Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.SO fern gehet das bekentnis der Stad vnd Kirchen zu BremenAnno 1561. vom heiligen Abendmal / dabey sie Christlich / gerühig / standhafftig vnd auffrichtig in die 34. jahr geblieben sind / vnd dasselbige in offentlichem druck haben lassen ausgehen / auch darüber ein sonderlich Mandat wider die Sacramentschender Anno 34. drucken lassen / welches von wort zu wort also lautet. Ein Mandat des Erbarn Raths der Stadt Bremen / wider die Sacramentschender. NAchdem an etlichen orten / Landen vnd Stedten / wider die zwey heiligen vnd hochwirdigen Sacrament der Tauff vnd des altars / die von Jesu Christo vnserm Heiland vnd HErrn / zu eines jedern Seelen seligkeit gnediglich eingesetzet / auch von jm zu sterckung vnd zuuermehrung vnsers glaubens zugebrauchen befohlen vnd gebotten / durch etliche falsche vnd verfürische Lerer / falsche grausame vnd vnchristliche Secten vnd Rotten (das höchlich zubeklagen) angerichtet / vnd fürhanden / darumb denn der Allmechtige aus Göttlichem zorn / an den orten / da solche lesterliche lehr die vberhand genommen / viel vnglücks vnd verderbens / erweckt vnd verhenget. Auff das nu diese gute Stadt / für der Göttlichen vngnad vnd zorn behütet / vnd alle fromme Bürger vnd Einwoner / von solchen vnchristlichen vnd ketzerischen Lerern (die allhier vmb jren gifft auszuseen / fast heimlich einschleichen) an seel vnd leib / vnuerfüret vnd vnuerleitet mögen bleiben / derhalben so wil ein Erbar Rath der stadt Bremen / als die Obrigkeit aus macht jhres beruffs / der ein fleissig auffsehen zu haben gebüret / alle jre Bürger / Einwoner / Jungfrawen / Frawen vnd Dienstboten / hiemit ernstlicher meinung vermanet vnd gebeten haben / das niemand von denselben / mit der vorgerürten falschen vnd lesterlichen lehre / gegen die zwey hochwirdige Sacrament der Tauff vnd des Altars / mit worten / schrifften oder büchern / heimlich noch offentlich vmbgehen vnd handlen sollen / damit das gemeine Volck / von der einfeltigen Euangelischen vnd Apostolischen lehre / durch solche verfürische opinion / nicht abfellig gemacht / vnd verleitet werde. Vnd so jemand hie zugegen / einiger massen gespüret vnd befunden / vnd dessen von zweyen frommen Leuten vnbesprochen jhres rechtens vberzeuget würde / derselbig / er sey so hoch / nidrig / reich / arm / jung oder alt / sol fort bey des tages Sonnenschein / so er vber zeuget wird / on alle gnade aus der Stadt vnd gebiet des Raths / zu ewigen tagen verweiset vnd verbannet werden. Vnd weil von dieser vnwarhafftigen vnd verfürischen lehre / nicht allein seel vnd leib / wie vor berürt / von der rechten warheit geleitet / sondern auch Land vnd Stedte / durch auffruhr / zwitracht / vnd andere sehr erbermliche handlung / wie offenbar am tage / ewig vnheil / verherh / SO fern gehet das bekentnis der Stad vnd Kirchen zu BremenAnno 1561. vom heiligen Abendmal / dabey sie Christlich / gerühig / standhafftig vnd auffrichtig in die 34. jahr geblieben sind / vnd dasselbige in offentlichem druck haben lassen ausgehen / auch darüber ein sonderlich Mandat wider die Sacramentschender Anno 34. drucken lassen / welches von wort zu wort also lautet. Ein Mandat des Erbarn Raths der Stadt Bremen / wider die Sacramentschender. NAchdem an etlichen orten / Landen vnd Stedten / wider die zwey heiligen vnd hochwirdigen Sacrament der Tauff vnd des altars / die von Jesu Christo vnserm Heiland vnd HErrn / zu eines jedern Seelen seligkeit gnediglich eingesetzet / auch von jm zu sterckung vñ zuuermehrung vnsers glaubens zugebrauchen befohlen vnd gebotten / durch etliche falsche vnd verfürische Lerer / falsche grausame vnd vnchristliche Secten vnd Rotten (das höchlich zubeklagen) angerichtet / vnd fürhanden / darumb denn der