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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Anno 1561.erbarn Rahts daselbst / auß grossen wichtigen vrsachen / weil die Caluinisten vnd der Wölffische hauff allda einnisteln wolten / repetirt / vnd von wort zu wort / wie sie jetzt erzehlet / gesetzt worden / welches wir der vrsach halben / vermelden / daß männiglich sehe / daß nicht allein zuuor vnnd Anno 1561. sondern auch hernach / je vnd allweg die rechte reine Lehr vom heyligen Abendtmal wider die Zwinglische / Caluinische vnnd Wölffische Rott / in den Kirchen der Statt Nürnberg / sey geführet vnnd behalten worden / vnd daß etliche wenig Personen von den Theologen vnnd jhren Anhängern / so jetzt durch deß Wolffs wüten vnd herumb schleichen / daß Caluinische Lucianische geschmeiß gern außstreuwen wolten / billich für GOtt vnd aller Welt / hie müssen schamrot vnd zu schanden werden / daß sie jre Zuhörer vnd die Kirchen daselbst / darunter der HERR Chri stus gleichwol noch sein rechtsinniges Christliches Häufflein hat / so mäuchlisch herumb führen vnd bethören wollen / welches sie doch / es wolle denn Gott sonderlich straffen / nicht enden werden. Denn es wirt doch auff / vber vnd wider sie außlauffen vnd ergehen / daß Gott bösen rähten vnd anschlägen dräuwet.

Dergleichen andere mehr bedencken köndten wir / so es von nöten / wol erzehlen. Wir wöllens aber bey diesen bißher gesetzten er innerungen jetzt beruhen lassen / darauß ein jeder Christ leichtlich sehen kan / was die Chur / Fürsten vnd Stände mit dem Naumbur gischen abschied gemeinet / vnd wie sie die jrrige Lehr der Caluinisten in jren Kirchen niemals haben dulden wöllen.

Es were auch so bald den Christlichen bedencken etlicher Churfürsten vnd Stände / folge geschehen / daß nemlich / die Lehre vom heiligen Abendmal / klärer vnd deutlicher / nach der weiß / wie oben vermeldet / wider die Zwinglianer / gesetzt worden were / wo nicht die dazumal Theologen zu Leiptzig vnd Wittenberg mit jrem schrifftlichen rahtschlag solches gehindert hetten / mit fürwendung / als könte man die Bäpstische Transsubstantiation / oder inclusionem physicam & localem, vnd andere Bäpstische Abgötterey nicht

Anno 1561.erbarn Rahts daselbst / auß grossen wichtigen vrsachẽ / weil die Caluinisten vnd der Wölffische hauff allda einnisteln wolten / repetirt / vnd von wort zu wort / wie sie jetzt erzehlet / gesetzt worden / welches wir der vrsach halben / vermelden / daß männiglich sehe / daß nicht allein zuuor vnnd Anno 1561. sondern auch hernach / je vnd allweg die rechte reine Lehr vom heyligen Abendtmal wider die Zwinglische / Caluinische vnnd Wölffische Rott / in den Kirchen der Statt Nürnberg / sey geführet vnnd behalten worden / vnd daß etliche wenig Personen von den Theologen vnnd jhren Anhängern / so jetzt durch deß Wolffs wüten vnd herumb schleichen / daß Caluinische Lucianische geschmeiß gern außstreuwen wolten / billich für GOtt vnd aller Welt / hie müssen schamrot vnd zu schanden werden / daß sie jre Zuhörer vnd die Kirchen daselbst / darunter der HERR Chri stus gleichwol noch sein rechtsinniges Christliches Häufflein hat / so mäuchlisch herumb führen vñ bethören wollen / welches sie doch / es wolle denn Gott sonderlich straffen / nicht enden werden. Deñ es wirt doch auff / vber vnd wider sie außlauffen vñ ergehen / daß Gott bösen rähten vnd anschlägen dräuwet.

Dergleichen andere mehr bedencken köndten wir / so es von nöten / wol erzehlen. Wir wöllens aber bey diesen bißher gesetzten er innerungen jetzt beruhen lassen / darauß ein jeder Christ leichtlich sehen kan / was die Chur / Fürsten vñ Stände mit dem Naumbur gischen abschied gemeinet / vnd wie sie die jrrige Lehr der Caluinistẽ in jren Kirchen niemals haben dulden wöllen.

Es were auch so bald den Christlichen bedencken etlicher Churfürsten vnd Stände / folge geschehen / daß nemlich / die Lehre vom heiligen Abendmal / klärer vnd deutlicher / nach der weiß / wie oben vermeldet / wider die Zwinglianer / gesetzt worden were / wo nicht die dazumal Theologen zu Leiptzig vnd Wittenberg mit jrem schrifftlichen rahtschlag solches gehindert hettẽ / mit fürwendung / als könte man die Bäpstische Transsubstantiation / oder inclusionem physicam & localem, vnd andere Bäpstische Abgötterey nicht

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[646/0662] erbarn Rahts daselbst / auß grossen wichtigen vrsachẽ / weil die Caluinisten vnd der Wölffische hauff allda einnisteln wolten / repetirt / vnd von wort zu wort / wie sie jetzt erzehlet / gesetzt worden / welches wir der vrsach halben / vermelden / daß männiglich sehe / daß nicht allein zuuor vnnd Anno 1561. sondern auch hernach / je vnd allweg die rechte reine Lehr vom heyligen Abendtmal wider die Zwinglische / Caluinische vnnd Wölffische Rott / in den Kirchen der Statt Nürnberg / sey geführet vnnd behalten worden / vnd daß etliche wenig Personen von den Theologen vnnd jhren Anhängern / so jetzt durch deß Wolffs wüten vnd herumb schleichen / daß Caluinische Lucianische geschmeiß gern außstreuwen wolten / billich für GOtt vnd aller Welt / hie müssen schamrot vnd zu schanden werden / daß sie jre Zuhörer vnd die Kirchen daselbst / darunter der HERR Chri stus gleichwol noch sein rechtsinniges Christliches Häufflein hat / so mäuchlisch herumb führen vñ bethören wollen / welches sie doch / es wolle denn Gott sonderlich straffen / nicht enden werden. Deñ es wirt doch auff / vber vnd wider sie außlauffen vñ ergehen / daß Gott bösen rähten vnd anschlägen dräuwet. Anno 1561. Dergleichen andere mehr bedencken köndten wir / so es von nöten / wol erzehlen. Wir wöllens aber bey diesen bißher gesetzten er innerungen jetzt beruhen lassen / darauß ein jeder Christ leichtlich sehen kan / was die Chur / Fürsten vñ Stände mit dem Naumbur gischen abschied gemeinet / vnd wie sie die jrrige Lehr der Caluinistẽ in jren Kirchen niemals haben dulden wöllen. Es were auch so bald den Christlichen bedencken etlicher Churfürsten vnd Stände / folge geschehen / daß nemlich / die Lehre vom heiligen Abendmal / klärer vnd deutlicher / nach der weiß / wie oben vermeldet / wider die Zwinglianer / gesetzt worden were / wo nicht die dazumal Theologen zu Leiptzig vnd Wittenberg mit jrem schrifftlichen rahtschlag solches gehindert hettẽ / mit fürwendung / als könte man die Bäpstische Transsubstantiation / oder inclusionem physicam & localem, vnd andere Bäpstische Abgötterey nicht

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/662>, abgerufen am 23.11.2024.