Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.schlossen / daß wir mit Göttlicher hülffe in vnd bey vnserm ChristlichenAnno 1561. Glauben vnnd Religion der Augsp. Confess. welche vnser Herr Vatter seliger / hat Anno 30. zu Augspurg thun / vnd damals Röm. Keys. Mayestet / hochlöblicher gedächtniß / vberreichen helffen / wollen bleiben / vnd biß an vnser ende verharren. Dann wir in berselbigen / Gott lob / aufferzogen sind / vnd selbs auß Gottes gnad erkennen / daß er der rechte Glaube vnd gewisser Weg zur Seligkeit ist / etc. Darumb wissen wir vns der vnterschreibung nicht zu beschweren. Denn wir / mit Gottes hülffe / vnsers Glaubens / vnnd warer Religion / wollen biß in vnsern todt bekennig sein / etc. Es ist auch in aller Chur vnnd Fürsten schreiben / nicht einerAlle Chur. Fürsten / vnd Stände der Augs. Conf. wissen von keiner anderen Confession / denn die Anno 30. dem Keyser vber geben worden. zubefinden / der eine andere Confession / denn nur die erste / Anno 1530. zu Augspurg dem Keyser vbergeben / genennet hette / Sondern alle haben sich auff die erste Confession beruffen / wie sie im Buchstaben lautet / in massen auch der Landgraff zu Hessen / der Anno 30. solche Confession helffen vbergeben / sich darauff referirt / vnd daß dieselbi ge vnterschrieben vnd versiegelt werde / angehalten. Es hat auch Bürgermeister vnnd Raht der Statt Nürenberg / an Pfaltzgraff Wolffgangen diese nachfolgende Wort / AnnoNürnberg. 1561. geschrieben. Es wissen E. F. G. sich sonder zweiffel gnädig zuberichten / daß wir von zeit der ersten vnterschreibung der Confession / die wir neben andern Churfürsten / Fürsten vnd Ständen im verschienen 1530. Jar / der dazumal regierender Keyserlicher Mayestet / hochlöblichster gedächtniß zu Augspurg / durch vnsere allda habende gesandten helffen vbergeben / Biß anhero darbey geblieben / vnnd beharret / vnd vns in allen Tractationen / vnd handlungen / so mittler zeit der Religion halben fürgelauffen / darauff referirt / vnd gezogen / wie wir denn mit hülff vnd beystandt deß Allmächtigen / auch hinfüro dabey zu bleiben vnd zu beharren gedencken / etc. Wir sind aber newlicher zeit berichtet worden / wie gemeldte Confession bißhero so offt vnd manchfältig von neuwen getruckt / vnd mit vnserm alten schlossen / daß wir mit Göttlicher hülffe in vnd bey vnserm ChristlichenAnno 1561. Glauben vnnd Religion der Augsp. Confess. welche vnser Herr Vatter seliger / hat Anno 30. zu Augspurg thun / vnd damals Röm. Keys. Mayestet / hochlöblicher gedächtniß / vberreichen helffen / wollen bleiben / vnd biß an vnser ende verharren. Dann wir in berselbigen / Gott lob / aufferzogen sind / vñ selbs auß Gottes gnad erkennen / daß er der rechte Glaube vnd gewisser Weg zur Seligkeit ist / etc. Darumb wissen wir vns der vnterschreibung nicht zu beschweren. Denn wir / mit Gottes hülffe / vnsers Glaubens / vnnd warer Religion / wollen biß in vnsern todt bekennig sein / etc. Es ist auch in aller Chur vnnd Fürsten schreiben / nicht einerAlle Chur. Fürsten / vñ Stände der Augs. Conf. wissen von keiner anderen Confession / deñ die Año 30. dem Keyser vber geben worden. zubefindẽ / der eine andere Confession / deñ nur die erste / Año 1530. zu Augspurg dem Keyser vbergeben / genennet hette / Sondern alle haben sich auff die erste Confession beruffen / wie sie im Buchstabẽ lautet / in massen auch der Landgraff zu Hessen / der Anno 30. solche Confession helffen vbergeben / sich darauff referirt / vnd daß dieselbi ge vnterschrieben vnd versiegelt werde / angehalten. Es hat auch Bürgermeister vnnd Raht der Statt Nürenberg / an Pfaltzgraff Wolffgangen diese nachfolgende Wort / AnnoNürnberg. 1561. geschrieben. Es wissen E. F. G. sich sonder zweiffel gnädig zuberichten / daß wir von zeit der ersten vnterschreibung der Confession / die wir neben andern Churfürsten / Fürsten vnd Ständen im verschienen 1530. Jar / der dazumal regierender Keyserlicher Mayestet / hochlöblichster gedächtniß zu Augspurg / durch vnsere allda habende gesandten helffen vbergeben / Biß anhero darbey geblieben / vnnd beharret / vnd vns in allen Tractationen / vnd handlungen / so mittler zeit der Religion halben fürgelauffen / darauff referirt / vnd gezogẽ / wie wir denn mit hülff vnd beystandt deß Allmächtigen / auch hinfüro dabey zu bleiben vnd zu beharren gedencken / etc. Wir sind aber newlicher zeit berichtet worden / wie gemeldte Confession bißhero so offt vnd manchfältig von neuwen getruckt / vnd mit vnserm alten <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0649" n="633"/> schlossen / daß wir mit Göttlicher hülffe in vnd bey vnserm Christlichen<note place="right">Anno 1561.