Allmechtige aus Göttlichem zorn / an den orten / da solche lesterliche lehr die vberhand genommen / viel vnglücks vnd verderbens / erweckt vnd verhenget. Auff das nu diese gute Stadt / für der Göttlichen vngnad vnd zorn behütet / vnd alle fromme Bürger vnd Einwoner / von solchen vnchristlichen vnd ketzerischen Lerern (die allhier vmb jren gifft auszuseen / fast heimlich einschleichen) an seel vnd leib / vnuerfüret vnd vnuerleitet mögen bleiben / derhalben so wil ein Erbar Rath der stadt Bremen / als die Obrigkeit aus macht jhres beruffs / der ein fleissig auffsehen zu haben gebüret / alle jre Bürger / Einwoner / Jungfrawen / Frawen vnd Dienstboten / hiemit ernstlicher meinung vermanet vnd gebeten haben / das niemand von denselben / mit der vorgerürten falschen vnd lesterlichen lehre / gegen die zwey hochwirdige Sacrament der Tauff vnd des Altars / mit wortẽ / schrifften oder büchern / heimlich noch offentlich vmbgehen vnd handlen sollen / damit das gemeine Volck / von der einfeltigen Euangelischen vnd Apostolischen lehre / durch solche verfürische opinion / nicht abfellig gemacht / vnd verleitet werde. Vnd so jemand hie zugegen / einiger massen gespüret vnd befunden / vnd dessen von zweyen frommen Leuten vnbesprochen jhres rechtens vberzeuget würde / derselbig / er sey so hoch / nidrig / reich / arm / jung oder alt / sol fort bey des tages Sonnenschein / so er vber zeuget wird / on alle gnade aus der Stadt vnd gebiet des Raths / zu ewigen tagen verweiset vnd verbannet werden. Vñ weil von dieser vnwarhafftigen vnd verfürischen lehre / nicht allein seel vnd leib / wie vor berürt / von der rechten warheit geleitet / sondern auch Land vnd Stedte / durch auffruhr / zwitracht / vnd andere sehr erbermliche handlung / wie offenbar am tage / ewig vnheil / verherh / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0477" n="461"/> <p>SO fern gehet das bekentnis der Stad vnd Kirchen zu Bremen<note place="right">Anno 1561.</note> vom heiligen Abendmal / dabey sie Christlich / gerühig / standhafftig vnd auffrichtig in die 34. jahr geblieben sind / vnd dasselbige in offentlichem druck haben lassen ausgehen / auch darüber ein sonderlich Mandat wider die Sacramentschender Anno 34. drucken lassen / welches von wort zu wort also lautet.</p> </div> <div> <head>Ein Mandat des Erbarn Raths der Stadt Bremen / wider die Sacramentschender.</head> <p>NAchdem an etlichen orten / Landen vnd Stedten / wider die zwey heiligen vnd hochwirdigen Sacrament der Tauff vnd des altars / die von Jesu Christo vnserm Heiland vnd HErrn / zu eines jedern Seelen seligkeit gnediglich eingesetzet / auch von jm zu sterckung vñ zuuermehrung vnsers glaubens zugebrauchen befohlen vnd gebotten / durch etliche falsche vnd verfürische Lerer / falsche grausame vnd vnchristliche Secten vnd Rotten (das höchlich zubeklagen) angerichtet / vnd fürhanden / darumb denn der Allmechtige aus Göttlichem zorn / an den orten / da solche lesterliche lehr die vberhand genommen / viel vnglücks vnd verderbens / erweckt vnd verhenget. Auff das nu diese gute Stadt / für der Göttlichen vngnad vnd zorn behütet / vnd alle fromme Bürger vnd Einwoner / von solchen vnchristlichen vnd ketzerischen Lerern (die allhier vmb jren gifft auszuseen / fast heimlich einschleichen) an seel vnd leib / vnuerfüret vnd vnuerleitet mögen bleiben / derhalben so wil ein Erbar Rath der stadt Bremen / als die Obrigkeit aus macht jhres beruffs / der ein fleissig auffsehen zu haben gebüret / alle jre Bürger / Einwoner / Jungfrawen / Frawen vnd Dienstboten / hiemit ernstlicher meinung vermanet vnd gebeten haben / das niemand von denselben / mit der vorgerürten falschen vnd lesterlichen lehre / gegen die zwey hochwirdige Sacrament der Tauff vnd des Altars / mit wortẽ / schrifften