Kirchner, Timotheus: Histori deß Sacramentstreits. [s. l.], 1591.daher plaudern / niemandt anders / denn das Zwinglische Gesinde /Anno 1541. verstanden vnd gemeinet haben / auff daß diese jre Schrifft mit der ersten Augspurgischen Confession / darauff sie sich referiren / da sie sagen: Testati enim sumus nos improbare eos, &c. gäntzlich vberein käme. Diese Schrifft ist zuuor etlich mal Lateinisch gedruckt / vnnd jetzund auch Teutsch in diese Historiam auß gewissen vrsachen einverleibet worden / vnd die fürnemmsten Stücke / so darinn mit fleiß zu mercken / wollen wir kürtzlich nur verzeichnen / Als: 1 Das wort (adesse) so etwa / wie vorgemeldet / außgelassen / wirdt nun wider zum andern mal außtrücklich gesetzet / bestättiget / vnd mit dem wort (realiter) noch besser verwaret / daß nemlich / im Abendtmal deß HERREN / mit dem gesegneten Brodt vnnd Wein / warhafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der Leib vnd Blut deß HERREN. 2 Weil auch / wie vorgemeldet / die Antithesis (& improbant, &c.) aussen gelassen war / vnd die Papisten dem Bucero / neben andern Oberländischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem Punct noch nicht viel trauweten / solches schuld gaben: Ist im Namen / vnd von wegen aller Protestierenden Stände vnnd Kirchen / auch in beyseyn vnnd gegenwertigkeit deß Papistischen theils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichsversammlung / derselbige außgelassene Punct / widerumb außtrücklich noch klärer / vnd deutlicher denn zuuor / gesetzt / vnnd confirmiret / vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener Handt selbsten / denn also lauten die Wort: Wir haben bezeuget / daß wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / daß der ware Leib CHristi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch einmal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa außgelassenen Puncts / Et improbant secus docentes. 3 Vnd daß den worten nicht eine andere deutung möchte gege- daher plaudern / niemandt anders / denn das Zwinglische Gesinde /Anno 1541. verstanden vnd gemeinet haben / auff daß diese jre Schrifft mit der ersten Augspurgischen Confession / darauff sie sich referiren / da sie sagen: Testati enim sumus nos improbare eos, &c. gäntzlich vberein käme. Diese Schrifft ist zuuor etlich mal Lateinisch gedruckt / vnnd jetzund auch Teutsch in diese Historiam auß gewissen vrsachen einverleibet worden / vnd die fürnem̃sten Stücke / so darinn mit fleiß zu mercken / wollen wir kürtzlich nur verzeichnen / Als: 1 Das wort (adesse) so etwa / wie vorgemeldet / außgelassen / wirdt nun wider zum andern mal außtrücklich gesetzet / bestättiget / vnd mit dem wort (realiter) noch besser verwaret / daß nemlich / im Abendtmal deß HERREN / mit dem gesegneten Brodt vnnd Wein / warhafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der Leib vnd Blut deß HERREN. 2 Weil auch / wie vorgemeldet / die Antithesis (& improbãt, &c.) aussen gelassen war / vnd die Papisten dem Bucero / neben andern Oberländischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem Punct noch nicht viel trauweten / solches schuld gaben: Ist im Namen / vnd von wegen aller Protestierenden Stände vnnd Kirchen / auch in beyseyn vnnd gegenwertigkeit deß Papistischen theils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichsversam̃lung / derselbige außgelassene Punct / widerumb außtrücklich noch klärer / vnd deutlicher denn zuuor / gesetzt / vnnd confirmiret / vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener Handt selbsten / denn also lauten die Wort: Wir haben bezeuget / daß wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / daß der ware Leib CHristi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch einmal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa außgelassenen Puncts / Et improbant secus docentes. 3 Vñ daß den worten nicht eine andere deutung möchte gege- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0459" n="443"/> daher plaudern / niemandt anders / denn das Zwinglische Gesinde /<note place="right">Anno 1541.