Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.wol leyden / des sie jres beruffs bey jren Kirchen abwarieten / vnd liessen vnser Kirchen vnd Schulen mit jhrer gisstigen lehre vnd meutmacherischen Schrifft vnd erworren / zweiffeln auch nicht / wann sie klug weren / das sie es theten. Weil sie aber ja viel zu schi cken haben wöllen / da jnen nichts befolen / müssen wir solchen jren fürwitz vnd zunötigung an seinen ort stellen. Wie man auch verfürische lehrer / vnd verführte Zuhörer zu recht bringen / gewinnen vnd von jrrthumb abweisen vnd vberzeugen solle / haben vnsere Christliche Obrigkeit durch Gottes gnad in jren Schulen vnd Kirchen / vielleicht ehe im werck Christ lich practiciert / als jrer ein theils weder geboren / vnd nach der ersten lufft geschnapt haben. Dieses aber ist erstlich ein schön Consilium / das man alle Magistratus / auch in der lehre richtig / vnd der Warheit gewis seyn /Newstedter Buch. pag 372. solle vnterweisen / das sie erst anfangen sollen / jrer Confession fer ner nachzudencken / dann es geschehe offt / das mancher jm einbilde / er sey seiner sachen gar gewiß / wann er aber derselbigen fleissiger nach forschet / so werde er erst gewahr / das es jm weit gefelet ha be / vnd das er an statt des rechten Glaubens / nur ein vergebliche persuasion gehabt / vnd solches sollen sie nicht allein jhrer selbst halben / sondern auch jhrer vnterthanen wegen thun / damit jhren gewissen möge recht gerathen werden. Was ist aber dises anders / als wann sie sprechen: Ir Chur: Fürsten vnd stende der Augspurgischen Confession meinet wol / ewre lehr sey recht / vnd jhr habt den waren Glauben / es ist aber nichts / möget demnach wol jetzt anfahen zu zweiffeln an alle dem / was jhr bißher selbst geglaubet / vnd inn ewren Schulen vnd Kirehen habet leren vnd predigen lassen / darumb jr auch ewer land vnd Leut / vnd alles was jr auff Erden liebs habt / in gefar gesetz. Wann jr das thut / vnd ewer lehr vnd glaubens halben fleissiger nachfor schet / da werdet jr erst zum rechten glauben komen / werdet vns sacramentirern beypflichten / vnd mit vns lehren vnd bekennen / das / wol leyden / des sie jres beruffs bey jren Kirchen abwarieten / vnd liessen vnser Kirchen vnd Schulen mit jhrer gisstigen lehre vnd meutmacherischen Schrifft vnd erworren / zweiffeln auch nicht / wann sie klug weren / das sie es theten. Weil sie aber ja viel zu schi cken haben woͤllen / da jnen nichts befolen / muͤssen wir solchen jren fuͤrwitz vnd zunoͤtigung an seinen ort stellen. Wie man auch verfuͤrische lehrer / vnd verfuͤhrte Zuhoͤrer zu recht bringen / gewinnen vnd von jrrthumb abweisen vnd vberzeugen solle / haben vnsere Christliche Obrigkeit durch Gottes gnad in jren Schulen vnd Kirchen / vielleicht ehe im werck Christ lich practiciert / als jrer ein theils weder geboren / vnd nach der ersten lufft geschnapt haben. Dieses aber ist erstlich ein schoͤn Consilium / das man alle Magistratus / auch in der lehre richtig / vnd der Warheit gewis seyn /Newstedter Buch. pag 372. solle vnterweisen / das sie erst anfangen sollen / jrer Confession fer ner nachzudencken / dann es geschehe offt / das mancher jm einbilde / er sey seiner sachen gar gewiß / wann er aber derselbigen fleissiger nach forschet / so werde er erst gewahr / das es jm weit gefelet ha be / vnd das er an statt des rechten Glaubens / nur ein vergebliche persuasion gehabt / vnd solches sollen sie nicht allein jhrer selbst halben / sondern auch jhrer vnterthanen wegen thun / damit jhren gewissen moͤge recht gerathen werden. Was ist aber dises anders / als wann sie sprechen: Ir Chur: Fuͤrsten vnd stende der Augspurgischen Confession meinet wol / ewre lehr sey recht / vnd jhr habt den waren Glauben / es ist aber nichts / moͤget demnach wol jetzt anfahen zu zweiffeln an alle dem / was jhr bißher selbst geglaubet / vnd inn ewren Schulen vnd Kirehen habet leren vñ predigen lassen / darumb jr auch ewer land vñ Leut / vñ alles was jr auff Erden liebs habt / in gefar gesetz. Wañ jr das thut / vnd ewer lehr vnd glaubens halben fleissiger nachfor schet / da werdet jr erst zum rechten glauben komen / werdet vns sacramentirern beypflichten / vnd mit vns lehren vnd bekeñen / das / <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0659" n="320"/> wol leyden / des sie jres beruffs bey jren Kirchen abwarieten / vnd liessen vnser Kirchen vnd Schulen mit jhrer gisstigen lehre vnd meutmacherischen Schrifft vnd erworren / zweiffeln auch nicht / wann sie klug weren / das sie es theten. Weil sie aber ja viel zu schi cken haben woͤllen / da jnen nichts befolen / muͤssen wir solchen jren fuͤrwitz vnd zunoͤtigung an seinen ort stellen.