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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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zunemen / nicht allein zeitliche gefahr vnd ärgerniß zuuerhüten / sondernAnno 1561. dem ewigen schaden zu entfliehen. Denn zu besorgen / vnd bahr am tage ligt / daß dieser Irrthumb von deß HERREN Nachtmal viel andere gantz schädliche Irrthume vnd Nachtheil mit sich brin ge / vnd demnach zu ewiger Verdammniß gerahten möge / etc.

Diese Fürsten wort / vnnd Christliche erinnerung / haben wir zum beschluß der Naunburgischen Handelung / auch erzehlen wollen. Folget nun ferrner / was in Nidersachsen gehandelt worden.

Bald hernach im Februario / haben die Fürsten vnd StändeKreißtag zu Braunschweig / wegen Albrech tes Hardenberg zu Bre men Caluinisterey. deß Nidersächsischen Kreiß / einen grossen Kreißtag in der Statt Braunschweig gehalten / darinn die streittige Sache so viel Jahr her / zwyschen Allbrecht Hardenbergio / Thumbpredigern zu Bremen (der ein lange zeit ein heimlicher Caluinist gewesen / vnd in die achtzehen Jar solchen Schwarm bey sich heimlich gehalten / vnnd nun mehr herauß gebrochen war) vnnd zwyschen andern Euangelischen Predigern / in der Statt daselbst geschwebet / vnd durch anforderung deß Ertzbischoffs / endtlich an den Kreiß gewachsen / in Christliche ordentliche verhör genommen / vnd verabscheidet wordenHardenberg wirdt auß Sachsen ab geschafft. / mit gäntzlicher abschaffung Alberti Hardenbergers / nit allein auß der Statt Bremen / sondern auch auß dem gantzen Nidersäch sischen Kreise.

Es war zuuor zu Bremen eine Christliche feine einigkeit in der Religion gewesen / da Jacobus Probst der Kirchen allda gedienetBremische Kirchenord nung von H.-Abendmal. / vnd was die Lehr vom heiligen Nachtmal deß HERRN belanget / war der Bremischen Kirchen bekenntniß öffentlich am tag / wie dieselbige in jrer Kirchenordnung mit diesen worten gefasset ist: Die speise vnd tranck deß HERRN tischs oder Altars / ist Christi warer leib vnd wares blut / in / vnd mit dem brot vnd wein / in einer Sacra mentlichen einigkeit / gleich wie Gott ist / mit / vnd in dem Menschen Christo in einer persönlichen einigkeit. Das wirt genennet ein Sacrament / das ist / ein heimlich verborgen ding / dieweil in dem brodt

zunemen / nicht allein zeitliche gefahr vñ ärgerniß zuuerhüten / sondernAnno 1561. dem ewigen schaden zu entfliehen. Deñ zu besorgen / vnd bahr am tage ligt / daß dieser Irrthumb von deß HERREN Nachtmal viel andere gantz schädliche Irrthume vnd Nachtheil mit sich brin ge / vnd demnach zu ewiger Verdam̃niß gerahten möge / etc.

Diese Fürsten wort / vnnd Christliche erinnerung / haben wir zum beschluß der Naunburgischen Handelung / auch erzehlen wollen. Folget nun ferrner / was in Nidersachsen gehandelt worden.

Bald hernach im Februario / haben die Fürsten vnd StändeKreißtag zu Braunschweig / wegen Albrech tes Hardenberg zu Bre men Caluinisterey. deß Nidersächsischen Kreiß / einen grossen Kreißtag in der Statt Braunschweig gehalten / darinn die streittige Sache so viel Jahr her / zwyschen Allbrecht Hardenbergio / Thumbpredigern zu Bremen (der ein lange zeit ein heimlicher Caluinist gewesen / vnd in die achtzehen Jar solchen Schwarm bey sich heimlich gehalten / vnnd nun mehr herauß gebrochen war) vnnd zwyschen andern Euangelischen Predigern / in der Statt daselbst geschwebet / vnd durch anforderung deß Ertzbischoffs / endtlich an den Kreiß gewachsen / in Christliche ordentliche verhör genommen / vnd verabscheidet wordenHardenberg wirdt auß Sachsen ab geschafft. / mit gäntzlicher abschaffung Alberti Hardenbergers / nit allein auß der Statt Bremen / sondern auch auß dem gantzen Nidersäch sischen Kreise.

