Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.vnd lehren sol. Vnd dergleichen viel tant darff der vbelgedachte ManAnno 1560. auff die ban bringen. AVff oberzelte bedencken der Chur. vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommen / zum teil jhre Gesandten darNawnburgischer abschied. gehabt / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darin ausdrücklich diese wort stehen: Es wird durch diese vnsere subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor ausgegangene bekentnis (Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher einigkeit vnd Concordi / etc. Was aber den handel vom Sacrament belanget / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfurtischen Recess / dauon oben Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferner Christlichen vnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem wort Gottes vnd der Augs. Confess. gemess / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Key. Mt. sich die Chur. vnd Fürsten damals erkleret / das sie mit Gottlicher hülffe bey der in H. Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer lehre / gegrünten Confession / so weiland Keyser Caroln dem fünfften hochlöblichster gedechtnis / Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jhren Kirchen vnd Landen derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nicht zu bestaten / zu handhaben / oder zu vertheidigen / so derselben zuwider. Darumb sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekant weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten. VOm Abendmal aber des HErrn / sind diese wort aus dem Franckfurtischen abschied widerholet / vnd an Keys. Mt. dirigirt worden / damit wir nicht verdacht werden / das wir mit verwerffung der Transsubstantiation / die ware gegenwertigkeit des leibs vnd blutes Christi im H. Abendmal leugnen / so sind wir keiner andern meinung / denn das im Abendmal des HErrn Christi / ausgeteilet vnd empfangen werde / der ware leib vnd blut des HErrn Christi / nach inhalt der wort im Euangelio / nemet hin vnd esset / das ist mein leib / etc. vnd das der HErr Christus in der ordnung solches seines Abendmals warhafftig / lebendig / wesentlich vnd gegenwertig sey / auch mit brod vnd wein also von jm geordnet / vns Christen sein leib vnd blut zu essen vnd zu trincken gebe / vnd so wol nichts Sacrament sein kan / ausserhalb dem brauch der niessung / wie es vom HErrn Christo selbst eingesetzt / also leren auch gleicher gestalt die jenigen vnrecht / welche sagen / das der HErr Christns nit wesentlich in der niessung des Nachtmals sey / sondern das dieses allein ein euserlich zeichen sey / dabey die Christen jre bekentnis thun / vnd zu kennen sein. vnd lehren sol. Vnd dergleichen viel tant darff der vbelgedachte ManAnno 1560. auff die ban bringen. AVff oberzelte bedencken der Chur. vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommen / zum teil jhre Gesandten darNawnburgischer abschied. gehabt / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darin ausdrücklich diese wort stehen: Es wird durch diese vnsere subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor ausgegangene bekentnis (Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher einigkeit vnd Concordi / etc. Was aber den handel vom Sacrament belanget / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfurtischen Recess / dauon oben Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferner Christlichen vnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem wort Gottes vnd der Augs. Confess. gemess / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Key. Mt. sich die Chur. vnd Fürsten damals erkleret / das sie mit Gottlicher hülffe bey der in H. Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer lehre / gegrünten Confession / so weiland Keyser Caroln dem fünfften hochlöblichster gedechtnis / Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jhren Kirchen vnd Landen derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nicht zu bestaten / zu handhaben / oder zu vertheidigen / so derselben zuwider. Darumb sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekant weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten. VOm Abendmal aber des HErrn / sind diese wort aus dem Franckfurtischen abschied widerholet / vnd an Keys. Mt. dirigirt worden / damit wir nicht verdacht werden / das wir mit verwerffung der Transsubstantiation / die ware gegenwertigkeit des leibs vnd blutes Christi im H. Abendmal leugnen / so sind wir keiner andern meinung / denn das im Abendmal des HErrn Christi / ausgeteilet vnd empfangen werde / der ware leib vnd blut des HErrn Christi / nach inhalt der wort im Euangelio / nemet hin vnd esset / das ist mein leib / etc. vnd das der HErr Christus in der ordnung solches seines Abendmals warhafftig / lebendig / wesentlich vnd gegenwertig sey / auch mit brod vnd wein also von jm geordnet / vns Christen sein leib vnd blut zu essen vnd zu trincken gebe / vnd so wol nichts Sacrament sein kan / ausserhalb dem brauch der niessung / wie es vom HErrn Christo selbst eingesetzt / also leren auch gleicher gestalt die jenigen vnrecht / welche sagen / das der HErr Christns nit wesentlich in der niessung des Nachtmals sey / sondern das dieses allein ein euserlich zeichen sey / dabey die Christen jre bekentnis thun / vnd zu kennen sein. