Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Abschnitt, von der Nothwendigkeit
verbiethen, die nicht äußerst nothwendig sind. Ob-
gleich dieses Verboth denen annoch wohlhabenden Leu-
ten im Lande sehr empfindlich fällt und viele andere schäd-
liche Folgen vor den Staat hat: wie ich oben erinnert
habe; so ist es doch eine traurige Nothwendigkeit, wenn
ein solches Volk die Bilanz der Handlung auf keine
andre Art zu gewinnen Hofnung hat.

2) Fremde
Waaren
wieder an
andere Völ-
ker zu ver-
handeln,
macht heu-
tiges Tages
schwerlich
blühende
Commercien.

Die zweyte Art des Handels, daß man Waaren
von andern Völkern abholet, um sie wieder an andere
Völker zu verkaufen, ist zwar allerdings ein vortheil-
haftiger Handel. Die Hände der Unterthanen wer-
den nicht allein dabey in der Schiffarth und auf andre
Art nützlich beschäftiget, sondern er giebt auch in der
That zu Vermehrung des Reichthums des Staats
Anlaß, weil der Wiederverkauf der Waaren nicht ohne
Vortheil geschiehet. Allein zu geschweigen, daß diese
Art des Handels eine besondere Lage des Landes erfor-
dert; so ist es auch weit gefehlet, daß daraus genugsam
gegründete und dauerhaftige Commercien entstehen
könnten. Dieser Handel kann nicht länger bestehen,
als die zwey Nationen, mit welchen wir diese Com-
mercien treiben, einfältig genug sind, daß sie ihren
wahren Vortheil nicht einsehen. So bald das eine
Volk einsehen lernet, daß es seine Waaren andern
Völkern selbst zuführen kann, oder so bald diese
Völker begreifen, daß es ihnen vortheilhaftiger
ist, die Waaren, die sie nöthig haben, aus der ersten
Hand abzuholen; so ist es mit diesem Handel geschehen.

Man

I. Abſchnitt, von der Nothwendigkeit
verbiethen, die nicht aͤußerſt nothwendig ſind. Ob-
gleich dieſes Verboth denen annoch wohlhabenden Leu-
ten im Lande ſehr empfindlich faͤllt und viele andere ſchaͤd-
liche Folgen vor den Staat hat: wie ich oben erinnert
habe; ſo iſt es doch eine traurige Nothwendigkeit, wenn
ein ſolches Volk die Bilanz der Handlung auf keine
andre Art zu gewinnen Hofnung hat.

2) Fremde
Waaren
wieder an
andere Völ-
ker zu ver-
handeln,
macht heu-
tiges Tages
ſchwerlich
blühende
Com̃ercien.

Die zweyte Art des Handels, daß man Waaren
von andern Voͤlkern abholet, um ſie wieder an andere
Voͤlker zu verkaufen, iſt zwar allerdings ein vortheil-
haftiger Handel. Die Haͤnde der Unterthanen wer-
den nicht allein dabey in der Schiffarth und auf andre
Art nuͤtzlich beſchaͤftiget, ſondern er giebt auch in der
That zu Vermehrung des Reichthums des Staats
Anlaß, weil der Wiederverkauf der Waaren nicht ohne
Vortheil geſchiehet. Allein zu geſchweigen, daß dieſe
Art des Handels eine beſondere Lage des Landes erfor-
dert; ſo iſt es auch weit gefehlet, daß daraus genugſam
gegruͤndete und dauerhaftige Commercien entſtehen
koͤnnten. Dieſer Handel kann nicht laͤnger beſtehen,
als die zwey Nationen, mit welchen wir dieſe Com-
mercien treiben, einfaͤltig genug ſind, daß ſie ihren
wahren Vortheil nicht einſehen. So bald das eine
Volk einſehen lernet, daß es ſeine Waaren andern
Voͤlkern ſelbſt zufuͤhren kann, oder ſo bald dieſe
Voͤlker begreifen, daß es ihnen vortheilhaftiger
iſt, die Waaren, die ſie noͤthig haben, aus der erſten
Hand abzuholen; ſo iſt es mit dieſem Handel geſchehen.