</p> <p>Wie man auch verfuͤrische lehrer / vnd verfuͤhrte Zuhoͤrer zu recht bringen / gewinnen vnd von jrrthumb abweisen vnd vberzeugen solle / haben vnsere Christliche Obrigkeit durch Gottes gnad in jren Schulen vnd Kirchen / vielleicht ehe im werck Christ lich practiciert / als jrer ein theils weder geboren / vnd nach der ersten lufft geschnapt haben.</p> <p>Dieses aber ist erstlich ein schoͤn Consilium / das man alle Magistratus / auch in der lehre richtig / vnd der Warheit gewis seyn /<note place="right">Newstedter Buch. pag 372.</note> solle vnterweisen / das sie erst anfangen sollen / jrer Confession fer ner nachzudencken / dann es geschehe offt / das mancher jm einbilde / er sey seiner sachen gar gewiß / wann er aber derselbigen fleissiger nach forschet / so werde er erst gewahr / das es jm weit gefelet ha be / vnd das er an statt des rechten Glaubens / nur ein vergebliche persuasion gehabt / vnd solches sollen sie nicht allein jhrer selbst halben / sondern auch jhrer vnterthanen wegen thun / damit jhren gewissen moͤge recht gerathen werden.</p> <p>Was ist aber dises anders / als wann sie sprechen: Ir Chur: Fuͤrsten vnd stende der Augspurgischen Confession meinet wol / ewre lehr sey recht / vnd jhr habt den waren Glauben / es ist aber nichts / moͤget demnach wol jetzt anfahen zu zweiffeln an alle dem / was jhr bißher selbst geglaubet / vnd inn ewren Schulen vnd Kirehen habet leren vñ predigen lassen / darumb jr auch ewer land vñ Leut / vñ alles was jr auff Erden liebs habt / in gefar gesetz. Wañ jr das thut / vnd ewer lehr vnd glaubens halben fleissiger nachfor schet / da werdet jr erst zum rechten glauben komen / werdet vns sacramentirern beypflichten / vnd mit vns lehren vnd bekeñen / das / </p> </div> </body> </text> </TEI> [320/0659]
wol leyden / des sie jres beruffs bey jren Kirchen abwarieten / vnd liessen vnser Kirchen vnd Schulen mit jhrer gisstigen lehre vnd meutmacherischen Schrifft vnd erworren / zweiffeln auch nicht / wann sie klug weren / das sie es theten. Weil sie aber ja viel zu schi cken haben woͤllen / da jnen nichts befolen / muͤssen wir solchen jren fuͤrwitz vnd zunoͤtigung an seinen ort stellen.
Wie man auch verfuͤrische lehrer / vnd verfuͤhrte Zuhoͤrer zu recht bringen / gewinnen vnd von jrrthumb abweisen vnd vberzeugen solle / haben vnsere Christliche Obrigkeit durch Gottes gnad in jren Schulen vnd Kirchen / vielleicht ehe im werck Christ lich practiciert / als jrer ein theils weder geboren / vnd nach der ersten lufft geschnapt haben.
Dieses aber ist erstlich ein schoͤn Consilium / das man alle Magistratus / auch in der lehre richtig / vnd der Warheit gewis seyn / solle vnterweisen / das sie erst anfangen sollen / jrer Confession fer ner nachzudencken / dann es geschehe offt / das mancher jm einbilde / er sey seiner sachen gar gewiß / wann er aber derselbigen fleissiger nach forschet / so werde er erst gewahr / das es jm weit gefelet ha be / vnd das er an statt des rechten Glaubens / nur ein vergebliche persuasion gehabt / vnd solches sollen sie nicht allein jhrer selbst halben / sondern auch jhrer vnterthanen wegen thun / damit jhren gewissen moͤge recht gerathen werden.
Newstedter Buch. pag 372. Was ist aber dises anders / als wann sie sprechen: Ir Chur: Fuͤrsten vnd stende der Augspurgischen Confession meinet wol / ewre lehr sey recht / vnd jhr habt den waren Glauben / es ist aber nichts / moͤget demnach wol jetzt anfahen zu zweiffeln an alle dem / was jhr bißher selbst geglaubet / vnd inn ewren Schulen vnd Kirehen habet leren vñ predigen lassen / darumb jr auch ewer land vñ Leut / vñ alles was jr auff Erden liebs habt / in gefar gesetz. Wañ jr das thut / vnd ewer lehr vnd glaubens halben fleissiger nachfor schet / da werdet jr erst zum rechten glauben komen / werdet vns sacramentirern beypflichten / vnd mit vns lehren vnd bekeñen / das /
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/659 |
Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/659>, abgerufen am 22.07.2024. |