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0459" n="443"/> vnd lehren sol. 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Confess. gemess / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Key. Mt. sich die Chur. vnd Fürsten damals erkleret / das sie mit Gottlicher hülffe bey der in H. Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer lehre / gegrünten Confession / so weiland Keyser Caroln dem fünfften hochlöblichster gedechtnis / Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jhren Kirchen vnd Landen derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nicht zu bestaten / zu handhaben / oder zu vertheidigen / so derselben zuwider. Darumb sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekant weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten.</p> <p>VOm Abendmal aber des HErrn / sind diese wort aus dem Franckfurtischen abschied widerholet / vnd an Keys. Mt. dirigirt worden / damit wir nicht verdacht werden / das wir mit verwerffung der Transsubstantiation / die ware gegenwertigkeit des leibs vnd blutes Christi im H. Abendmal leugnen / so sind wir keiner andern meinung / denn das im Abendmal des HErrn Christi / ausgeteilet vnd empfangen werde / der ware leib vnd blut des HErrn Christi / nach inhalt der wort im Euangelio / nemet hin vnd esset / das ist mein leib / etc. vnd das der HErr Christus in der ordnung solches seines Abendmals warhafftig / lebendig / wesentlich vnd gegenwertig sey / auch mit brod vnd wein also von jm geordnet / vns Christen sein leib vnd blut zu essen vnd zu trincken gebe / vnd so wol nichts Sacrament sein kan / ausserhalb dem brauch der niessung / wie es vom HErrn Christo selbst eingesetzt / also leren auch gleicher gestalt die jenigen vnrecht / welche sagen / das der HErr Christns nit wesentlich in der niessung des Nachtmals sey / sondern das dieses allein ein euserlich zeichen sey / dabey die Christen jre bekentnis thun / vnd zu kennen sein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [443/0459]
vnd lehren sol. Vnd dergleichen viel tant darff der vbelgedachte Man auff die ban bringen.
Anno 1560. AVff oberzelte bedencken der Chur. vnd Fürsten / so zur Nawnburg zum theil zusammen gekommen / zum teil jhre Gesandten dar gehabt / ist erfolget der Nawnburgische Chur. vnd Fürstliche abschied in Religions sachen / darin ausdrücklich diese wort stehen: Es wird durch diese vnsere subscription / nichts newes gesucht oder gehandelt / sondern allein die zuuor ausgegangene bekentnis (Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben) widerholet / zu mehrung / erhaltung / vnd auffpflantzung Christlicher einigkeit vnd Concordi / etc.
Nawnburgischer abschied. Was aber den handel vom Sacrament belanget / berufft sich jetztgedachter abschied auff den Franckfurtischen Recess / dauon oben Anno 58. bericht geschehen / mit erbietung / dauon wie auch von andern streitigen Artickeln / ferner Christlichen vnd nottürfftigen bericht zu thun / so es die not erfordert / doch alles dem wort Gottes vnd der Augs. Confess. gemess / etc. Wie auch auff gleiche weise gegen Key. Mt. sich die Chur. vnd Fürsten damals erkleret / das sie mit Gottlicher hülffe bey der in H. Göttlicher / Prophetischer vnd Apostolischer lehre / gegrünten Confession / so weiland Keyser Caroln dem fünfften hochlöblichster gedechtnis / Anno 1530. auff dem Reichstag zu Augspurg vbergeben worden / bleiben wollen / auch in jhren Kirchen vnd Landen derselben gemeß lehren vnd halten lassen / vnd nicht zu bestaten / zu handhaben / oder zu vertheidigen / so derselben zuwider. Darumb sie auch die erste Confession / vnd nicht die andern Exemplaria (die sie doch auch in jren wirden bleiben liessen / weil sie nun bekant weren) vnterschrieben vnd versiegelt hetten.
VOm Abendmal aber des HErrn / sind diese wort aus dem Franckfurtischen abschied widerholet / vnd an Keys. Mt. dirigirt worden / damit wir nicht verdacht werden / das wir mit verwerffung der Transsubstantiation / die ware gegenwertigkeit des leibs vnd blutes Christi im H. Abendmal leugnen / so sind wir keiner andern meinung / denn das im Abendmal des HErrn Christi / ausgeteilet vnd empfangen werde / der ware leib vnd blut des HErrn Christi / nach inhalt der wort im Euangelio / nemet hin vnd esset / das ist mein leib / etc. vnd das der HErr Christus in der ordnung solches seines Abendmals warhafftig / lebendig / wesentlich vnd gegenwertig sey / auch mit brod vnd wein also von jm geordnet / vns Christen sein leib vnd blut zu essen vnd zu trincken gebe / vnd so wol nichts Sacrament sein kan / ausserhalb dem brauch der niessung / wie es vom HErrn Christo selbst eingesetzt / also leren auch gleicher gestalt die jenigen vnrecht / welche sagen / das der HErr Christns nit wesentlich in der niessung des Nachtmals sey / sondern das dieses allein ein euserlich zeichen sey / dabey die Christen jre bekentnis thun / vnd zu kennen sein.
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