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Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.

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Anno 1561.

ES wissen E. F. G. sich sonder zweiffel gnedig zuberichten / das wir von zeit der ersten vnterschreibung der Confession / die wir neben andern Churfürsten / Fürsten vnd Stenden im verschienen 1530. jhar / der dazumal regierender Keyserlicher Maiestet Hochlöblichster gedechtnis zu Augspurg / durch vnsere alda habende gesandten helffen vbergeben / Bis anhero dabey geblieben / vnd beharret / vnd vns in allen tractationen / vnd handlungen / so mitler zeit der Religion halben fürgelauffen / darauff referirt vnd gezogen / wie wir denn mit hülff vnd beystand des Allmechtigen / auch hinfüro darbey zu bleiben vnd zu beharren gedencken / etc. Wir sind aber newlicher zeit berichtet worden / wie gemelte Confession bißhero so offt vnd manchfeltig von newen gedruckt / vnd mit vnserm alten Exemplar nicht vbereinstimmet / sondern fast jedes mals etwas darinnen geendert / gemindert / oder gemehret worden / dauon vns doch niemals einige anzeigung beschehen. Solcher enderung vnd vngleichheit der Exemplarien halben / nemen wir bedencken / etc. Sind aber erbötig / vielgemelte Confession / wie die Anno 1530. zu Augspurg vbergeben / vnd verstanden worden / von newem zu vnterschreiben / zu ratificiren vnd dabey mit Göttlicher gnade vnd hülff bestendiglich zuuerharren.

GLeicher massen haben auch andere stende Christliche erinnerung gethan / vnd diese wort gebraucht: Wir wollen vns in die vnterschreibung gerne einlassen / wenn wir eigentlich / vnd nach notturfft versichert werden / das die Augsp. Confession Anno 1530. vberantwortet / in keinen andern sinn noch verstand gezogen werde / denn wie sie D. Luther in allen artickeln mündlich vnd schrifftlich gehalten vnd erkleret hat / vnd das die andern Confessionen nach solcher ersten / vnd nicht die erste nach den andern verstanden werde / inn welchen enderung eingefallen / daraus allerley jrrthume entsprungen sind.

AVs diesem kurtzen warhafftigen bericht (der aus den Originalien / so bey Chur. vnd Fürstlichen Cantzleyen verwaret vnd beygelegt sind / trewlich abgeschrieben ist) sihet jeder Christliche leser / was es für ein vnuerschempter böser Geist sein muß / der den leichtfertigen verlogenen Mann / der sich nennet Ambrosium Wolff / antreibet / das Grobe vnverschempte landlügen / des verruch ten Ambrosij Wolffij.er auff die Chur. Fürsten / stende / vnd auff seine eigne Obrigkeit dichten / vnd sie alle des abfals von der ersten Augsp. Confess. felschlich bezüchtigen darff. Denn das sein des vngehewren Wolffs wort: Ohn einig widersprechen ist gewis / das der Augsp. Confession warer verstand / vnter deren zugethanen vnd verwandten / weiter nicht in dem In historia Vvolffij fol. 262.ersten / sondern in den darauff erfolgten bekentnishandlungen / Recessen vnd abschieden zu suchen sey. Item / Es sey statuirt vnd geordnet worden / das man vermög vnd inhalt der repetirten Confession fol. 231. & & 187./ vnd nicht nach dem ersten gantz Papistischen Artickel / halten

Anno 1561.

ES wissen E. F. G. sich sonder zweiffel gnedig zuberichten / das wir von zeit der ersten vnterschreibung der Confession / die wir neben andern Churfürsten / Fürsten vnd Stendẽ im verschienen 1530. jhar / der dazumal regierender Keyserlicher Maiestet Hochlöblichster gedechtnis zu Augspurg / durch vnsere alda habende gesandten helffen vbergeben / Bis anhero dabey geblieben / vnd beharret / vnd vns in allen tractationen / vnd handlungen / so mitler zeit der Religion halben fürgelauffen / darauff referirt vnd gezogen / wie wir denn mit hülff vnd beystand des Allmechtigen / auch hinfüro darbey zu bleiben vnd zu beharren gedencken / etc. Wir sind aber newlicher zeit berichtet worden / wie gemelte Confession bißhero so offt vnd manchfeltig von newen gedruckt / vnd mit vnserm alten Exemplar nicht vbereinstimmet / sondern fast jedes mals etwas darinnen geendert / gemindert / oder gemehret worden / dauon vns doch niemals einige anzeigung beschehen. Solcher enderung vnd vngleichheit der Exemplarien halben / nemen wir bedencken / etc. Sind aber erbötig / vielgemelte Confession / wie die Anno 1530. zu Augspurg vbergeben / vnd verstanden worden / von newem zu vnterschreiben / zu ratificiren vnd dabey mit Göttlicher gnade vnd hülff bestendiglich zuuerharren.

