Kirchner, Timotheus: Gründliche warhafftige Historia: von der Augspurgischen Confession wie die Anno 1530 geschrieben. Leipzig, 1584.Stende / welche in jhren landen vnd gebieten / Reformation in ReligionsAnno 1529. sachen / lehr vnd Ceremonien belangend / angestalt vnd fürgenommen / offentlich dawieder protestiret / vnd eine form jhrer appellation / von dem decreto & mandato desselben Reichstags / an den Keyser / zu einem allgemeinen / oder deutscher Nation ordentlichen Concilio / ausgehen lassen / vnd dieselbige protestation ist am 19. tage AprilisProtestirende Stende woher vnd wenn sie den namen bekommen. offentlich in schrifften vor den Reichsstenden gelesen / daher der name der protestirenden Stende / auffkommen / vnd in allen landen bekandt ist worden. Nun ist vnser fürnemen allhie nicht / dieselbige gantze historien zuuerfassen / sondern wollen allein dabey bleiben / was den Sacrament handel belanget. DEnn weil in dem abschied / dawieder die Protestation gerichtetSacramentirer sollen im Reich nicht geduldet werden. / vnter andern auch diese clausula stehet (Vnd sonderlich sol etlicher lehre vnd Secten / souiel die dem hochwirdigen Sacrament deß waren Fronleichnams vnd bluts vnsers HErrn Ihesu Christi zugegen / bey den Stenden deß heiligen Reichs Deutscher Nation / nicht angenommen / noch hinfort zu predigen / gestattet oder zugelassen werden) so fassen die jetzigen Sacramentirer dasselbige / vnd vnterstehen sich solches in offentlichen schrifften also zudeuten vnd zuuerkeren / als hetten die protestirenden Stende jhren namen vnter andern auch dauon / vnd daher / das sie die Sacramentirische lehr / in jhren Kirchen vnd Schulen / wolten vngestraffet / vnuerworffen / vnuerdampt / frey vndSleidan. lib. 6. vngehindert haben. Aber die Historia vermag ausdrücklich / das sie sich eben in der Protestation offentlich dahin vnd darauff referirt vnd gezogen haben / was in den nechsten jharen / ab anno 1525. in jhren kirchen / eben wieder die Sacramentirer / von der gegenwertigkeit deß leibs vnd bluts Christi in seinem Abendmal / gelehret vnd gestrittenIoh. Faber Episc. Viennensis. war. Weil aber Johannes Faber / Bischoff zu Wien / vnter gemelter clausula deß Abschieds / das suchte vnd practicierte / das die Papisten / vnter dem schein / die Stende der reformirten Religion trennen / vnd / wenn sie wolten / vberziehen möchten / Vnd da jhnen frey eingereumet würde / das sie die Zwinglianer vnuerhöret jhres gefallens / in die Acht thun vnd verfolgen möchten / so würden die protestirende Stende eben damit den Papisten das Schwerd wider sich selbst in die hende geben. Also vnd der meinung hat man gedachte clausulam von den Sacramentirern / in die gemeine Protestation / mit eingenommen / fürnemlich weil viel von den Stenden gute hoffnung hatten / es solten die Sacramentirer sich finden vnd gewinnen lassen. Keines weges aber der meinung / als wolten sie damit die Zwinglische lehr entschüldigen oder rechtfertigen / vnd derselbigen Secten dardurch fürschub oder förderung thun / wie offentliche gemeine Handlungen / etliche jhar nacheinander / das klerlich ausweisen / wie wir hören werden. VNd hie wolle nun der Christliche Leser bedencken / wie erbar das Stende / welche in jhren landen vnd gebieten / Reformation in ReligionsAnno 1529. sachen / lehr vnd Ceremonien belangend / angestalt vnd fürgenommen / offentlich dawieder protestiret / vnd eine form jhrer appellation / von dem decreto & mandato desselben Reichstags / an den Keyser / zu einem allgemeinen / oder deutscher Nation ordentlichen Concilio / ausgehen lassen / vnd dieselbige protestation ist am 19. tage AprilisProtestirẽde Stende woher vnd wenn sie dẽ namen bekommen. offentlich in schrifften vor den Reichsstenden gelesen / daher der name der protestirenden Stende / auffkommen / vnd in allen landen bekandt ist worden. Nun ist vnser fürnemen allhie nicht / dieselbige gantze historien zuuerfassen / sondern wollen allein dabey bleiben / was den Sacrament handel belanget. DEnn weil in dem abschied / dawieder die Protestation gerichtetSacramẽtirer sollen im Reich nicht geduldet werden. / vnter andern auch diese clausula stehet (Vnd sonderlich sol etlicher lehre vnd Secten / souiel die dem hochwirdigen Sacrament deß waren Fronleichnams vnd bluts vnsers HErrn Ihesu Christi zugegen / bey den Stenden deß heiligen Reichs Deutscher Nation / nicht angenommen / noch hinfort zu predigen / gestattet oder zugelassen werden) so fassen die jetzigen Sacramentirer dasselbige / vnd vnterstehen sich solches in offentlichen schrifften also zudeuten vnd zuuerkeren / als hetten die protestirenden Stende jhren namen vnter andern auch dauon / vnd daher / das sie die Sacramentirische lehr / in jhren Kirchen vnd Schulen / wolten vngestraffet / vnuerworffen / vnuerdampt / frey vndSleidan. lib. 6. vngehindert haben. Aber die Historia vermag ausdrücklich / das sie sich eben in der Protestation offentlich dahin vnd darauff referirt vnd gezogen haben / was in den nechsten jharen / ab anno 1525. in jhren