Das gemeinsame Rechtsgebiet der Nachdruckgesetzgebung, welches durch die Bundesbeschlüsse und durch die internatio- nalen Verträge geschaffen wird, besteht zwar ohne eine solche förmliche Gleichheit der einzelnen Landesgesetzgebungen. Die Rechtsgemeinschaft ist indess bedingt durch eine Uebereinstim- mung der materiellen Rechtsgrundsätze, ohne welche weder eine Gegenseitigkeit des Rechtsschutzes, noch auch ein gegen- seitiger Verkehr denkbar ist. Es besteht also bei aller Ver- schiedenheit der Formen ein internationales Recht, welches die- sen verschiedenen Staaten gemeinsam ist, und es ist sowohl zulässig als nothwendig, bei der systematischen Darstellung des Rechtes des geistigen Eigenthumes auf dieses internationale Recht zurückzugehen und neben den Regeln der einheimischen Gesetzgebung auch die dem internationalen Rechte gemein- samen Grundsätze, sowie die wichtigsten Abweichungen der einzelnen fremden Rechte darzustellen. Diese gemeinsame Un- tersuchung muss aber auf die mit Preussen in vertragsmässi- ger Rechtsgemeinschaft lebenden Staaten, also auf die deutschen Staaten, auf Grossbritannien, Frankreich und Belgien beschränkt bleiben, deren Rechtsquellen und Literatur neben der einheimi- schen in den folgenden Paragraphen aufgeführt sind.
Auf dem Gebiete der Patentgesetzgebung fehlt es zur Zeit noch an allen internationalen Beziehungen, da die Ueberein- kunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842 in den Hauptpuncten ein unerfülltes Programm geblieben ist und da die im Art. 4 der Norddeutschen Reichsverfassung ver- heissene gemeinsame Patentgesetzgebung erst geschaffen wer- den soll. Gleichwohl fordert auf diesem Gebiete sowohl das practische Bedürfniss des Verkehrs, als auch der Zweck der systematischen Darstellung dringend dazu auf, neben der ein- heimischen sehr unentwickelten Patentgesetzgebung auch die der übrigen europäischen Staaten sowie der Vereinigten Staa- ten von Nordamerika in den Kreis der Darstellung zu ziehen.
Patentgesetzgebung.
Das gemeinsame Rechtsgebiet der Nachdruckgesetzgebung, welches durch die Bundesbeschlüsse und durch die internatio- nalen Verträge geschaffen wird, besteht zwar ohne eine solche förmliche Gleichheit der einzelnen Landesgesetzgebungen. Die Rechtsgemeinschaft ist indess bedingt durch eine Uebereinstim- mung der materiellen Rechtsgrundsätze, ohne welche weder eine Gegenseitigkeit des Rechtsschutzes, noch auch ein gegen- seitiger Verkehr denkbar ist. Es besteht also bei aller Ver- schiedenheit der Formen ein internationales Recht, welches die- sen verschiedenen Staaten gemeinsam ist, und es ist sowohl zulässig als nothwendig, bei der systematischen Darstellung des Rechtes des geistigen Eigenthumes auf dieses internationale Recht zurückzugehen und neben den Regeln der einheimischen Gesetzgebung auch die dem internationalen Rechte gemein- samen Grundsätze, sowie die wichtigsten Abweichungen der einzelnen fremden Rechte darzustellen. Diese gemeinsame Un- tersuchung muss aber auf die mit Preussen in vertragsmässi- ger Rechtsgemeinschaft lebenden Staaten, also auf die deutschen Staaten, auf Grossbritannien, Frankreich und Belgien beschränkt bleiben, deren Rechtsquellen und Literatur neben der einheimi- schen in den folgenden Paragraphen aufgeführt sind.
Auf dem Gebiete der Patentgesetzgebung fehlt es zur Zeit noch an allen internationalen Beziehungen, da die Ueberein- kunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842 in den Hauptpuncten ein unerfülltes Programm geblieben ist und da die im Art. 4 der Norddeutschen Reichsverfassung ver- heissene gemeinsame Patentgesetzgebung erst geschaffen wer- den soll. Gleichwohl fordert auf diesem Gebiete sowohl das practische Bedürfniss des Verkehrs, als auch der Zweck der systematischen Darstellung dringend dazu auf, neben der ein- heimischen sehr unentwickelten Patentgesetzgebung auch die der übrigen europäischen Staaten sowie der Vereinigten Staa- ten von Nordamerika in den Kreis der Darstellung zu ziehen.
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[85/0101]
Patentgesetzgebung.
Das gemeinsame Rechtsgebiet der Nachdruckgesetzgebung,
welches durch die Bundesbeschlüsse und durch die internatio-
nalen Verträge geschaffen wird, besteht zwar ohne eine solche
förmliche Gleichheit der einzelnen Landesgesetzgebungen. Die
Rechtsgemeinschaft ist indess bedingt durch eine Uebereinstim-
mung der materiellen Rechtsgrundsätze, ohne welche weder
eine Gegenseitigkeit des Rechtsschutzes, noch auch ein gegen-
seitiger Verkehr denkbar ist. Es besteht also bei aller Ver-
schiedenheit der Formen ein internationales Recht, welches die-
sen verschiedenen Staaten gemeinsam ist, und es ist sowohl
zulässig als nothwendig, bei der systematischen Darstellung des
Rechtes des geistigen Eigenthumes auf dieses internationale
Recht zurückzugehen und neben den Regeln der einheimischen
Gesetzgebung auch die dem internationalen Rechte gemein-
samen Grundsätze, sowie die wichtigsten Abweichungen der
einzelnen fremden Rechte darzustellen. Diese gemeinsame Un-
tersuchung muss aber auf die mit Preussen in vertragsmässi-
ger Rechtsgemeinschaft lebenden Staaten, also auf die deutschen
Staaten, auf Grossbritannien, Frankreich und Belgien beschränkt
bleiben, deren Rechtsquellen und Literatur neben der einheimi-
schen in den folgenden Paragraphen aufgeführt sind.
Auf dem Gebiete der Patentgesetzgebung fehlt es zur Zeit
noch an allen internationalen Beziehungen, da die Ueberein-
kunft der Zollvereinsregierungen vom 21. September 1842 in
den Hauptpuncten ein unerfülltes Programm geblieben ist und
da die im Art. 4 der Norddeutschen Reichsverfassung ver-
heissene gemeinsame Patentgesetzgebung erst geschaffen wer-
den soll. Gleichwohl fordert auf diesem Gebiete sowohl das
practische Bedürfniss des Verkehrs, als auch der Zweck der
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 85. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/101>, abgerufen am 22.11.2024.
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