Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Sprachgebrauch. welche einen dritten wesentlich gleichartigen Zweig des geistigenEigenthumes bilden. Auch bei einem nur zur Aufführung be- stimmten Drama oder Musikstücke und bei Lehr- und Kanzel- vorträgen besteht das vermögensrechtliche Interesse des Ver- fassers nicht in dem Verlage, sondern in der öffentlichen Dar- stellung seines Werkes und in der Verhinderung jeder andern Art der Bekanntmachung. Die Bezeichnung: Recht des Urhebers ist weder bei uns Hierzu kommt, dass auch im französischen 1) und engli- §. 13. Dogmengeschichte 3). Eigenthumstheorie. -- Vertragsmässiger Vorbehalt. -- Recht der Per- Der oben (S. 113) entwickelte Begriff des geistigen Eigen- 1) Loi du 19 Juillet 1793 relative aux droits en propriete lit- teraire et artistique. -- Loi du 8 avril 1859 relative a la propriete litte- raire et artistique. Vergl. die oben S. 108 angeführten Büchertitel. 2) Neben der unserm Verlagsrechte entsprechenden Bezeichnung copyright -- Vergl. 17 George III Cap. 57: An act for more effectually securing the Property of Prints to Inventors and Engravers. 3) Vergl. Elvers Themis, Zeitschrift für practische Rechts- wissenschaft. Göttingen 1828. Bd. I. S. 209 ff. -- M. Lange, Kritik der Grundbegriffe des geistigen Eigenthumes. Schönebeck 1858. Wäch- ter, das Verlagsrecht. Bd. I. S. 76 ff. S. 90 ff Harum, Oestereichische Pressgesetzgebung. §§. 7--11, 16--24. Bluntschli, Kritische Ueberschau, Bd. I. S. 1 ff. Warnkönig in der kritischen Vierteljahrsschrift. Bd. I, S. 49. ff. 4) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck nach den Beschlüssen des
deutschen Bundes dargestellt. S. 44. Sprachgebrauch. welche einen dritten wesentlich gleichartigen Zweig des geistigenEigenthumes bilden. Auch bei einem nur zur Aufführung be- stimmten Drama oder Musikstücke und bei Lehr- und Kanzel- vorträgen besteht das vermögensrechtliche Interesse des Ver- fassers nicht in dem Verlage, sondern in der öffentlichen Dar- stellung seines Werkes und in der Verhinderung jeder andern Art der Bekanntmachung. Die Bezeichnung: Recht des Urhebers ist weder bei uns Hierzu kommt, dass auch im französischen 1) und engli- §. 13. Dogmengeschichte 3). Eigenthumstheorie. — Vertragsmässiger Vorbehalt. — Recht der Per- Der oben (S. 113) entwickelte Begriff des geistigen Eigen- 1) Loi du 19 Juillet 1793 relative aux droits en propriété lit- téraire et artistique. — Loi du 8 avril 1859 relative à la propriété litté- raire et artistique. Vergl. die oben S. 108 angeführten Büchertitel. 2) Neben der unserm Verlagsrechte entsprechenden Bezeichnung copyright — Vergl. 17 George III Cap. 57: An act for more effectually securing the Property of Prints to Inventors and Engravers. 3) Vergl. Elvers Themis, Zeitschrift für practische Rechts- wissenschaft. Göttingen 1828. Bd. I. S. 209 ff. — M. Lange, Kritik der Grundbegriffe des geistigen Eigenthumes. Schönebeck 1858. Wäch- ter, das Verlagsrecht. Bd. I. S. 76 ff. S. 90 ff Harum, Oestereichische Pressgesetzgebung. §§. 7—11, 16—24. Bluntschli, Kritische Ueberschau, Bd. I. S. 1 ff. Warnkönig in der kritischen Vierteljahrsschrift. Bd. I, S. 49. ff. 4) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck nach den Beschlüssen des
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Sprachgebrauch.
welche einen dritten wesentlich gleichartigen Zweig des geistigen
Eigenthumes bilden. Auch bei einem nur zur Aufführung be-
stimmten Drama oder Musikstücke und bei Lehr- und Kanzel-
vorträgen besteht das vermögensrechtliche Interesse des Ver-
fassers nicht in dem Verlage, sondern in der öffentlichen Dar-
stellung seines Werkes und in der Verhinderung jeder andern
Art der Bekanntmachung.
Die Bezeichnung: Recht des Urhebers ist weder bei uns
recipirt, noch enthält sie in sich selbst diejenige concrete Be-
stimmtheit, welche der Ausdruck geistiges Eigenthum durch
den Sprachgebrauch erlangt hat.
Hierzu kommt, dass auch im französischen 1) und engli-
schen 2) Rechte die Bezeichnung des geistigen Eigenthumes für
das Recht des Urhebers an Schriften, Kunstwerken und Erfin-
dungen ziemlich allgemein in der Gesetzgebung und in der
Wissenschaft recipirt ist, so dass der bei uns übliche Sprach-
gebrauch sich bereits zu internationaler Geltung erhoben hat.
§. 13. Dogmengeschichte 3).
Eigenthumstheorie. — Vertragsmässiger Vorbehalt. — Recht der Per-
sönlichkeit. — Privilegium.
Der oben (S. 113) entwickelte Begriff des geistigen Eigen-
thumes als der vermögensrechtlichen Nutzung der Repro-
duction eines geistigen Erzeugnisses ist von der Mehrzahl der
neueren Schriftsteller angenommen 4). Dagegen stehen dieser
1) Loi du 19 Juillet 1793 relative aux droits en propriété lit-
téraire et artistique. — Loi du 8 avril 1859 relative à la propriété litté-
raire et artistique. Vergl. die oben S. 108 angeführten Büchertitel.
2) Neben der unserm Verlagsrechte entsprechenden Bezeichnung
copyright — Vergl. 17 George III Cap. 57: An act for more effectually
securing the Property of Prints to Inventors and Engravers.
3) Vergl. Elvers Themis, Zeitschrift für practische Rechts-
wissenschaft. Göttingen 1828. Bd. I. S. 209 ff. — M. Lange, Kritik
der Grundbegriffe des geistigen Eigenthumes. Schönebeck 1858. Wäch-
ter, das Verlagsrecht. Bd. I. S. 76 ff. S. 90 ff Harum, Oestereichische
Pressgesetzgebung. §§. 7—11, 16—24. Bluntschli, Kritische Ueberschau,
Bd. I. S. 1 ff. Warnkönig in der kritischen Vierteljahrsschrift. Bd. I,
S. 49. ff.
4) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck nach den Beschlüssen des
deutschen Bundes dargestellt. S. 44.
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