Satzuma von den japanischen Kapern (die zur Verhütung des Schleichhandels an den Ufern umher kreuzen) wirklich betroffen würden, geben sie vor, als hätten sie ungern und unwissend des rechten Weges verfehlt, und lenken sich sodan wieder auf den Nagasackischen Hafen, mithin auf die erlaubte Straße.
Die Einschränkung der Sinesen, die sich zweitens auf ihre eigene Personen be- ziehet, da man ihnen nämlich, gleich den Holländern, einen besondern Ort ihres Aufent- halts angewiesen, verzögerte sich noch drei Jahre bis 1688. Der neulich in Ungnade ge- fallene Einnehmer der kaiserlichen Einkünfte, Sije Sjugu Feso hatte auf einem platten Hügel am Ufer und Winkel des Nagasackischen Hafens von einem dem Kaifer gehörigen Platze (der halb so gros als die Jnsel Desima ist) einen kostbaren Lustgarten angelegt, den er bisher mit in- und ausländischen Pflanzen zur sonderbaren Zierde unterhalten; diesen Plaz bauete man so geschwind als möglich inwendig mit verschiedenen Reihen kleiner Häuser von Holz, und zwar jede Reihe unter ein algemeines Dach, aus, und befestigte ihn aus- wendig mit Gräben, hölzernen Gittern, gedoppelten Thoren und einer starken Wache, so, daß das ganze Revier, das noch im Anfange des Februars die Augen mit den angenehm- sten Luft- und Blumengarten ergözte, schon im Maimonat die abscheuliche Gestalt eines Kerkers hatte, der nun für die sinesische Nation zur Verwahrung und Wohnung dienen muste, und wofür ihr jährlich ein Miethgeld von 1600 Thails zu bezahlen auferlegt wurde. So gut also als die Holländer auf Desima, sitzen die Sinesen die Zeit ihrer Anwesenheit über an diesem Orte eingespert, und lassen sich aus Liebe zum Gewin eine so verdriesliche Behandlung gefallen; jedoch mit dem Unterschied: 1) Daß die Sinesen nicht, wie die Holländer, die Gnade haben, jährlich vor den kaiserlichen Thron zur Audienz gelassen zu werden; wiewohl sie dagegen freilich die Kosten einer drei monatlichen Hofreise und für die vielen Geschenke an den Kaiser und seine Räthe im Beutel behalten. 2) Daß ihnen aller- hand Lebensmittel täglich an den Eingang ihrer Thorpforten feil gebracht und ausgesezt wer- den, an stat die Holländer zu deren Einkauf an eine besondere Geselschaft Japanischer Lie- feranten gebunden sind: 3) Daß ihnen von ihren Japanischen Aufsehern und Dolmet- schern weit schlechter, ja wohl gar, wenn etwas versehen ist, mit Schlägen begegnet wird, weil man sie nicht als eine Compagnie, sondern als bloße Privatkaufleute betrachtet, unter denen sich zuweilen wegen eines jeden eigennütziger Denkungsart mehrere Mishelligkeiten her- vorthun: 4) Daß sie keine beständige Residenten und Sachwalter in Japan haben können, sondern sämtlich mit ihren Jonken abreisen, die Wintermonate müßig verstreichen, und ihre Wohnungen leer stehen lassen müssen.
Der Verkauf ihrer Waaren geschiehet zu drei verschiedenen Jahrszeiten; der erste im Frühjahr von den zuerst ankommenden zwanzig Jonken: der zweite im Sommer von 30,
und
Q 3
Neunt. Kap. Vom Handel der Sineſen auf Japan.
Satzuma von den japaniſchen Kapern (die zur Verhuͤtung des Schleichhandels an den Ufern umher kreuzen) wirklich betroffen wuͤrden, geben ſie vor, als haͤtten ſie ungern und unwiſſend des rechten Weges verfehlt, und lenken ſich ſodan wieder auf den Nagaſackiſchen Hafen, mithin auf die erlaubte Straße.