</note> verstanden vnd gemeinet haben / auff daß diese jre Schrifft mit der ersten Augspurgischen Confession / darauff sie sich referiren / da sie sagen: Testati enim sumus nos improbare eos, &c. gäntzlich vberein käme.</p> <p>Diese Schrifft ist zuuor etlich mal Lateinisch gedruckt / vnnd jetzund auch Teutsch in diese Historiam auß gewissen vrsachen einverleibet worden / vnd die fürnem̃sten Stücke / so darinn mit fleiß zu mercken / wollen wir kürtzlich nur verzeichnen / Als:</p> <p>1 Das wort (adesse) so etwa / wie vorgemeldet / außgelassen / wirdt nun wider zum andern mal außtrücklich gesetzet / bestättiget / vnd mit dem wort (realiter) noch besser verwaret / daß nemlich / im Abendtmal deß HERREN / mit dem gesegneten Brodt vnnd Wein / warhafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der Leib vnd Blut deß HERREN.</p> <p>2 Weil auch / wie vorgemeldet / die Antithesis (& improbãt, &c.) aussen gelassen war / vnd die Papisten dem Bucero / neben andern Oberländischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem Punct noch nicht viel trauweten / solches schuld gaben: Ist im Namen / vnd von wegen aller Protestierenden Stände vnnd Kirchen / auch in beyseyn vnnd gegenwertigkeit deß Papistischen theils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichsversam̃lung / derselbige außgelassene Punct / widerumb außtrücklich noch klärer / vnd deutlicher denn zuuor / gesetzt / vnnd confirmiret / vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener Handt selbsten / denn also lauten die Wort: Wir haben bezeuget / daß wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / daß der ware Leib CHristi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch einmal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa außgelassenen Puncts / Et improbant secus docentes.</p> <p>3 Vñ daß den worten nicht eine andere deutung möchte gege- </p> </div> </body> </text> </TEI> [443/0459]
daher plaudern / niemandt anders / denn das Zwinglische Gesinde / verstanden vnd gemeinet haben / auff daß diese jre Schrifft mit der ersten Augspurgischen Confession / darauff sie sich referiren / da sie sagen: Testati enim sumus nos improbare eos, &c. gäntzlich vberein käme.
Anno 1541. Diese Schrifft ist zuuor etlich mal Lateinisch gedruckt / vnnd jetzund auch Teutsch in diese Historiam auß gewissen vrsachen einverleibet worden / vnd die fürnem̃sten Stücke / so darinn mit fleiß zu mercken / wollen wir kürtzlich nur verzeichnen / Als:
1 Das wort (adesse) so etwa / wie vorgemeldet / außgelassen / wirdt nun wider zum andern mal außtrücklich gesetzet / bestättiget / vnd mit dem wort (realiter) noch besser verwaret / daß nemlich / im Abendtmal deß HERREN / mit dem gesegneten Brodt vnnd Wein / warhafftig vnd wesentlich zugegen sey / vnd empfangen werde der Leib vnd Blut deß HERREN.
2 Weil auch / wie vorgemeldet / die Antithesis (& improbãt, &c.) aussen gelassen war / vnd die Papisten dem Bucero / neben andern Oberländischen / so da zugegen waren / als denen sie in diesem Punct noch nicht viel trauweten / solches schuld gaben: Ist im Namen / vnd von wegen aller Protestierenden Stände vnnd Kirchen / auch in beyseyn vnnd gegenwertigkeit deß Papistischen theils selbst / in einer gemeinen öffentlichen Reichsversam̃lung / derselbige außgelassene Punct / widerumb außtrücklich noch klärer / vnd deutlicher denn zuuor / gesetzt / vnnd confirmiret / vnd dasselbige mit vnd durch Philippi eigener Handt selbsten / denn also lauten die Wort: Wir haben bezeuget / daß wir verwerffen die jenigen / welche verneinen / daß der ware Leib CHristi nicht warhafftig / gegenwertig / oder zugegen da sey / vnnd empfangen werde / etc. Vnd das ist doch einmal / ja eine herrliche öffentliche gemeine solennis restitutio, deß von etlichen etwa außgelassenen Puncts / Et improbant secus docentes.
3 Vñ daß den worten nicht eine andere deutung möchte gege-
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