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Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592.

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Wöllen sie sich zu vnserer Kirchen vnd Schulen repetierter bekentnüs nicht begeben / sondern für sich bleiben / wie bißhero geschehen / ist niemand / der sie wider jren willen dazu zuzwingen begeret. Wir aber können vns vnter des vnsere Christliche Freyheit nicht nemen lassen / auch mit nichten also zusehen / wie sie gerne wolten / das jr Sacramentirisch Gifft durch vnser stillschweigen / wie der Krebs vmb sich fresse / vnd vnsere Kirchen vnd Schulen gemechlich einnemen.

Da wenden sie nun ein / das Concordibuch verdamme sie aber / weil sie sich zur Augsurgischen Confession nicht wöllen bekennen Ob das gegentheil durchs Concordibuch verdammet werde./ Antwort: Das Christliche Concordibuch saget vnsern Kirchen vnd Schulen / vnd wer sich sonsten will warnen lassen / zum besten / das wir die Sacramentirische Lehr von der Person Christi / vnd vom H. Abendtmal / nicht können noch wöllen wieder das vorige / derselben Christlichs vnd in Gottes wort gegründtes bekentnüs einschliessen lassen. Vnd damit jedermenniglich auch bey den vnsern sich desto besser für solchem schedtlichen Gifft zu hüten habe / setzet es die Punct / so wieder Gottes wort / vnd vnserer Kirchen bekentnüß / die Augspurgische Confession etc. streiten / rundt vnd mit dürren worten auß / vnd zeuget dauon / das solche stück nicht recht sindt / das auch solche Lehren in Kirchen vnd schulen dieser Landen / so sich zur Augspurgischen Confession bekennen / keines wegs sollen geduldet werden. Ist nun jemant der solches neben vnsern Kirchen annemen / vnd sich warnen lassen will / wol gut. Wer dessen bedencken tregt / ist vngezwungen / vnd steht jhm frey / das er auff sein ebenthwer vnd gefahr thue / das jm dermal eins schwer zu verantworten fallen wirdt.

So erkleret sich auch die Prefation des Christlichen Concordibuchs genugsam / wie ferrne solche Aussetzung vnd verdamung der Corruptelen sollen verstanden werden / daruon hernacher an seinem ort mehr wird gesagt werden.

Woͤllen sie sich zu vnserer Kirchen vnd Schulen repetierter bekentnuͤs nicht begeben / sondern fuͤr sich bleiben / wie bißhero geschehen / ist niemand / der sie wider jren willen dazu zuzwingen begeret. Wir aber koͤnnen vns vnter des vnsere Christliche Freyheit nicht nemen lassen / auch mit nichten also zusehen / wie sie gerne wolten / das jr Sacramentirisch Gifft durch vnser stillschweigen / wie der Krebs vmb sich fresse / vnd vnsere Kirchen vnd Schulen gemechlich einnemen.

Da wenden sie nun ein / das Concordibuch verdamme sie aber / weil sie sich zur Augsurgischen Confession nicht woͤllen bekennen Ob das gegentheil durchs Cõcordibuch verdammet werde./ Antwort: Das Christliche Concordibuch saget vnsern Kirchen vnd Schulen / vnd wer sich sonsten will warnen lassen / zum besten / das wir die Sacramentirische Lehr von der Person Christi / vñ vom H. Abendtmal / nicht koͤnnen noch woͤllen wieder das vorige / derselben Christlichs vnd in Gottes wort gegruͤndtes bekentnuͤs einschliessen lassen. Vnd damit jedermenniglich auch bey den vnsern sich desto besser fuͤr solchem schedtlichen Gifft zu huͤten habe / setzet es die Punct / so wieder Gottes wort / vnd vnserer Kirchen bekentnuͤß / die Augspurgische Confession etc. streiten / rundt vnd mit duͤrren worten auß / vnd zeuget dauon / das solche stuͤck nicht recht sindt / das auch solche Lehren in Kirchen vnd schulen dieser Landen / so sich zur Augspurgischen Confession bekennen / keines wegs sollen geduldet werden. Ist nun jemant der solches neben vnsern Kirchen annemen / vnd sich warnen lassen will / wol gut. Wer dessen bedencken tregt / ist vngezwungen / vnd steht jhm frey / das er auff sein ebenthwer vnd gefahr thue / das jm dermal eins schwer zu verantworten fallen wirdt.

So erkleret sich auch die Prefation des Christlichen Concordibuchs genugsam / wie ferrne solche Aussetzung vnd verdamung der Corruptelen sollen verstanden werden / daruon hernacher an seinem ort mehr wird gesagt werden.

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[0512] Woͤllen sie sich zu vnserer Kirchen vnd Schulen repetierter bekentnuͤs nicht begeben / sondern fuͤr sich bleiben / wie bißhero geschehen / ist niemand / der sie wider jren willen dazu zuzwingen begeret. Wir aber koͤnnen vns vnter des vnsere Christliche Freyheit nicht nemen lassen / auch mit nichten also zusehen / wie sie gerne wolten / das jr Sacramentirisch Gifft durch vnser stillschweigen / wie der Krebs vmb sich fresse / vnd vnsere Kirchen vnd Schulen gemechlich einnemen. Da wenden sie nun ein / das Concordibuch verdamme sie aber / weil sie sich zur Augsurgischen Confession nicht woͤllen bekennen / Antwort: Das Christliche Concordibuch saget vnsern Kirchen vnd Schulen / vnd wer sich sonsten will warnen lassen / zum besten / das wir die Sacramentirische Lehr von der Person Christi / vñ vom H. Abendtmal / nicht koͤnnen noch woͤllen wieder das vorige / derselben Christlichs vnd in Gottes wort gegruͤndtes bekentnuͤs einschliessen lassen. Vnd damit jedermenniglich auch bey den vnsern sich desto besser fuͤr solchem schedtlichen Gifft zu huͤten habe / setzet es die Punct / so wieder Gottes wort / vnd vnserer Kirchen bekentnuͤß / die Augspurgische Confession etc. streiten / rundt vnd mit duͤrren worten auß / vnd zeuget dauon / das solche stuͤck nicht recht sindt / das auch solche Lehren in Kirchen vnd schulen dieser Landen / so sich zur Augspurgischen Confession bekennen / keines wegs sollen geduldet werden. Ist nun jemant der solches neben vnsern Kirchen annemen / vnd sich warnen lassen will / wol gut. Wer dessen bedencken tregt / ist vngezwungen / vnd steht jhm frey / das er auff sein ebenthwer vnd gefahr thue / das jm dermal eins schwer zu verantworten fallen wirdt. Ob das gegentheil durchs Cõcordibuch verdammet werde. So erkleret sich auch die Prefation des Christlichen Concordibuchs genugsam / wie ferrne solche Aussetzung vnd verdamung der Corruptelen sollen verstanden werden / daruon hernacher an seinem ort mehr wird gesagt werden.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Widerlegung aller Lästerungen und Kalumnien. Magdeburg, 1592, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_widerlegung_1592/512>, abgerufen am 22.11.2024.