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Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.

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Christum mit begreiffe / nicht weniger als sonst / allen andern vnglauben vnd Mißtrawen wieder Gottes wort straffe vnd verdamme / vnd also hat D. Lutherus in seinen öffentlichen disputationibus vom Euangelio / vnd desselben eygenen Ampt / diese Reden zu erkleren pflegen / vnd gesagt: Das Euangelium siraffe den vnglauben / per antithesin & consequentiam, ministerio legis, Das ist / wann man sagt: Wer an den Sohn glaubt / der hat das ewige Leben / so schleust sich per anthitesin & consequentiam hergegen / oder aus dem Gegentheil gar fein / das / wer an den Sohn nicht glaube / der müsse verdampt werden / vnd auff diese weise straffe das Euangelium den vnglauben / vbendt also des Gesetzes ampt / auff das es sein eigens ampt desto besser verrichten könne.

Es muß jhnen aber auch die beschreibung des Gesetzes / wie sie im Christlichen Concordibuch pag. 288. gesetzt ist / herhalten / von welcher sie sagen / das sie nicht gantz oder vollkommen sey / dieweil in derselben nicht auch von der verheissung des Lebens / vnd bedingung / so daran gehefftet ist / gesagt wirdt / das nemblich: Wer das gesetz vollkommlich helt / der soll drinnen leben etc. Nun ists aber an deme / daß das Concordibuch jm nicht fürgenomen hat / eine gautze oder vollkomene definition oder beschreibung des Gesetzes / wie auch nicht die erörterung der gantzen Lehr vom Gesetz / dieses orts außfürlich zu handeln / sondern nur stückweiß / vnd so ferrn es angezeigt würde / was für ein vnterscheidt des Gesetzes vnd Euangelij / eygentlich zu reden sey / in dem stück / da man sagt / das Gesetz sey eygentlich eine lehre / welche alle Sünde straffe / vnd also auch den vnglauben an Christum. Hergegen aber sey das Euangelium / eigentlich zu reden / nur eine Predigt oder lehre / welche die betrübten erschrockene hertzen tröstet. Dann hieuon war der streit / vnd nicht / wie das Gesetz vnd Euangelium nach jren verheissungen vnterschiden weren / da das Gesetz conditionales, bedingliche / das Euangelium aber pur

Christum mit begreiffe / nicht weniger als sonst / allen andern vnglauben vnd Mißtrawen wieder Gottes wort straffe vnd verdamme / vnd also hat D. Lutherus in seinen oͤffentlichen disputationibus vom Euangelio / vnd desselben eygenen Ampt / diese Reden zu erkleren pflegen / vnd gesagt: Das Euangelium siraffe den vnglauben / per antithesin & consequentiam, ministerio legis, Das ist / wann man sagt: Wer an den Sohn glaubt / der hat das ewige Leben / so schleust sich per anthitesin & consequentiam hergegen / oder aus dem Gegentheil gar fein / das / wer an den Sohn nicht glaube / der muͤsse verdampt werden / vnd auff diese weise straffe das Euangelium den vnglauben / vbendt also des Gesetzes ampt / auff das es sein eigens ampt desto besser verrichten koͤnne.

Es muß jhnen aber auch die beschreibung des Gesetzes / wie sie im Christlichen Concordibuch pag. 288. gesetzt ist / herhalten / von welcher sie sagen / das sie nicht gantz oder vollkommen sey / dieweil in derselben nicht auch von der verheissung des Lebens / vnd bedingung / so daran gehefftet ist / gesagt wirdt / das nemblich: Wer das gesetz vollkommlich helt / der soll drinnen leben etc. Nun ists aber an deme / daß das Concordibuch jm nicht fuͤrgenomen hat / eine gautze oder vollkomene definition oder beschreibung des Gesetzes / wie auch nicht die eroͤrterung der gantzen Lehr vom Gesetz / dieses orts außfuͤrlich zu handeln / sondern nur stuͤckweiß / vnd so ferrn es angezeigt wuͤrde / was fuͤr ein vnterscheidt des Gesetzes vnd Euangelij / eygentlich zu reden sey / in dem stuͤck / da man sagt / das Gesetz sey eygentlich eine lehre / welche alle Suͤnde straffe / vnd also auch den vnglauben an Christum. Hergegen aber sey das Euangelium / eigentlich zu reden / nur eine Predigt oder lehre / welche die betruͤbten erschrockene hertzen troͤstet. Dann hieuon war der streit / vnd nicht / wie das Gesetz vnd Euangelium nach jren verheissungen vnterschiden weren / da das Gesetz conditionales, bedingliche / das Euangelium aber pur

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[304/0627] Christum mit begreiffe / nicht weniger als sonst / allen andern vnglauben vnd Mißtrawen wieder Gottes wort straffe vnd verdamme / vnd also hat D. Lutherus in seinen oͤffentlichen disputationibus vom Euangelio / vnd desselben eygenen Ampt / diese Reden zu erkleren pflegen / vnd gesagt: Das Euangelium siraffe den vnglauben / per antithesin & consequentiam, ministerio legis, Das ist / wann man sagt: Wer an den Sohn glaubt / der hat das ewige Leben / so schleust sich per anthitesin & consequentiam hergegen / oder aus dem Gegentheil gar fein / das / wer an den Sohn nicht glaube / der muͤsse verdampt werden / vnd auff diese weise straffe das Euangelium den vnglauben / vbendt also des Gesetzes ampt / auff das es sein eigens ampt desto besser verrichten koͤnne. Es muß jhnen aber auch die beschreibung des Gesetzes / wie sie im Christlichen Concordibuch pag. 288. gesetzt ist / herhalten / von welcher sie sagen / das sie nicht gantz oder vollkommen sey / dieweil in derselben nicht auch von der verheissung des Lebens / vnd bedingung / so daran gehefftet ist / gesagt wirdt / das nemblich: Wer das gesetz vollkommlich helt / der soll drinnen leben etc. Nun ists aber an deme / daß das Concordibuch jm nicht fuͤrgenomen hat / eine gautze oder vollkomene definition oder beschreibung des Gesetzes / wie auch nicht die eroͤrterung der gantzen Lehr vom Gesetz / dieses orts außfuͤrlich zu handeln / sondern nur stuͤckweiß / vnd so ferrn es angezeigt wuͤrde / was fuͤr ein vnterscheidt des Gesetzes vnd Euangelij / eygentlich zu reden sey / in dem stuͤck / da man sagt / das Gesetz sey eygentlich eine lehre / welche alle Suͤnde straffe / vnd also auch den vnglauben an Christum. Hergegen aber sey das Euangelium / eigentlich zu reden / nur eine Predigt oder lehre / welche die betruͤbten erschrockene hertzen troͤstet. Dann hieuon war der streit / vnd nicht / wie das Gesetz vnd Euangelium nach jren verheissungen vnterschiden weren / da das Gesetz conditionales, bedingliche / das Euangelium aber pur

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. 304. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/627>, abgerufen am 23.07.2024.