GLeicher massen haben auch andere stende Christliche erinnerung gethan / vñ diese wort gebraucht: Wir wollen vns in die vnterschreibũg gerne einlassen / wenn wir eigentlich / vnd nach notturfft versichert werden / das die Augsp. Confession Anno 1530. vberantwortet / in keinen andern sinn noch verstand gezogen werde / denn wie sie D. Luther in allen artickeln mündlich vnd schrifftlich gehalten vnd erkleret hat / vnd das die andern Confessionen nach solcher ersten / vnd nicht die erste nach den andern verstanden werde / inn welchen enderung eingefallen / daraus allerley jrrthume entsprungen sind.

AVs diesem kurtzen warhafftigen bericht (der aus den Originalien / so bey Chur. vnd Fürstlichen Cantzleyen verwaret vnd beygelegt sind / trewlich abgeschrieben ist) sihet jeder Christliche leser / was es für ein vnuerschempter böser Geist sein muß / der den leichtfertigen verlogenen Mann / der sich nennet Ambrosium Wolff / antreibet / das Grobe vnverschempte landlügen / des verruch ten Ambrosij Wolffij.er auff die Chur. Fürsten / stende / vnd auff seine eigne Obrigkeit dichten / vnd sie alle des abfals von der ersten Augsp. Confess. felschlich bezüchtigen darff. Denn das sein des vngehewren Wolffs wort: Ohn einig widersprechen ist gewis / das der Augsp. Confession warer verstand / vnter deren zugethanen vnd verwandten / weiter nicht in dem In historia Vvolffij fol. 262.ersten / sondern in den darauff erfolgten bekentnishandlungen / Recessen vnd abschieden zu suchen sey. Item / Es sey statuirt vnd geordnet worden / das man vermög vnd inhalt der repetirten Confession fol. 231. & & 187./ vnd nicht nach dem ersten gantz Papistischen Artickel / halten

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[442/0458] ES wissen E. F. G. sich sonder zweiffel gnedig zuberichten / das wir von zeit der ersten vnterschreibung der Confession / die wir neben andern Churfürsten / Fürsten vnd Stendẽ im verschienen 1530. jhar / der dazumal regierender Keyserlicher Maiestet Hochlöblichster gedechtnis zu Augspurg / durch vnsere alda habende gesandten helffen vbergeben / Bis anhero dabey geblieben / vnd beharret / vnd vns in allen tractationen / vnd handlungen / so mitler zeit der Religion halben fürgelauffen / darauff referirt vnd gezogen / wie wir denn mit hülff vnd beystand des Allmechtigen / auch hinfüro darbey zu bleiben vnd zu beharren gedencken / etc. Wir sind aber newlicher zeit berichtet worden / wie gemelte Confession bißhero so offt vnd manchfeltig von newen gedruckt / vnd mit vnserm alten Exemplar nicht vbereinstimmet / sondern fast jedes mals etwas darinnen geendert / gemindert / oder gemehret worden / dauon vns doch niemals einige anzeigung beschehen. Solcher enderung vnd vngleichheit der Exemplarien halben / nemen wir bedencken / etc. Sind aber erbötig / vielgemelte Confession / wie die Anno 1530. zu Augspurg vbergeben / vnd verstanden worden / von newem zu vnterschreiben / zu ratificiren vnd dabey mit Göttlicher gnade vnd hülff bestendiglich zuuerharren. GLeicher massen haben auch andere stende Christliche erinnerung gethan / vñ diese wort gebraucht: Wir wollen vns in die vnterschreibũg gerne einlassen / wenn wir eigentlich / vnd nach notturfft versichert werden / das die Augsp. Confession Anno 1530. vberantwortet / in keinen andern sinn noch verstand gezogen werde / denn wie sie D. Luther in allen artickeln mündlich vnd schrifftlich gehalten vnd erkleret hat / vnd das die andern Confessionen nach solcher ersten / vnd nicht die erste nach den andern verstanden werde / inn welchen enderung eingefallen / daraus allerley jrrthume entsprungen sind. AVs diesem kurtzen warhafftigen bericht (der aus den Originalien / so bey Chur. vnd Fürstlichen Cantzleyen verwaret vnd beygelegt sind / trewlich abgeschrieben ist) sihet jeder Christliche leser / was es für ein vnuerschempter böser Geist sein muß / der den leichtfertigen verlogenen Mann / der sich nennet Ambrosium Wolff / antreibet / das er auff die Chur. Fürsten / stende / vnd auff seine eigne Obrigkeit dichten / vnd sie alle des abfals von der ersten Augsp. Confess. felschlich bezüchtigen darff. Denn das sein des vngehewren Wolffs wort: Ohn einig widersprechen ist gewis / das der Augsp. Confession warer verstand / vnter deren zugethanen vnd verwandten / weiter nicht in dem ersten / sondern in den darauff erfolgten bekentnishandlungen / Recessen vnd abschieden zu suchen sey. Item / Es sey statuirt vnd geordnet worden / das man vermög vnd inhalt der repetirten Confession / vnd nicht nach dem ersten gantz Papistischen Artickel / halten Grobe vnverschempte landlügen / des verruch ten Ambrosij Wolffij. In historia Vvolffij fol. 262. fol. 231. & & 187.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584, S. 442. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_historia_1584/458>, abgerufen am 22.11.2024.