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Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.

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Anno 1545.in jren Landen feil zuhaben / oder verkänffen zulassen. Denn es ist je ein öffentlicher beschwerlicher vnd jrriger Artickel / daß sich Bullinger vnterstehet / den Zwingel zuvertheidigen / daß er auch etliche Heyden für selig achtet / die von der verheissung Messiae oder Christi nichts gewust / viel weniger einigen Glauben / auff die verheissung gegründet. Derhalben E. Churf. G. solche Bücher nicht werden lassen verkäuffen / etc. noch sich sonst ferrer einlassen.

Churfürsten zu Sachsen bestendigkeit.

Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen dem Landgraffen zu Hessen geantwortet / vnd vermeldet / daß er sein Gewissen / Lehr / Glauben vnd Bekenntniß / betrachten müsse / vnd viel ehe gantz vnd gar auß aller einigung bleiben / vnnd doch mit Gottes hülffe bey Gottes Wort / sampt seinen Vnterthanen / bestendiglich verharren / ehe er sich in andere wege einlassen / vnnd solche Bündniß eingehen wolte. Wo aber die Schweitzer sich außdrücklich vernemmen vnd erklären würden / daß sie im Artickel deß heiligen Abendmals / mit vnsern Kirchen in gleichem verstand vnd bekenntniß weren / so wolte er sich auch gebührlich zuverhalten wol wissen / etc.

Hat auch daneben diese wort geschrieben: Daß die Zürchischen Predicanten bitten / daß jre Schrifften vnd Bücher / in E. L. vnd vnsers freundlichen lieben Vetters Hertzog Moritzen zu Sachsen / vnd vnsern Landen / nicht möchten verbotten noch verdampt Churfürst wil der Zürcher Bücher nicht lassen feil haben.werden / so geben wir E. L. freundlich zuerkennen / daß wir deß Bullingers / vnnd andere Zürchische Bücher / in vnsern Landen / mit nichten zuverkäuffen / oder feil zuhaben lassen wissen / dieweil das gewiß ist / daß die Zürchische Kirchen / die Wittenbergische Concordj / so vor etlichen Jaren geschehen / wie der Oberländischen Stätte Predicanten gethan / nicht angenommen / vnnd also ohne zweiffel nicht einer meinung mit derselben Concordj / oder im glauben sind / sondern jre Lehre ein mercklicher jrrthumb ist / den vnser Herr Vatter seliger / vnd wir / in vnsern Landen bißher nicht haben dulden wöllen / es auch mit verleihung Göttlicher hülffe nochmals zuthun bedacht / auch vnsers Gewissens halben nicht vmbge-

Anno 1545.in jren Landen feil zuhaben / oder verkänffen zulassen. Denn es ist je ein öffentlicher beschwerlicher vñ jrriger Artickel / daß sich Bullinger vnterstehet / den Zwingel zuvertheidigen / daß er auch etliche Heyden für selig achtet / die von der verheissung Messiae oder Christi nichts gewust / viel weniger einigen Glauben / auff die verheissung gegründet. Derhalben E. Churf. G. solche Bücher nicht werden lassen verkäuffen / etc. noch sich sonst ferrer einlassen.

Churfürstẽ zu Sachsen bestendigkeit.

Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen dem Landgraffen zu Hessen geantwortet / vnd vermeldet / daß er sein Gewissen / Lehr / Glauben vnd Bekenntniß / betrachten müsse / vñ viel ehe gantz vnd gar auß aller einigung bleiben / vnnd doch mit Gottes hülffe bey Gottes Wort / sampt seinen Vnterthanen / bestendiglich verharren / ehe er sich in andere wege einlassen / vnnd solche Bündniß eingehen wolte. Wo aber die Schweitzer sich außdrücklich vernem̃en vnd erklären würden / daß sie im Artickel deß heiligen Abendmals / mit vnsern Kirchen in gleichem verstand vnd bekenntniß weren / so wolte er sich auch gebührlich zuverhalten wol wissen / etc.