Die Einſchraͤnkung der Sineſen, die ſich zweitens auf ihre eigene Perſonen be- ziehet, da man ihnen naͤmlich, gleich den Hollaͤndern, einen beſondern Ort ihres Aufent- halts angewieſen, verzoͤgerte ſich noch drei Jahre bis 1688. Der neulich in Ungnade ge- fallene Einnehmer der kaiſerlichen Einkuͤnfte, Sije Sjugu Feſo hatte auf einem platten Huͤgel am Ufer und Winkel des Nagaſackiſchen Hafens von einem dem Kaifer gehoͤrigen Platze (der halb ſo gros als die Jnſel Deſima iſt) einen koſtbaren Luſtgarten angelegt, den er bisher mit in- und auslaͤndiſchen Pflanzen zur ſonderbaren Zierde unterhalten; dieſen Plaz bauete man ſo geſchwind als moͤglich inwendig mit verſchiedenen Reihen kleiner Haͤuſer von Holz, und zwar jede Reihe unter ein algemeines Dach, aus, und befeſtigte ihn aus- wendig mit Graͤben, hoͤlzernen Gittern, gedoppelten Thoren und einer ſtarken Wache, ſo, daß das ganze Revier, das noch im Anfange des Februars die Augen mit den angenehm- ſten Luft- und Blumengarten ergoͤzte, ſchon im Maimonat die abſcheuliche Geſtalt eines Kerkers hatte, der nun fuͤr die ſineſiſche Nation zur Verwahrung und Wohnung dienen muſte, und wofuͤr ihr jaͤhrlich ein Miethgeld von 1600 Thails zu bezahlen auferlegt wurde. So gut alſo als die Hollaͤnder auf Deſima, ſitzen die Sineſen die Zeit ihrer Anweſenheit uͤber an dieſem Orte eingeſpert, und laſſen ſich aus Liebe zum Gewin eine ſo verdriesliche Behandlung gefallen; jedoch mit dem Unterſchied: 1) Daß die Sineſen nicht, wie die Hollaͤnder, die Gnade haben, jaͤhrlich vor den kaiſerlichen Thron zur Audienz gelaſſen zu werden; wiewohl ſie dagegen freilich die Koſten einer drei monatlichen Hofreiſe und fuͤr die vielen Geſchenke an den Kaiſer und ſeine Raͤthe im Beutel behalten. 2) Daß ihnen aller- hand Lebensmittel taͤglich an den Eingang ihrer Thorpforten feil gebracht und ausgeſezt wer- den, an ſtat die Hollaͤnder zu deren Einkauf an eine beſondere Geſelſchaft Japaniſcher Lie- feranten gebunden ſind: 3) Daß ihnen von ihren Japaniſchen Aufſehern und Dolmet- ſchern weit ſchlechter, ja wohl gar, wenn etwas verſehen iſt, mit Schlaͤgen begegnet wird, weil man ſie nicht als eine Compagnie, ſondern als bloße Privatkaufleute betrachtet, unter denen ſich zuweilen wegen eines jeden eigennuͤtziger Denkungsart mehrere Mishelligkeiten her- vorthun: 4) Daß ſie keine beſtaͤndige Reſidenten und Sachwalter in Japan haben koͤnnen, ſondern ſaͤmtlich mit ihren Jonken abreiſen, die Wintermonate muͤßig verſtreichen, und ihre Wohnungen leer ſtehen laſſen muͤſſen.
Der Verkauf ihrer Waaren geſchiehet zu drei verſchiedenen Jahrszeiten; der erſte im Fruͤhjahr von den zuerſt ankommenden zwanzig Jonken: der zweite im Sommer von 30,
und
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Neunt. Kap. Vom Handel der Sineſen auf Japan.
Satzuma von den japaniſchen Kapern (die zur Verhuͤtung des Schleichhandels an den
Ufern umher kreuzen) wirklich betroffen wuͤrden, geben ſie vor, als haͤtten ſie ungern und
unwiſſend des rechten Weges verfehlt, und lenken ſich ſodan wieder auf den Nagaſackiſchen
Hafen, mithin auf die erlaubte Straße.
