln finden auch Anwendung für die literarische
Bearbeitung von solchen Geistesproducten, welche entweder nicht
Gegenstand eines geistigen Eigenthumes geworden, oder auch
in der Form, in welcher der Bearbeiter solche benutzt hat,
überhaupt nicht geeignet waren, Gegenstand eines geistigen Ei-
genthumes zu sein. Die Casuistik hat auf diesem Felde eine
Menge einzelner Fälle unterschieden, die sämmtlich nach der
einfachen Regel zu entscheiden sind, dass geistiges Eigenthum
des Bearbeiters die von ihm hervorgebrachte originale Form,
Gemeingut dagegen das von ihm benutzte gemeinfreie Material
ist, dass also die Reproduction der Bearbeitung untersagt, die
anderweitige Benutzung des Materials dagegen gestattet ist.

Von den häufiger erörterten Fällen mögen nachstehende
hier Erwähnung finden:

Sammlungen von bis dahin nicht niedergeschriebenen Volks-
liedern, Sagen und Mährchen
sind geistiges Eigenthum

1) Dies wird ausdrücklich bestimmt in dem Grossherzogl. Hessi-
schen Gesetze vom 23. September 1830 Art. 4:
Rechtmässige Uebersetzungen stehen unter dem Verbote des Nach-
drucks. Dadurch aber, dass Jemand zuerst die Uebersetzung eines
Werkes unternimmt oder bekannt macht, erhält er kein Recht, die
Herausgabe anderweiter Uebersetzungen zu hindern.
Aehnlich: Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 im §. 5. -- Sach-
sen-Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 Art. 9. -- Sachsen-Altenburg.
Gesetz v. 1. Dezember 1827 §. 5. -- Anhalt-Dessau. Verordnung v. 15.
November 1827 §. 6. -- Hamburg. Verordnung v. 25. November 1847.
Art. 7.
Die Frage, ob das literarische Eigenthum auch das ausschliess-
liche Recht der Uebersetzung einschliesst, soll unten erörtert werden.
Hier handelt es sich nur darum, in wieweit Uebersetzungen selbst als
Originale gelten und als Gegenstände des geistigen Eigenthumes zu
betrachten sind.

IV. Das geistige Eigenthum. §. 14. Erfordernisse.
stehende ausschliessliche Recht beschränkt, folglich durch die
Erlaubniss des Letzteren oder seines Rechtsnachfolgers bedingt.
Ferner erstreckt sich das geistige Eigenthum bei einer solchen
Verarbeitung (Uebersetzung, Radirung, Verbesserung) in jedem
Falle nur auf die vorgenommene Formveränderung, so dass da-
durch, abgesehen von der etwa erforderlichen Erlaubniss des Ori-
ginalurhebers, Niemand behindert wird, eine andere Uebersetzung
oder Bearbeitung desselben Gegenstandes vorzunehmen 1).

Diese Regeln finden auch Anwendung für die literarische
Bearbeitung von solchen Geistesproducten, welche entweder nicht
Gegenstand eines geistigen Eigenthumes geworden, oder auch
in der Form, in welcher der Bearbeiter solche benutzt hat,
überhaupt nicht geeignet waren, Gegenstand eines geistigen Ei-
genthumes zu sein. Die Casuistik hat auf diesem Felde eine
Menge einzelner Fälle unterschieden, die sämmtlich nach der
einfachen Regel zu entscheiden sind, dass geistiges Eigenthum
des Bearbeiters die von ihm hervorgebrachte originale Form,
Gemeingut dagegen das von ihm benutzte gemeinfreie Material
ist, dass also die Reproduction der Bearbeitung untersagt, die
anderweitige Benutzung des Materials dagegen gestattet ist.