Man
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0052" n="24"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">I.</hi> Ab&#x017F;chnitt, von der Nothwendigkeit</hi></fw><lb/>
verbiethen, die nicht a&#x0364;ußer&#x017F;t nothwendig &#x017F;ind. Ob-<lb/>
gleich die&#x017F;es Verboth denen annoch wohlhabenden Leu-<lb/>
ten im Lande &#x017F;ehr empfindlich fa&#x0364;llt und viele andere &#x017F;cha&#x0364;d-<lb/>
liche Folgen vor den Staat hat: wie ich oben erinnert<lb/>
habe; &#x017F;o i&#x017F;t es doch eine traurige Nothwendigkeit, wenn<lb/>
ein &#x017F;olches Volk die Bilanz der Handlung auf keine<lb/>
andre Art zu gewinnen Hofnung hat.</p><lb/>
          <note place="left">2) Fremde<lb/>
Waaren<lb/>
wieder an<lb/>
andere Völ-<lb/>
ker zu ver-<lb/>
handeln,<lb/>
macht heu-<lb/>
tiges Tages<lb/>
&#x017F;chwerlich<lb/>
blühende<lb/>
Com&#x0303;ercien.</note>
          <p>Die zweyte Art des Handels, daß man Waaren<lb/>
von andern Vo&#x0364;lkern abholet, um &#x017F;ie wieder an andere<lb/>
Vo&#x0364;lker zu verkaufen, i&#x017F;t zwar allerdings ein vortheil-<lb/>
haftiger Handel. Die Ha&#x0364;nde der Unterthanen wer-<lb/>
den nicht allein dabey in der Schiffarth und auf andre<lb/>
Art nu&#x0364;tzlich be&#x017F;cha&#x0364;ftiget, &#x017F;ondern er giebt auch in der<lb/>
That zu Vermehrung des Reichthums des Staats<lb/>
Anlaß, weil der Wiederverkauf der Waaren nicht ohne<lb/>
Vortheil ge&#x017F;chiehet. Allein zu ge&#x017F;chweigen, daß die&#x017F;e<lb/>
Art des Handels eine be&#x017F;ondere Lage des Landes erfor-<lb/>
dert; &#x017F;o i&#x017F;t es auch weit gefehlet, daß daraus genug&#x017F;am<lb/>
gegru&#x0364;ndete und dauerhaftige Commercien ent&#x017F;tehen<lb/>
ko&#x0364;nnten. Die&#x017F;er Handel kann nicht la&#x0364;nger be&#x017F;tehen,<lb/>
als die zwey Nationen, mit welchen wir die&#x017F;e Com-<lb/>
mercien treiben, einfa&#x0364;ltig genug &#x017F;ind, daß &#x017F;ie ihren<lb/>
wahren Vortheil nicht ein&#x017F;ehen. So bald das eine<lb/>
Volk ein&#x017F;ehen lernet, daß es &#x017F;eine Waaren andern<lb/>
Vo&#x0364;lkern &#x017F;elb&#x017F;t zufu&#x0364;hren kann, oder &#x017F;o bald die&#x017F;e<lb/>
Vo&#x0364;lker begreifen, daß es ihnen vortheilhaftiger<lb/>
i&#x017F;t, die Waaren, die &#x017F;ie no&#x0364;thig haben, aus der er&#x017F;ten<lb/>
Hand abzuholen; &#x017F;o i&#x017F;t es mit die&#x017F;em Handel ge&#x017F;chehen.<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Man</fw><lb/></p>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[24/0052] I. Abſchnitt, von der Nothwendigkeit verbiethen, die nicht aͤußerſt nothwendig ſind. Ob- gleich dieſes Verboth denen annoch wohlhabenden Leu- ten im Lande ſehr empfindlich faͤllt und viele andere ſchaͤd- liche Folgen vor den Staat hat: wie ich oben erinnert habe; ſo iſt es doch eine traurige Nothwendigkeit, wenn ein ſolches Volk die Bilanz der Handlung auf keine andre Art zu gewinnen Hofnung hat. Die zweyte Art des Handels, daß man Waaren von andern Voͤlkern abholet, um ſie wieder an andere Voͤlker zu verkaufen, iſt zwar allerdings ein vortheil- haftiger Handel. Die Haͤnde der Unterthanen wer- den nicht allein dabey in der Schiffarth und auf andre Art nuͤtzlich beſchaͤftiget, ſondern er giebt auch in der That zu Vermehrung des Reichthums des Staats Anlaß, weil der Wiederverkauf der Waaren nicht ohne Vortheil geſchiehet. Allein zu geſchweigen, daß dieſe Art des Handels eine beſondere Lage des Landes erfor- dert; ſo iſt es auch weit gefehlet, daß daraus genugſam gegruͤndete und dauerhaftige Commercien entſtehen koͤnnten. Dieſer Handel kann nicht laͤnger beſtehen, als die zwey Nationen, mit welchen wir dieſe Com- mercien treiben, einfaͤltig genug ſind, daß ſie ihren wahren Vortheil nicht einſehen. So bald das eine Volk einſehen lernet, daß es ſeine Waaren andern Voͤlkern ſelbſt zufuͤhren kann, oder ſo bald dieſe Voͤlker begreifen, daß es ihnen vortheilhaftiger iſt, die Waaren, die ſie noͤthig haben, aus der erſten Hand abzuholen; ſo iſt es mit dieſem Handel geſchehen. Man

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/52
Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/52>, abgerufen am 25.11.2024.