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Kirchhoff, Auguste: Warum muß der Deutsche Verband für Frauenstimmrecht sich zum allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrecht bekennen? Bremen, 1912.

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verschwinden. Glauben Sie, daß der Verband dadurch gewinnt, daß an
Stelle von Frauen, die ihn unter schwersten Bedingungen ins Leben
gerufen, die in stürmischen Zeiten mutig und furchtlos ihre Fahne hoch-
hielten, die Spott, Verleumdungen, Schmähungen Trotz boten um der
Sache willen, nun andere treten, die diese Feuerprobe noch nicht be-
standen haben?

Auch wir hier in Bremen werden bei der nächsten General--
versammlung hierzu Stellung nehmen müssen, und unser Votum kann
vielleicht für das Schicksal des Verbandes ausschlaggebend sein. Jeder
einzelne von Jhnen wird danach die Frage zu prüfen haben, ob es rein
vom taktischen Standpunkt aus richtig ist
, den § 3 zu Fall zu
bringen?

Jch stelle die Frage der Taktik absichtlich voran, weil ich weiß,
daß manche Mitglieder, die persönlich Anhänger des allgemeinen, gleichen,
geheimen und direkten Wahlrechts sind, es aus taktischen Gründen nicht
in unseren Satzungen behalten wollen. Wer die Sache rein vom
taktischen Standpunkt aus prüft, muß zu der Überzeugung kommen, daß
der Paragraph nicht fallen darf, daß wir nach wie vor für
das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht ein-
treten müssen
.

Jch komme nun zur Begründung meines zweiten Leitsatzes: "es
besteht kein Widerspruch zwischen dem ersten und zweiten Absatz unseres
Paragraphen."

Auch die Behauptung eines solchen Widerspruches ist einer der
Einwände von persönlichen Anhängern des allgemeinen, gleichen, geheimen
und direkten Wahlrechts.

Sehen wir uns den ersten Absatz einmal genauer an: "Der Verband
steht nicht auf dem Boden einer bestimmten politischen Partei oder einer
bestimmten Richtung der Frauenbewegung." Das heißt doch nur: der
Verband als solcher verschreibt sich keiner politischen Partei,
keiner Richtung der Frauenbewegung mit Leib und Seele, mit
Haut und Haaren
. Er nimmt nicht irgend ein Parteiprogramm in allen
Punkten als sein eigenes an, er geht nicht zu einer Partei über. Allen
gegenüber wahrt er sich das Recht der Kritik, aber auch das Recht der
Zustimmung und Sympathie. Das heißt ferner: wir fragen niemanden,
der sich in unsere Reihen stellt, nach seinem politischen oder frauen-
rechtlerischen Glaubensbekenntnis, wir nehmen jeden gern auf, stehe er
wo er wolle, wenn er sich zu den Grundprinzipien unseres Verbandes
bekennt.

verschwinden. Glauben Sie, daß der Verband dadurch gewinnt, daß an
Stelle von Frauen, die ihn unter schwersten Bedingungen ins Leben
gerufen, die in stürmischen Zeiten mutig und furchtlos ihre Fahne hoch-
hielten, die Spott, Verleumdungen, Schmähungen Trotz boten um der
Sache willen, nun andere treten, die diese Feuerprobe noch nicht be-
standen haben?

Auch wir hier in Bremen werden bei der nächsten General--
versammlung hierzu Stellung nehmen müssen, und unser Votum kann
vielleicht für das Schicksal des Verbandes ausschlaggebend sein. Jeder
einzelne von Jhnen wird danach die Frage zu prüfen haben, ob es rein
vom taktischen Standpunkt aus richtig ist
, den § 3 zu Fall zu
bringen?

Jch stelle die Frage der Taktik absichtlich voran, weil ich weiß,
daß manche Mitglieder, die persönlich Anhänger des allgemeinen, gleichen,
geheimen und direkten Wahlrechts sind, es aus taktischen Gründen nicht
in unseren Satzungen behalten wollen. Wer die Sache rein vom
taktischen Standpunkt aus prüft, muß zu der Überzeugung kommen, daß
der Paragraph nicht fallen darf, daß wir nach wie vor für
das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht ein-
treten müssen
.

