Kirchner, Timotheus: Vom Flickwercke M. Irenaei, Wie gar ungereimpt, wider Gottes Wort und den Catechissmum Lutheri, er sich unterstehet zubeschönen, der Manichaeer Schwermerey. Jena, 1572.Darauff hat der Christliche Landsfürste selbst an gemelte personen geschrieben / vnd jnen als eine Obrigkeit des orths befohlen / sie solten gehorsam leisten vnd erscheinen / vnd sonderlich von Ireneo solches gnediglich in seiner F. G. schreiben begeret vnd mandirt. Aber Ireneus solches alles vngeacht / ist aussenblieben / vnd nicht erschienen. Er hat auch an einen an dern Ministrum geschrieben in einem Briene / dessen Auto graphon verhanden / sie weren nun zum andern mal fürs Consistorium citirt / Aber er gedechte nicht zu komen. Das hat er auch also gethan / vnd nicht alleine das Consistorium / Sondern auch damals noch seine Christliche vnd gebürende Obrigkeit / hindan gesetzt / etc. Darumb mag er sich wohl nun ferner vnnütze machen. Aber die andern drey gesellen Irenei sind erschienen / denen hat man Fürstlichen Christlichen Befehl fürgehalten / sie abermals ermanet / sie wolten sich des freundlichen Gesprechs nicht wegern / weil es der Landsfürste von jnen begerte / Item das Consistorium / denen sie in solchen billichen sachen zu gehorsamen schüldig / Es würde auch der Sachen selbst gut vnd nützlich sein / Vnd hat also sich widerumb zu aller freundligkeit erboten. Darauff erklerten sie sich / sie weren Colloquirens halben nicht erschienen / Vbergaben es auch Schrifftlich / das sie gentzlich entschlossen / in kein mündlich gesprech mit dem Consistorio sich einzulassen / Sie beten vmb ein recht Kirchen Gericht / das solte jhnen der Landsfürst geben vnd bestellen. Darauff hat der Christliche Landsfürste selbst an gemelte personen geschrieben / vnd jnen als eine Obrigkeit des orths befohlen / sie solten gehorsam leisten vnd erscheinen / vnd sonderlich von Ireneo solches gnediglich in seiner F. G. schreiben begeret vnd mandirt. Aber Ireneus solches alles vngeacht / ist aussenblieben / vnd nicht erschienen. Er hat auch an einen an dern Ministrum geschriebẽ in einem Briene / dessen Auto graphon verhanden / sie werẽ nun zum andern mal fürs Consistorium citirt / Aber er gedechte nicht zu komen. Das hat er auch also gethan / vnd nicht alleine das Consistorium / Sondern auch damals noch seine Christliche vñ gebürende Obrigkeit / hindan gesetzt / etc. Darumb mag er sich wohl nun ferner vnnütze machen. Aber die andern drey gesellen Irenei sind erschienen / denen hat man Fürstlichen Christlichen Befehl fürgehalten / sie abermals ermanet / sie wolten sich des freundlichen Gesprechs nicht wegern / weil es der Landsfürste von jnen begerte / Item das Consistorium / denen sie in solchen billichen sachen zu gehorsamen schüldig / Es würde auch der Sachen selbst gut vnd nützlich sein / Vnd hat also sich widerumb zu aller freundligkeit erboten. Darauff erklerten sie sich / sie weren Colloquirens halben nicht erschienen / Vbergaben es auch Schrifftlich / das sie gentzlich entschlossen / in kein mündlich gesprech mit dem Consistorio sich einzulassen / Sie beten vmb ein recht Kirchen Gericht / das solte jhnen der Landsfürst geben vnd bestellen. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0190"/> <p>Darauff hat der Christliche Landsfürste selbst an gemelte personen geschrieben / vnd jnen als eine Obrigkeit des orths befohlen / sie solten gehorsam leisten vnd erscheinen / vnd sonderlich von Ireneo solches gnediglich in seiner F. G. schreiben begeret vnd mandirt.</p> <p>Aber Ireneus solches alles vngeacht / ist aussenblieben / vnd nicht erschienen. Er hat auch an einen an dern <hi rendition="#i">Ministrum</hi> geschriebẽ in einem Briene / dessen <hi rendition="#i">Auto graphon</hi> verhanden / sie werẽ nun zum andern mal fürs Consistorium citirt / Aber er gedechte nicht zu komen. Das hat er auch also gethan / vnd nicht alleine das Consistorium / Sondern auch damals noch seine Christliche vñ gebürende Obrigkeit / hindan gesetzt / etc. Darumb mag er sich wohl nun ferner vnnütze machen.</p> <p>Aber die andern drey gesellen Irenei sind erschienen / denen hat man Fürstlichen Christlichen Befehl fürgehalten / sie abermals ermanet / sie wolten sich des freundlichen Gesprechs nicht wegern / weil es der Landsfürste von jnen begerte / Item das Consistorium / denen sie in solchen billichen sachen zu gehorsamen schüldig / Es würde auch der Sachen selbst gut vnd nützlich sein / Vnd hat also sich widerumb zu aller freundligkeit erboten.</p> <p>Darauff erklerten sie sich / sie weren Colloquirens halben nicht erschienen / Vbergaben es auch Schrifftlich / das sie gentzlich entschlossen / in kein mündlich gesprech mit dem Consistorio sich einzulassen / Sie beten vmb ein recht Kirchen Gericht / das solte jhnen der Landsfürst geben vnd bestellen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0190]
Darauff hat der Christliche Landsfürste selbst an gemelte personen geschrieben / vnd jnen als eine Obrigkeit des orths befohlen / sie solten gehorsam leisten vnd erscheinen / vnd sonderlich von Ireneo solches gnediglich in seiner F. G. schreiben begeret vnd mandirt.
Aber Ireneus solches alles vngeacht / ist aussenblieben / vnd nicht erschienen. Er hat auch an einen an dern Ministrum geschriebẽ in einem Briene / dessen Auto graphon verhanden / sie werẽ nun zum andern mal fürs Consistorium citirt / Aber er gedechte nicht zu komen. Das hat er auch also gethan / vnd nicht alleine das Consistorium / Sondern auch damals noch seine Christliche vñ gebürende Obrigkeit / hindan gesetzt / etc. Darumb mag er sich wohl nun ferner vnnütze machen.
Aber die andern drey gesellen Irenei sind erschienen / denen hat man Fürstlichen Christlichen Befehl fürgehalten / sie abermals ermanet / sie wolten sich des freundlichen Gesprechs nicht wegern / weil es der Landsfürste von jnen begerte / Item das Consistorium / denen sie in solchen billichen sachen zu gehorsamen schüldig / Es würde auch der Sachen selbst gut vnd nützlich sein / Vnd hat also sich widerumb zu aller freundligkeit erboten.
Darauff erklerten sie sich / sie weren Colloquirens halben nicht erschienen / Vbergaben es auch Schrifftlich / das sie gentzlich entschlossen / in kein mündlich gesprech mit dem Consistorio sich einzulassen / Sie beten vmb ein recht Kirchen Gericht / das solte jhnen der Landsfürst geben vnd bestellen.
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