Die Einſchraͤnkung der Sineſen, die ſich zweitens auf ihre eigene Perſonen be-
ziehet, da man ihnen naͤmlich, gleich den Hollaͤndern, einen beſondern Ort ihres Aufent-
halts angewieſen, verzoͤgerte ſich noch drei Jahre bis 1688. Der neulich in Ungnade ge-
fallene Einnehmer der kaiſerlichen Einkuͤnfte, Sije Sjugu Feſo hatte auf einem platten
Huͤgel am Ufer und Winkel des Nagaſackiſchen Hafens von einem dem Kaifer gehoͤrigen
Platze (der halb ſo gros als die Jnſel Deſima iſt) einen koſtbaren Luſtgarten angelegt, den
er bisher mit in- und auslaͤndiſchen Pflanzen zur ſonderbaren Zierde unterhalten; dieſen Plaz
bauete man ſo geſchwind als moͤglich inwendig mit verſchiedenen Reihen kleiner Haͤuſer
von Holz, und zwar jede Reihe unter ein algemeines Dach, aus, und befeſtigte ihn aus-
wendig mit Graͤben, hoͤlzernen Gittern, gedoppelten Thoren und einer ſtarken Wache, ſo,
daß das ganze Revier, das noch im Anfange des Februars die Augen mit den angenehm-
ſten Luft- und Blumengarten ergoͤzte, ſchon im Maimonat die abſcheuliche Geſtalt eines
Kerkers hatte, der nun fuͤr die ſineſiſche Nation zur Verwahrung und Wohnung dienen
muſte, und wofuͤr ihr jaͤhrlich ein Miethgeld von 1600 Thails zu bezahlen auferlegt wurde.
So gut alſo als die Hollaͤnder auf Deſima, ſitzen die Sineſen die Zeit ihrer Anweſenheit
uͤber an dieſem Orte eingeſpert, und laſſen ſich aus Liebe zum Gewin eine ſo verdriesliche
Behandlung gefallen; jedoch mit dem Unterſchied: 1) Daß die Sineſen nicht, wie die
Hollaͤnder, die Gnade haben, jaͤhrlich vor den kaiſerlichen Thron zur Audienz gelaſſen zu
werden; wiewohl ſie dagegen freilich die Koſten einer drei monatlichen Hofreiſe und fuͤr die
vielen Geſchenke an den Kaiſer und ſeine Raͤthe im Beutel behalten. 2) Daß ihnen aller-
hand Lebensmittel taͤglich an den Eingang ihrer Thorpforten feil gebracht und ausgeſezt wer-
den, an ſtat die Hollaͤnder zu deren Einkauf an eine beſondere Geſelſchaft Japaniſcher Lie-
feranten gebunden ſind: 3) Daß ihnen von ihren Japaniſchen Aufſehern und Dolmet-
ſchern weit ſchlechter, ja wohl gar, wenn etwas verſehen iſt, mit Schlaͤgen begegnet wird,
weil man ſie nicht als eine Compagnie, ſondern als bloße Privatkaufleute betrachtet, unter
denen ſich zuweilen wegen eines jeden eigennuͤtziger Denkungsart mehrere Mishelligkeiten her-
vorthun: 4) Daß ſie keine beſtaͤndige Reſidenten und Sachwalter in Japan haben koͤnnen,
ſondern ſaͤmtlich mit ihren Jonken abreiſen, die Wintermonate muͤßig verſtreichen, und
ihre Wohnungen leer ſtehen laſſen muͤſſen.
Der Verkauf ihrer Waaren geſchiehet zu drei verſchiedenen Jahrszeiten; der erſte
im Fruͤhjahr von den zuerſt ankommenden zwanzig Jonken: der zweite im Sommer von 30,
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Kaempfer, Engelbert: Geschichte und Beschreibung von Japan. Hrsg. v. Christian Wilhelm von Dohm. Bd. 2. Lemgo, 1779, S. 125. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/kaempfer_japan02_1779/139>, abgerufen am 22.07.2024.
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