oder büchern / heimlich noch offentlich vmbgehen vnd handlen sollen / damit das gemeine Volck / von der einfeltigen Euangelischen vnd Apostolischen lehre / durch solche verfürische opinion / nicht abfellig gemacht / vnd verleitet werde. Vnd so jemand hie zugegen / einiger massen gespüret vnd befunden / vnd dessen von zweyen frommen Leuten vnbesprochen jhres rechtens vberzeuget würde / derselbig / er sey so hoch / nidrig / reich / arm / jung oder alt / sol fort bey des tages Sonnenschein / so er vber zeuget wird / on alle gnade aus der Stadt vnd gebiet des Raths / zu ewigen tagen verweiset vnd verbannet werden. Vñ weil von dieser vnwarhafftigen vnd verfürischen lehre / nicht allein seel vnd leib / wie vor berürt / von der rechten warheit geleitet / sondern auch Land vnd Stedte / durch auffruhr / zwitracht / vnd andere sehr erbermliche handlung / wie offenbar am tage / ewig vnheil / verherh / </p> </div> </body> </text> </TEI> [461/0477]
SO fern gehet das bekentnis der Stad vnd Kirchen zu Bremen vom heiligen Abendmal / dabey sie Christlich / gerühig / standhafftig vnd auffrichtig in die 34. jahr geblieben sind / vnd dasselbige in offentlichem druck haben lassen ausgehen / auch darüber ein sonderlich Mandat wider die Sacramentschender Anno 34. drucken lassen / welches von wort zu wort also lautet.
Anno 1561. Ein Mandat des Erbarn Raths der Stadt Bremen / wider die Sacramentschender. NAchdem an etlichen orten / Landen vnd Stedten / wider die zwey heiligen vnd hochwirdigen Sacrament der Tauff vnd des altars / die von Jesu Christo vnserm Heiland vnd HErrn / zu eines jedern Seelen seligkeit gnediglich eingesetzet / auch von jm zu sterckung vñ zuuermehrung vnsers glaubens zugebrauchen befohlen vnd gebotten / durch etliche falsche vnd verfürische Lerer / falsche grausame vnd vnchristliche Secten vnd Rotten (das höchlich zubeklagen) angerichtet / vnd fürhanden / darumb denn der Allmechtige aus Göttlichem zorn / an den orten / da solche lesterliche lehr die vberhand genommen / viel vnglücks vnd verderbens / erweckt vnd verhenget. Auff das nu diese gute Stadt / für der Göttlichen vngnad vnd zorn behütet / vnd alle fromme Bürger vnd Einwoner / von solchen vnchristlichen vnd ketzerischen Lerern (die allhier vmb jren gifft auszuseen / fast heimlich einschleichen) an seel vnd leib / vnuerfüret vnd vnuerleitet mögen bleiben / derhalben so wil ein Erbar Rath der stadt Bremen / als die Obrigkeit aus macht jhres beruffs / der ein fleissig auffsehen zu haben gebüret / alle jre Bürger / Einwoner / Jungfrawen / Frawen vnd Dienstboten / hiemit ernstlicher meinung vermanet vnd gebeten haben / das niemand von denselben / mit der vorgerürten falschen vnd lesterlichen lehre / gegen die zwey hochwirdige Sacrament der Tauff vnd des Altars / mit wortẽ / schrifften oder büchern / heimlich noch offentlich vmbgehen vnd handlen sollen / damit das gemeine Volck / von der einfeltigen Euangelischen vnd Apostolischen lehre / durch solche verfürische opinion / nicht abfellig gemacht / vnd verleitet werde. Vnd so jemand hie zugegen / einiger massen gespüret vnd befunden / vnd dessen von zweyen frommen Leuten vnbesprochen jhres rechtens vberzeuget würde / derselbig / er sey so hoch / nidrig / reich / arm / jung oder alt / sol fort bey des tages Sonnenschein / so er vber zeuget wird / on alle gnade aus der Stadt vnd gebiet des Raths / zu ewigen tagen verweiset vnd verbannet werden. Vñ weil von dieser vnwarhafftigen vnd verfürischen lehre / nicht allein seel vnd leib / wie vor berürt / von der rechten warheit geleitet / sondern auch Land vnd Stedte / durch auffruhr / zwitracht / vnd andere sehr erbermliche handlung / wie offenbar am tage / ewig vnheil / verherh /
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