Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779.Drit. Kap. Von der Polizeiaussicht über die Gassen von Nangasacki. ab, zuweilen vergleicht er auch nur blos die Zahl der Personen mit seinem Register. DieThore müssen während dem zugehalten werden, oder auch, da sie offen wären und Unrichtig- keiten verspürt würden, darf wenigstens keiner durch die Straßenpforten passiren, ohne von dem regierenden Bürgermeister ein Tori Fuda oder bezeichnetes Pasbretgen bei sich zu führen, da ihn denn, wenn er solches vorzeigen kan, der in einer jeden Gasse bestelte Wächter durch seine eigene und bis zur Pforte der nächsten Gasse begleitet. Wer eine Wohnung in einer andern Gasse beziehen wil, bittet zuvor den Ottona Größere Schwierigkeiten giebt es, wenn einer sein eigenthümliches Haus verkaufen kom- Zweiter Band. E
Drit. Kap. Von der Polizeiauſſicht uͤber die Gaſſen von Nangaſacki. ab, zuweilen vergleicht er auch nur blos die Zahl der Perſonen mit ſeinem Regiſter. DieThore muͤſſen waͤhrend dem zugehalten werden, oder auch, da ſie offen waͤren und Unrichtig- keiten verſpuͤrt wuͤrden, darf wenigſtens keiner durch die Straßenpforten paſſiren, ohne von dem regierenden Buͤrgermeiſter ein Tori Fuda oder bezeichnetes Pasbretgen bei ſich zu fuͤhren, da ihn denn, wenn er ſolches vorzeigen kan, der in einer jeden Gaſſe beſtelte Waͤchter durch ſeine eigene und bis zur Pforte der naͤchſten Gaſſe begleitet. Wer eine Wohnung in einer andern Gaſſe beziehen wil, bittet zuvor den Ottona Groͤßere Schwierigkeiten giebt es, wenn einer ſein eigenthuͤmliches Haus verkaufen kom- Zweiter Band. E
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Drit. Kap. Von der Polizeiauſſicht uͤber die Gaſſen von Nangaſacki.
ab, zuweilen vergleicht er auch nur blos die Zahl der Perſonen mit ſeinem Regiſter. Die
Thore muͤſſen waͤhrend dem zugehalten werden, oder auch, da ſie offen waͤren und Unrichtig-
keiten verſpuͤrt wuͤrden, darf wenigſtens keiner durch die Straßenpforten paſſiren, ohne von dem
regierenden Buͤrgermeiſter ein Tori Fuda oder bezeichnetes Pasbretgen bei ſich zu fuͤhren,
da ihn denn, wenn er ſolches vorzeigen kan, der in einer jeden Gaſſe beſtelte Waͤchter durch
ſeine eigene und bis zur Pforte der naͤchſten Gaſſe begleitet.
Wer eine Wohnung in einer andern Gaſſe beziehen wil, bittet zuvor den Ottona
derſelben, ihn unter ſeine Straßenbuͤrger aufzunehmen, er macht ihm dabei zugleich ein Ge-
ſchenk von einem Gericht Fiſchen, der Ottona laͤſſet ſich nach ſeinem Leben und Wandel er-
kundigen, und ſchikt ſeinen Nitzi Joſi aus, um von den Buͤrgern der Gaſſe zu vernehmen,
ob ihnen dieſer neue Ankoͤmling als Mitbruder anſtehe: wenn nur ein einziger dagegen iſt,
der ihm einen Fehler, fuͤrnaͤmlich der Trunkenheit, Zankſucht und dergleichen anderer boͤſen
Folgen aufzubuͤrden weis, und dagegen proteſtirt, daß er ſeine etwaige Verſchuldungen
nicht tragen helfen wolle, ſo kann der Fremde alsdenn nicht angenommen werden: wenn er
aber zulaſſungsfaͤhig iſt, ſo laͤſſet er ſich von dem Schreiber der Gaſſe, in der er bis dahin
gewohnt, ein gewoͤhnliches Zeugnis zum Abſchied aufſtellen, das mit des Gaſſenmeiſters ei-
genem Siegel bekraͤftigt und durch den Nitzi Joſi an den andern Gaſſenmeiſter gebracht
wird, der den Ankoͤmling hierauf in die Zahl der ihm untergebenen Buͤrger und in ſeinen
Schuz aufnimt, ſo lange inzwiſchen nicht fuͤr ihn zu ſtehen gehalten iſt, als ihm eine der-
gleichen Abſchiedsſchrift, etwa aus Nachlaͤßigkeit, nicht zugeſtelt worden, als in welchem
Fal man die Schuld eines Verbrechens noch der vorigen Gaſſe auf buͤrdet, daher denn auch
der Meiſter derſelben mit ausdruͤklichen Worten in dem Abſchiedsatteſtate zu proteſtiren pflegt,
daß er von der Zeit an fuͤr den Abgegangenen nichts verantworten wolle; wenn der Neuling
endlich dem Gaſſenregiſter einverleibt wird, giebt er an ſeine Kumi gaſjira oder auch an die
ganze Gaſſenzunſt ein Antritsmahl oder Ehrenbezeugung.
Groͤßere Schwierigkeiten giebt es, wenn einer ſein eigenthuͤmliches Haus verkaufen
wil; es darf dieſes nicht ohne Genehmigung und Beiſtimmung aller Gaſſenbuͤrger geſche-
hen, die es oͤfters ein ganzes Jahr lang zuruͤkhalten, wenn ihnen die Perſon des Kaͤufers
nicht bekant oder anſtaͤndig iſt, weil ſie in Zukunft an ihren etwaigen Vergehungen Antheil
leiden muͤſſen; wann das Haus wirklich an den Kaͤufer gelangt, ſo iſt dieſer verbunden uͤber
jedes Hundert des kontrahirten Kaufſchillings in der Sotomatz den achten, und in der Utſi-
matz etwas mehr denn den zwoͤlften Theil dem Gaſſenmagiſtrat zur gemeinen Austheilung
unter ſie und die Mitbuͤrger einzuhaͤndigen; von dem Fatſjiban d. i. dem achten Theil wer-
den 5 vom Hundert fuͤr die Muͤhe, die bei dem Verkauf vorfaͤlt, gerechnet, und 3 werden
zu einem Mahle oder Luſtbarkeit beſtimt, aber ſelten dazu verwendet. Hat der Kaͤufer
das Haus wirklich bezogen, ſo kommen ſeine neuen Mitbuͤrger zu ihm, um ihn zu bewil-
kom-
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