Jch komme nun zur Begründung meines zweiten Leitsatzes: „es
besteht kein Widerspruch zwischen dem ersten und zweiten Absatz unseres
Paragraphen.“

Auch die Behauptung eines solchen Widerspruches ist einer der
Einwände von persönlichen Anhängern des allgemeinen, gleichen, geheimen
und direkten Wahlrechts.

Sehen wir uns den ersten Absatz einmal genauer an: „Der Verband
steht nicht auf dem Boden einer bestimmten politischen Partei oder einer
bestimmten Richtung der Frauenbewegung.“ Das heißt doch nur: der
Verband als solcher verschreibt sich keiner politischen Partei,
keiner Richtung der Frauenbewegung mit Leib und Seele, mit
Haut und Haaren
. Er nimmt nicht irgend ein Parteiprogramm in allen
Punkten als sein eigenes an, er geht nicht zu einer Partei über. Allen
gegenüber wahrt er sich das Recht der Kritik, aber auch das Recht der
Zustimmung und Sympathie. Das heißt ferner: wir fragen niemanden,
der sich in unsere Reihen stellt, nach seinem politischen oder frauen-
rechtlerischen Glaubensbekenntnis, wir nehmen jeden gern auf, stehe er
wo er wolle, wenn er sich zu den Grundprinzipien unseres Verbandes
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[11/0011] verschwinden. Glauben Sie, daß der Verband dadurch gewinnt, daß an Stelle von Frauen, die ihn unter schwersten Bedingungen ins Leben gerufen, die in stürmischen Zeiten mutig und furchtlos ihre Fahne hoch- hielten, die Spott, Verleumdungen, Schmähungen Trotz boten um der Sache willen, nun andere treten, die diese Feuerprobe noch nicht be- standen haben? Auch wir hier in Bremen werden bei der nächsten General-- versammlung hierzu Stellung nehmen müssen, und unser Votum kann vielleicht für das Schicksal des Verbandes ausschlaggebend sein. Jeder einzelne von Jhnen wird danach die Frage zu prüfen haben, ob es rein vom taktischen Standpunkt aus richtig ist, den § 3 zu Fall zu bringen? Jch stelle die Frage der Taktik absichtlich voran, weil ich weiß, daß manche Mitglieder, die persönlich Anhänger des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts sind, es aus taktischen Gründen nicht in unseren Satzungen behalten wollen. Wer die Sache rein vom taktischen Standpunkt aus prüft, muß zu der Überzeugung kommen, daß der Paragraph nicht fallen darf, daß wir nach wie vor für das allgemeine, gleiche, geheime und direkte Wahlrecht ein- treten müssen. Jch komme nun zur Begründung meines zweiten Leitsatzes: „es besteht kein Widerspruch zwischen dem ersten und zweiten Absatz unseres Paragraphen.“ Auch die Behauptung eines solchen Widerspruches ist einer der Einwände von persönlichen Anhängern des allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrechts. Sehen wir uns den ersten Absatz einmal genauer an: „Der Verband steht nicht auf dem Boden einer bestimmten politischen Partei oder einer bestimmten Richtung der Frauenbewegung.“ Das heißt doch nur: der Verband als solcher verschreibt sich keiner politischen Partei, keiner Richtung der Frauenbewegung mit Leib und Seele, mit Haut und Haaren. Er nimmt nicht irgend ein Parteiprogramm in allen Punkten als sein eigenes an, er geht nicht zu einer Partei über. Allen gegenüber wahrt er sich das Recht der Kritik, aber auch das Recht der Zustimmung und Sympathie. Das heißt ferner: wir fragen niemanden, der sich in unsere Reihen stellt, nach seinem politischen oder frauen- rechtlerischen Glaubensbekenntnis, wir nehmen jeden gern auf, stehe er wo er wolle, wenn er sich zu den Grundprinzipien unseres Verbandes bekennt.

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Anna Pfundt: Erstellung der Transkription nach DTA-Richtlinien (2014-07-16T11:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Texte der ersten Frauenbewegung, betreut von Anna Pfundt und Thomas Gloning, JLU Gießen: Konvertierung nach DTA-Basisformat (2014-07-16T11:00:00Z)

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Zitationshilfe: Kirchhoff, Auguste: Warum muß der Deutsche Verband für Frauenstimmrecht sich zum allgemeinen, gleichen, geheimen und direkten Wahlrecht bekennen? Bremen, 1912, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kirchhoff_frauenstimmrecht_1912/11>, abgerufen am 26.04.2024.