Von den häufiger erörterten Fällen mögen nachstehende
hier Erwähnung finden:

Sammlungen von bis dahin nicht niedergeschriebenen Volks-
liedern, Sagen und Mährchen
sind geistiges Eigenthum

1) Dies wird ausdrücklich bestimmt in dem Grossherzogl. Hessi-
schen Gesetze vom 23. September 1830 Art. 4:
Rechtmässige Uebersetzungen stehen unter dem Verbote des Nach-
drucks. Dadurch aber, dass Jemand zuerst die Uebersetzung eines
Werkes unternimmt oder bekannt macht, erhält er kein Recht, die
Herausgabe anderweiter Uebersetzungen zu hindern.
Aehnlich: Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 im §. 5. — Sach-
sen-Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 Art. 9. — Sachsen-Altenburg.
Gesetz v. 1. Dezember 1827 §. 5. — Anhalt-Dessau. Verordnung v. 15.
November 1827 §. 6. — Hamburg. Verordnung v. 25. November 1847.
Art. 7.
Die Frage, ob das literarische Eigenthum auch das ausschliess-
liche Recht der Uebersetzung einschliesst, soll unten erörtert werden.
Hier handelt es sich nur darum, in wieweit Uebersetzungen selbst als
Originale gelten und als Gegenstände des geistigen Eigenthumes zu
betrachten sind.
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[134/0150] IV. Das geistige Eigenthum. §. 14. Erfordernisse. stehende ausschliessliche Recht beschränkt, folglich durch die Erlaubniss des Letzteren oder seines Rechtsnachfolgers bedingt. Ferner erstreckt sich das geistige Eigenthum bei einer solchen Verarbeitung (Uebersetzung, Radirung, Verbesserung) in jedem Falle nur auf die vorgenommene Formveränderung, so dass da- durch, abgesehen von der etwa erforderlichen Erlaubniss des Ori- ginalurhebers, Niemand behindert wird, eine andere Uebersetzung oder Bearbeitung desselben Gegenstandes vorzunehmen 1). Diese Regeln finden auch Anwendung für die literarische Bearbeitung von solchen Geistesproducten, welche entweder nicht Gegenstand eines geistigen Eigenthumes geworden, oder auch in der Form, in welcher der Bearbeiter solche benutzt hat, überhaupt nicht geeignet waren, Gegenstand eines geistigen Ei- genthumes zu sein. Die Casuistik hat auf diesem Felde eine Menge einzelner Fälle unterschieden, die sämmtlich nach der einfachen Regel zu entscheiden sind, dass geistiges Eigenthum des Bearbeiters die von ihm hervorgebrachte originale Form, Gemeingut dagegen das von ihm benutzte gemeinfreie Material ist, dass also die Reproduction der Bearbeitung untersagt, die anderweitige Benutzung des Materials dagegen gestattet ist. Von den häufiger erörterten Fällen mögen nachstehende hier Erwähnung finden: Sammlungen von bis dahin nicht niedergeschriebenen Volks- liedern, Sagen und Mährchen sind geistiges Eigenthum 1) Dies wird ausdrücklich bestimmt in dem Grossherzogl. Hessi- schen Gesetze vom 23. September 1830 Art. 4: Rechtmässige Uebersetzungen stehen unter dem Verbote des Nach- drucks. Dadurch aber, dass Jemand zuerst die Uebersetzung eines Werkes unternimmt oder bekannt macht, erhält er kein Recht, die Herausgabe anderweiter Uebersetzungen zu hindern. Aehnlich: Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 im §. 5. — Sach- sen-Meining. Verordnung v. 7. Mai 1829 Art. 9. — Sachsen-Altenburg. Gesetz v. 1. Dezember 1827 §. 5. — Anhalt-Dessau. Verordnung v. 15. November 1827 §. 6. — Hamburg. Verordnung v. 25. November 1847. Art. 7. Die Frage, ob das literarische Eigenthum auch das ausschliess- liche Recht der Uebersetzung einschliesst, soll unten erörtert werden. Hier handelt es sich nur darum, in wieweit Uebersetzungen selbst als Originale gelten und als Gegenstände des geistigen Eigenthumes zu betrachten sind.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/150>, abgerufen am 24.11.2024.