</note> Glauben vnnd Religion der Augsp. Confess. welche vnser Herr Vatter seliger / hat Anno 30. zu Augspurg thun / vnd damals Röm. Keys. Mayestet / hochlöblicher gedächtniß / vberreichen helffen / wollen bleiben / vnd biß an vnser ende verharren. Dann wir in berselbigen / Gott lob / aufferzogen sind / vñ selbs auß Gottes gnad erkennen / daß er der rechte Glaube vnd gewisser Weg zur Seligkeit ist / etc. Darumb wissen wir vns der vnterschreibung nicht zu beschweren. Denn wir / mit Gottes hülffe / vnsers Glaubens / vnnd warer Religion / wollen biß in vnsern todt bekennig sein / etc.</p> <p>Es ist auch in aller Chur vnnd Fürsten schreiben / nicht einer<note place="right">Alle Chur. Fürsten / vñ Stände der Augs. Conf. wissen von keiner anderen Confession / deñ die Año 30. dem Keyser vber geben worden.</note> zubefindẽ / der eine andere Confession / deñ nur die erste / Año 1530. zu Augspurg dem Keyser vbergeben / genennet hette / Sondern alle haben sich auff die erste Confession beruffen / wie sie im Buchstabẽ lautet / in massen auch der Landgraff zu Hessen / der Anno 30. solche Confession helffen vbergeben / sich darauff referirt / vnd daß dieselbi ge vnterschrieben vnd versiegelt werde / angehalten.</p> <p>Es hat auch Bürgermeister vnnd Raht der Statt Nürenberg / an Pfaltzgraff Wolffgangen diese nachfolgende Wort / Anno<note place="right">Nürnberg.</note> 1561. geschrieben.</p> <p>Es wissen E. F. G. sich sonder zweiffel gnädig zuberichten / daß wir von zeit der ersten vnterschreibung der Confession / die wir neben andern Churfürsten / Fürsten vnd Ständen im verschienen 1530. 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schlossen / daß wir mit Göttlicher hülffe in vnd bey vnserm Christlichen Glauben vnnd Religion der Augsp. Confess. welche vnser Herr Vatter seliger / hat Anno 30. zu Augspurg thun / vnd damals Röm. Keys. Mayestet / hochlöblicher gedächtniß / vberreichen helffen / wollen bleiben / vnd biß an vnser ende verharren. Dann wir in berselbigen / Gott lob / aufferzogen sind / vñ selbs auß Gottes gnad erkennen / daß er der rechte Glaube vnd gewisser Weg zur Seligkeit ist / etc. Darumb wissen wir vns der vnterschreibung nicht zu beschweren. Denn wir / mit Gottes hülffe / vnsers Glaubens / vnnd warer Religion / wollen biß in vnsern todt bekennig sein / etc.
Anno 1561. Es ist auch in aller Chur vnnd Fürsten schreiben / nicht einer zubefindẽ / der eine andere Confession / deñ nur die erste / Año 1530. zu Augspurg dem Keyser vbergeben / genennet hette / Sondern alle haben sich auff die erste Confession beruffen / wie sie im Buchstabẽ lautet / in massen auch der Landgraff zu Hessen / der Anno 30. solche Confession helffen vbergeben / sich darauff referirt / vnd daß dieselbi ge vnterschrieben vnd versiegelt werde / angehalten.
Alle Chur. Fürsten / vñ Stände der Augs. Conf. wissen von keiner anderen Confession / deñ die Año 30. dem Keyser vber geben worden. Es hat auch Bürgermeister vnnd Raht der Statt Nürenberg / an Pfaltzgraff Wolffgangen diese nachfolgende Wort / Anno 1561. geschrieben.
Nürnberg. Es wissen E. F. G. sich sonder zweiffel gnädig zuberichten / daß wir von zeit der ersten vnterschreibung der Confession / die wir neben andern Churfürsten / Fürsten vnd Ständen im verschienen 1530. Jar / der dazumal regierender Keyserlicher Mayestet / hochlöblichster gedächtniß zu Augspurg / durch vnsere allda habende gesandten helffen vbergeben / Biß anhero darbey geblieben / vnnd beharret / vnd vns in allen Tractationen / vnd handlungen / so mittler zeit der Religion halben fürgelauffen / darauff referirt / vnd gezogẽ / wie wir denn mit hülff vnd beystandt deß Allmächtigen / auch hinfüro dabey zu bleiben vnd zu beharren gedencken / etc. Wir sind aber newlicher zeit berichtet worden / wie gemeldte Confession bißhero so offt vnd manchfältig von neuwen getruckt / vnd mit vnserm alten
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Zitationshilfe: | Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/649>, abgerufen am 26.06.2024. |