Hat auch daneben diese wort geschrieben: Daß die Zürchischen Predicanten bitten / daß jre Schrifften vnd Bücher / in E. L. vñ vnsers freundlichen liebẽ Vetters Hertzog Moritzen zu Sachsen / vnd vnsern Landen / nicht möchten verbotten noch verdampt Churfürst wil der Zürcher Bücher nicht lassen feil haben.werden / so geben wir E. L. freundlich zuerkennẽ / daß wir deß Bullingers / vnnd andere Zürchische Bücher / in vnsern Landen / mit nichten zuverkäuffen / oder feil zuhaben lassen wissen / dieweil das gewiß ist / daß die Zürchische Kirchen / die Wittenbergische Concordj / so vor etlichen Jaren geschehen / wie der Oberländischen Stätte Predicanten gethan / nicht angenommen / vnnd also ohne zweiffel nicht einer meinung mit derselbẽ Concordj / oder im glauben sind / sondern jre Lehre ein mercklicher jrrthumb ist / den vnser Herr Vatter seliger / vnd wir / in vnsern Landen bißher nicht haben dulden wöllen / es auch mit verleihung Göttlicher hülffe nochmals zuthun bedacht / auch vnsers Gewissens halben nicht vmbge-

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[492/0508] in jren Landen feil zuhaben / oder verkänffen zulassen. Denn es ist je ein öffentlicher beschwerlicher vñ jrriger Artickel / daß sich Bullinger vnterstehet / den Zwingel zuvertheidigen / daß er auch etliche Heyden für selig achtet / die von der verheissung Messiae oder Christi nichts gewust / viel weniger einigen Glauben / auff die verheissung gegründet. Derhalben E. Churf. G. solche Bücher nicht werden lassen verkäuffen / etc. noch sich sonst ferrer einlassen. Anno 1545. Hierauff hat der Churfürst zu Sachsen dem Landgraffen zu Hessen geantwortet / vnd vermeldet / daß er sein Gewissen / Lehr / Glauben vnd Bekenntniß / betrachten müsse / vñ viel ehe gantz vnd gar auß aller einigung bleiben / vnnd doch mit Gottes hülffe bey Gottes Wort / sampt seinen Vnterthanen / bestendiglich verharren / ehe er sich in andere wege einlassen / vnnd solche Bündniß eingehen wolte. Wo aber die Schweitzer sich außdrücklich vernem̃en vnd erklären würden / daß sie im Artickel deß heiligen Abendmals / mit vnsern Kirchen in gleichem verstand vnd bekenntniß weren / so wolte er sich auch gebührlich zuverhalten wol wissen / etc. Hat auch daneben diese wort geschrieben: Daß die Zürchischen Predicanten bitten / daß jre Schrifften vnd Bücher / in E. L. vñ vnsers freundlichen liebẽ Vetters Hertzog Moritzen zu Sachsen / vnd vnsern Landen / nicht möchten verbotten noch verdampt werden / so geben wir E. L. freundlich zuerkennẽ / daß wir deß Bullingers / vnnd andere Zürchische Bücher / in vnsern Landen / mit nichten zuverkäuffen / oder feil zuhaben lassen wissen / dieweil das gewiß ist / daß die Zürchische Kirchen / die Wittenbergische Concordj / so vor etlichen Jaren geschehen / wie der Oberländischen Stätte Predicanten gethan / nicht angenommen / vnnd also ohne zweiffel nicht einer meinung mit derselbẽ Concordj / oder im glauben sind / sondern jre Lehre ein mercklicher jrrthumb ist / den vnser Herr Vatter seliger / vnd wir / in vnsern Landen bißher nicht haben dulden wöllen / es auch mit verleihung Göttlicher hülffe nochmals zuthun bedacht / auch vnsers Gewissens halben nicht vmbge- Churfürst wil der Zürcher Bücher nicht lassen feil haben.

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Zitationshilfe: Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591, S. 492. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchner_histori_1591/508>, abgerufen am 13.06.2024.