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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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V. Abschnitt. Von Erhaltung
Lehrmeister in leichten Manufacturen und Fabriken
noch zwey Jahr, in schwehren aber noch drey oder vier
Jahr bleiben und das Lehrgeld abarbeiten will. Vor
eben einer solchen Commißion ist auch die Prüfung
dererjenigen anzuordnen, die sich selbst als Manu-
facturiers oder Meister etabliren wollen; nur daß die
Prüfung viel strenger und von allen erforderlichen Ar-
beiten, wie auch aller Kenntniß, die zu dem ganzen
Umfange seiner Handthierung gehöret, geschehen muß.
Weder bey der einen noch bey der andern Prüfung
sind die geringsten Kosten, oder Geschenke, zuzulaßen,
sondern die Regierung muß denen Mitgliedern dieser
Commißionen kleine Besoldungen, oder andere Vor-
theile, angedeihen laßen. Nichts ist so ungereimt,
als denen Neuanfangenden ihr Etablissement durch
die Kosten des Meisterrechts schwehr zu machen und
ihnen dasjenige Geld aus den Händen zu nehmen, das
sie zum Anfange ihrer Handthierung so nöthig haben.
Der schlechte Zustand des Nahrungsstandes in vielen
Landen rühret nebst andern Ursachen, auch aus dieser
Quelle her. Die gesunde Vernunft lehret uns, daß
der Staat, wenn er seinen wahren Vortheil verstehet,
die Etablissements der Leute eher unterstützen und be-
fördern, als gestatten soll, daß ihnen der Anfang durch
tausenderley Unkosten schwehr gemachet werden soll.
Nichts als die Geschicklichkeit muß ein Recht haben,
die Nahrungsgeschäfte zu treiben; und der ärmste
Mann, wenn er nur die erforderliche Fähigkeit hat,
muß in Ansehung der Erlaubniß sich zu nähren, so
wenig Hinderniß finden, als der wohlhabendeste. Die-

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V. Abſchnitt. Von Erhaltung
Lehrmeiſter in leichten Manufacturen und Fabriken
noch zwey Jahr, in ſchwehren aber noch drey oder vier
Jahr bleiben und das Lehrgeld abarbeiten will. Vor
eben einer ſolchen Commißion iſt auch die Pruͤfung
dererjenigen anzuordnen, die ſich ſelbſt als Manu-
facturiers oder Meiſter etabliren wollen; nur daß die
Pruͤfung viel ſtrenger und von allen erforderlichen Ar-
beiten, wie auch aller Kenntniß, die zu dem ganzen
Umfange ſeiner Handthierung gehoͤret, geſchehen muß.
Weder bey der einen noch bey der andern Pruͤfung
ſind die geringſten Koſten, oder Geſchenke, zuzulaßen,
ſondern die Regierung muß denen Mitgliedern dieſer
Commißionen kleine Beſoldungen, oder andere Vor-
theile, angedeihen laßen. Nichts iſt ſo ungereimt,
als denen Neuanfangenden ihr Etabliſſement durch
die Koſten des Meiſterrechts ſchwehr zu machen und
ihnen dasjenige Geld aus den Haͤnden zu nehmen, das
ſie zum Anfange ihrer Handthierung ſo noͤthig haben.
Der ſchlechte Zuſtand des Nahrungsſtandes in vielen
Landen ruͤhret nebſt andern Urſachen, auch aus dieſer
Quelle her. Die geſunde Vernunft lehret uns, daß
der Staat, wenn er ſeinen wahren Vortheil verſtehet,
die Etabliſſements der Leute eher unterſtuͤtzen und be-
foͤrdern, als geſtatten ſoll, daß ihnen der Anfang durch
tauſenderley Unkoſten ſchwehr gemachet werden ſoll.
Nichts als die Geſchicklichkeit muß ein Recht haben,
die Nahrungsgeſchaͤfte zu treiben; und der aͤrmſte
Mann, wenn er nur die erforderliche Faͤhigkeit hat,
muß in Anſehung der Erlaubniß ſich zu naͤhren, ſo
wenig Hinderniß finden, als der wohlhabendeſte. Die-

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[228/0256] V. Abſchnitt. Von Erhaltung Lehrmeiſter in leichten Manufacturen und Fabriken noch zwey Jahr, in ſchwehren aber noch drey oder vier Jahr bleiben und das Lehrgeld abarbeiten will. Vor eben einer ſolchen Commißion iſt auch die Pruͤfung dererjenigen anzuordnen, die ſich ſelbſt als Manu- facturiers oder Meiſter etabliren wollen; nur daß die Pruͤfung viel ſtrenger und von allen erforderlichen Ar- beiten, wie auch aller Kenntniß, die zu dem ganzen Umfange ſeiner Handthierung gehoͤret, geſchehen muß. Weder bey der einen noch bey der andern Pruͤfung ſind die geringſten Koſten, oder Geſchenke, zuzulaßen, ſondern die Regierung muß denen Mitgliedern dieſer Commißionen kleine Beſoldungen, oder andere Vor- theile, angedeihen laßen. Nichts iſt ſo ungereimt, als denen Neuanfangenden ihr Etabliſſement durch die Koſten des Meiſterrechts ſchwehr zu machen und ihnen dasjenige Geld aus den Haͤnden zu nehmen, das ſie zum Anfange ihrer Handthierung ſo noͤthig haben. Der ſchlechte Zuſtand des Nahrungsſtandes in vielen Landen ruͤhret nebſt andern Urſachen, auch aus dieſer Quelle her. Die geſunde Vernunft lehret uns, daß der Staat, wenn er ſeinen wahren Vortheil verſtehet, die Etabliſſements der Leute eher unterſtuͤtzen und be- foͤrdern, als geſtatten ſoll, daß ihnen der Anfang durch tauſenderley Unkoſten ſchwehr gemachet werden ſoll. Nichts als die Geſchicklichkeit muß ein Recht haben, die Nahrungsgeſchaͤfte zu treiben; und der aͤrmſte Mann, wenn er nur die erforderliche Faͤhigkeit hat, muß in Anſehung der Erlaubniß ſich zu naͤhren, ſo wenig Hinderniß finden, als der wohlhabendeſte. Die- ſes

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/256>, abgerufen am 24.11.2024.