Es war zuuor zu Bremen eine Christliche feine einigkeit in der Religion gewesen / da Jacobus Probst der Kirchen allda gedienetBremische Kirchenord nung võ H.-Abendmal. / vnd was die Lehr vom heiligen Nachtmal deß HERRN belanget / war der Bremischen Kirchen bekeñtniß öffentlich am tag / wie dieselbige in jrer Kirchenordnung mit diesen wortẽ gefasset ist: Die speise vnd tranck deß HERRN tischs oder Altars / ist Christi warer leib vnd wares blut / in / vnd mit dem brot vnd wein / in einer Sacra mentlichen einigkeit / gleich wie Gott ist / mit / vnd in dem Menschẽ Christo in einer persönlichen einigkeit. Das wirt genennet ein Sacrament / das ist / ein heimlich verborgen ding / dieweil in dem brodt

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[653/0669] zunemen / nicht allein zeitliche gefahr vñ ärgerniß zuuerhüten / sondern dem ewigen schaden zu entfliehen. Deñ zu besorgen / vnd bahr am tage ligt / daß dieser Irrthumb von deß HERREN Nachtmal viel andere gantz schädliche Irrthume vnd Nachtheil mit sich brin ge / vnd demnach zu ewiger Verdam̃niß gerahten möge / etc. Anno 1561. Diese Fürsten wort / vnnd Christliche erinnerung / haben wir zum beschluß der Naunburgischen Handelung / auch erzehlen wollen. Folget nun ferrner / was in Nidersachsen gehandelt worden. Bald hernach im Februario / haben die Fürsten vnd Stände deß Nidersächsischen Kreiß / einen grossen Kreißtag in der Statt Braunschweig gehalten / darinn die streittige Sache so viel Jahr her / zwyschen Allbrecht Hardenbergio / Thumbpredigern zu Bremen (der ein lange zeit ein heimlicher Caluinist gewesen / vnd in die achtzehen Jar solchen Schwarm bey sich heimlich gehalten / vnnd nun mehr herauß gebrochen war) vnnd zwyschen andern Euangelischen Predigern / in der Statt daselbst geschwebet / vnd durch anforderung deß Ertzbischoffs / endtlich an den Kreiß gewachsen / in Christliche ordentliche verhör genommen / vnd verabscheidet worden / mit gäntzlicher abschaffung Alberti Hardenbergers / nit allein auß der Statt Bremen / sondern auch auß dem gantzen Nidersäch sischen Kreise. Kreißtag zu Braunschweig / wegen Albrech tes Hardenberg zu Bre men Caluinisterey. Hardenberg wirdt auß Sachsen ab geschafft. Es war zuuor zu Bremen eine Christliche feine einigkeit in der Religion gewesen / da Jacobus Probst der Kirchen allda gedienet / vnd was die Lehr vom heiligen Nachtmal deß HERRN belanget / war der Bremischen Kirchen bekeñtniß öffentlich am tag / wie dieselbige in jrer Kirchenordnung mit diesen wortẽ gefasset ist: Die speise vnd tranck deß HERRN tischs oder Altars / ist Christi warer leib vnd wares blut / in / vnd mit dem brot vnd wein / in einer Sacra mentlichen einigkeit / gleich wie Gott ist / mit / vnd in dem Menschẽ Christo in einer persönlichen einigkeit. Das wirt genennet ein Sacrament / das ist / ein heimlich verborgen ding / dieweil in dem brodt Bremische Kirchenord nung võ H.-Abendmal.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 653. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/669>, abgerufen am 23.11.2024.