kirchen / eben wieder die Sacramentirer / von der gegenwertigkeit deß leibs vnd bluts Christi in seinem Abendmal / gelehret vnd gestrittenIoh. Faber Episc. Viennensis. war. Weil aber Johannes Faber / Bischoff zu Wien / vnter gemelter clausula deß Abschieds / das suchte vnd practicierte / das die Papisten / vnter dem schein / die Stende der reformirten Religion trennen / vnd / wenn sie wolten / vberziehen möchten / Vnd da jhnen frey eingereumet würde / das sie die Zwinglianer vnuerhöret jhres gefallens / in die Acht thun vnd verfolgen möchten / so würden die protestirende Stende eben damit den Papisten das Schwerd wider sich selbst in die hende geben. Also vnd der meinung hat man gedachte clausulam von den Sacramentirern / in die gemeine Protestation / mit eingenommen / fürnemlich weil viel von den Stenden gute hoffnung hatten / es solten die Sacramentirer sich finden vnd gewinnen lassen. Keines weges aber der meinung / als wolten sie damit die Zwinglische lehr entschüldigen oder rechtfertigen / vnd derselbigen Secten dardurch fürschub oder förderung thun / wie offentliche gemeine Handlungen / etliche jhar nacheinander / das klerlich ausweisen / wie wir hören werden. 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Also vnd der meinung hat man gedachte clausulam von den Sacramentirern / in die gemeine Protestation / mit eingenommen / fürnemlich weil viel von den Stenden gute hoffnung hatten / es solten die Sacramentirer sich finden vnd gewinnen lassen. Keines weges aber der meinung / als wolten sie damit die Zwinglische lehr entschüldigen oder rechtfertigen / vnd derselbigen Secten dardurch fürschub oder förderung thun / wie offentliche gemeine Handlungen / etliche jhar nacheinander / das klerlich ausweisen / wie wir hören werden.</p> <p>VNd hie wolle nun der Christliche Leser bedencken / wie erbar das </p> </div> </body> </text> </TEI> [89/0105]
Stende / welche in jhren landen vnd gebieten / Reformation in Religions sachen / lehr vnd Ceremonien belangend / angestalt vnd fürgenommen / offentlich dawieder protestiret / vnd eine form jhrer appellation / von dem decreto & mandato desselben Reichstags / an den Keyser / zu einem allgemeinen / oder deutscher Nation ordentlichen Concilio / ausgehen lassen / vnd dieselbige protestation ist am 19. tage Aprilis offentlich in schrifften vor den Reichsstenden gelesen / daher der name der protestirenden Stende / auffkommen / vnd in allen landen bekandt ist worden. Nun ist vnser fürnemen allhie nicht / dieselbige gantze historien zuuerfassen / sondern wollen allein dabey bleiben / was den Sacrament handel belanget.
Anno 1529.
Protestirẽde Stende woher vnd wenn sie dẽ namen bekommen. DEnn weil in dem abschied / dawieder die Protestation gerichtet / vnter andern auch diese clausula stehet (Vnd sonderlich sol etlicher lehre vnd Secten / souiel die dem hochwirdigen Sacrament deß waren Fronleichnams vnd bluts vnsers HErrn Ihesu Christi zugegen / bey den Stenden deß heiligen Reichs Deutscher Nation / nicht angenommen / noch hinfort zu predigen / gestattet oder zugelassen werden) so fassen die jetzigen Sacramentirer dasselbige / vnd vnterstehen sich solches in offentlichen schrifften also zudeuten vnd zuuerkeren / als hetten die protestirenden Stende jhren namen vnter andern auch dauon / vnd daher / das sie die Sacramentirische lehr / in jhren Kirchen vnd Schulen / wolten vngestraffet / vnuerworffen / vnuerdampt / frey vnd vngehindert haben. Aber die Historia vermag ausdrücklich / das sie sich eben in der Protestation offentlich dahin vnd darauff referirt vnd gezogen haben / was in den nechsten jharen / ab anno 1525. in jhren kirchen / eben wieder die Sacramentirer / von der gegenwertigkeit deß leibs vnd bluts Christi in seinem Abendmal / gelehret vnd gestritten war. Weil aber Johannes Faber / Bischoff zu Wien / vnter gemelter clausula deß Abschieds / das suchte vnd practicierte / das die Papisten / vnter dem schein / die Stende der reformirten Religion trennen / vnd / wenn sie wolten / vberziehen möchten / Vnd da jhnen frey eingereumet würde / das sie die Zwinglianer vnuerhöret jhres gefallens / in die Acht thun vnd verfolgen möchten / so würden die protestirende Stende eben damit den Papisten das Schwerd wider sich selbst in die hende geben. Also vnd der meinung hat man gedachte clausulam von den Sacramentirern / in die gemeine Protestation / mit eingenommen / fürnemlich weil viel von den Stenden gute hoffnung hatten / es solten die Sacramentirer sich finden vnd gewinnen lassen. Keines weges aber der meinung / als wolten sie damit die Zwinglische lehr entschüldigen oder rechtfertigen / vnd derselbigen Secten dardurch fürschub oder förderung thun / wie offentliche gemeine Handlungen / etliche jhar nacheinander / das klerlich ausweisen / wie wir hören werden.
Sacramẽtirer sollen im Reich nicht geduldet werden.
Sleidan. lib. 6.
Ioh. Faber Episc. Viennensis. VNd hie wolle nun der Christliche Leser bedencken / wie erbar das
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