Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.I. Abschnitt, von der Nothwendigkeit den gar ihren beständigen Auffenthalt in solchen Län-dern erwählen, wo sie diese Annehmlichkeit des Lebens beständig genießen können. che Waaren müssen dem- nach im Lan- de selbst ver- fertiget wer- den. Man darf nur weiter schließen; so wird man auf doth der Ein- fuhre gehö- ret nicht zur Regel, son- dern zur Ausnahme. Man siehet auch leicht, daß das Verboth der Ein- beson-
I. Abſchnitt, von der Nothwendigkeit den gar ihren beſtaͤndigen Auffenthalt in ſolchen Laͤn-dern erwaͤhlen, wo ſie dieſe Annehmlichkeit des Lebens beſtaͤndig genießen koͤnnen. che Waaren müſſen dem- nach im Lan- de ſelbſt ver- fertiget wer- den. Man darf nur weiter ſchließen; ſo wird man auf doth der Ein- fuhre gehö- ret nicht zur Regel, ſon- dern zur Ausnahme. Man ſiehet auch leicht, daß das Verboth der Ein- beſon-
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I. Abſchnitt, von der Nothwendigkeit
den gar ihren beſtaͤndigen Auffenthalt in ſolchen Laͤn-
dern erwaͤhlen, wo ſie dieſe Annehmlichkeit des Lebens
beſtaͤndig genießen koͤnnen.
Man darf nur weiter ſchließen; ſo wird man auf
den Grundſatz geleitet, daß es eine Nothwendigkeit vor
den Staat iſt, es in die Wege zu richten, daß alle kuͤnſt-
liche Waaren, ſie moͤgen zur Nothdurft, oder zur Be-
quemlichkeit, oder nur zur Annehmlichkeit des Lebens
dienen, ſo viel es nur immer moͤglich iſt, im Lande
ſelbſt verfertiget werden; weil ſie eines Theils alle zum
bequemlichen und annehmlichen Leben der Unterthanen
und mithin zur Nothdurft des Staats gehoͤren, und
weil andern Theils die Einfuͤhrung ſolcher Waaren
aus fremden Laͤndern unumgaͤnglich nach ſich ziehet,
daß entweder eine groͤſſere Menge von natuͤrlichen Guͤ-
thern des Landes oder von baarem Gelde davor aus-
gefuͤhret werden muͤſſen.
Man ſiehet auch leicht, daß das Verboth der Ein-
fuhre von ſolchen Waaren, die in ſtrengem Verſtande
entbehrlich ſind, nicht zu denen ordentlichen Regeln ge-
hoͤret; es ſey denn, daß die naͤmlichen oder die aͤhnlichen
Waaren, die in allen Abſichten jener Stelle vollkommen
erſetzen koͤnnen, im Lande ſelbſt gewonnen werden.
Wenn das Verboth der Einfuhre auf eine andere Art
gebrauchet wird; ſo iſt ſolches eine Ausnahme von
der Regel, die nach guten Grundſaͤtzen nur unter einer
beſon-
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