Die Einrichtung der Zölle auf die durchgehendenb) Jn Anse- hung der durchgehen- den Waa- ren, die stark mit Zöllen zu be- legen find. Waaren kann gleichfalls zu dem ausländischen Debit unserer Landeswaaren gar viel beytragen. Diejenigen fremden durchgehenden Waaren, davon wir die näm- lichen im Lande gewinnen, müssen mit sehr hohen Zöl- len beleget werden. Die durchgehenden Waaren, die unsern Landeswaaren ähnlich sind, und mithin unsern Debit schwächen, müssen gleichfalls mit hohen, jedoch gegen die vorigen etwas gemäßigtern Zöllen beschwe- ret werden; und alle andere durchgehende Waaren sind zwar mäßigen aber nicht allzugeringen Zöllen zu unter- werfen, in so ferne sich nämlich der Staat, durch deßen Gebieth die Waaren gehen, gegen fremde Nationen durch Tractate und andere Verbindlichkeiten zu einer gewißen Beschaffenheit der Zölle nicht anheischig ge- macht hat. Vielleicht dürfte man wider diese vorge- schlagene Einrichtung der Zölle verschiedenes zu erin- nern haben; und ich muß sie also mit Gründen unter- stützen. Wenn ein Staat eine so glückliche Lage hat, daß andere Nationen mit denen benöthigten fremden Waaren sich nicht anders versorgen können, als solche durch die, seinem Gebiethe unterworfenen, Meerengen, Flüße und Landstraßen durchzuführen; so kann man ihm wohl nicht absprechen, daß er befugt ist, von dieser glücklichen Lage allen möglichen Vortheil zu zie- hen. Wenn es wahr ist, daß die Völker über dasje- nige, was sie besitzen und in ihrer Gewalt ist, ein Ei- genthum haben, wie niemand läugnen kann; so kann man auch nicht bestreiten, daß sie ihr Eigenthum so hoch zu nutzen befugt sind, als sie immer können. Man
kann
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der Manufacturen und Fabriken.
Die Einrichtung der Zoͤlle auf die durchgehendenb) Jn Anſe- hung der durchgehen- den Waa- ren, die ſtark mit Zöllen zu be- legen find. Waaren kann gleichfalls zu dem auslaͤndiſchen Debit unſerer Landeswaaren gar viel beytragen. Diejenigen fremden durchgehenden Waaren, davon wir die naͤm- lichen im Lande gewinnen, muͤſſen mit ſehr hohen Zoͤl- len beleget werden. Die durchgehenden Waaren, die unſern Landeswaaren aͤhnlich ſind, und mithin unſern Debit ſchwaͤchen, muͤſſen gleichfalls mit hohen, jedoch gegen die vorigen etwas gemaͤßigtern Zoͤllen beſchwe- ret werden; und alle andere durchgehende Waaren ſind zwar maͤßigen aber nicht allzugeringen Zoͤllen zu unter- werfen, in ſo ferne ſich naͤmlich der Staat, durch deßen Gebieth die Waaren gehen, gegen fremde Nationen durch Tractate und andere Verbindlichkeiten zu einer gewißen Beſchaffenheit der Zoͤlle nicht anheiſchig ge- macht hat. Vielleicht duͤrfte man wider dieſe vorge- ſchlagene Einrichtung der Zoͤlle verſchiedenes zu erin- nern haben; und ich muß ſie alſo mit Gruͤnden unter- ſtuͤtzen. Wenn ein Staat eine ſo gluͤckliche Lage hat, daß andere Nationen mit denen benoͤthigten fremden Waaren ſich nicht anders verſorgen koͤnnen, als ſolche durch die, ſeinem Gebiethe unterworfenen, Meerengen, Fluͤße und Landſtraßen durchzufuͤhren; ſo kann man ihm wohl nicht abſprechen, daß er befugt iſt, von dieſer gluͤcklichen Lage allen moͤglichen Vortheil zu zie- hen. Wenn es wahr iſt, daß die Voͤlker uͤber dasje- nige, was ſie beſitzen und in ihrer Gewalt iſt, ein Ei- genthum haben, wie niemand laͤugnen kann; ſo kann man auch nicht beſtreiten, daß ſie ihr Eigenthum ſo hoch zu nutzen befugt ſind, als ſie immer koͤnnen. Man
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der Manufacturen und Fabriken.
Die Einrichtung der Zoͤlle auf die durchgehenden
Waaren kann gleichfalls zu dem auslaͤndiſchen Debit
unſerer Landeswaaren gar viel beytragen. Diejenigen
fremden durchgehenden Waaren, davon wir die naͤm-
lichen im Lande gewinnen, muͤſſen mit ſehr hohen Zoͤl-
len beleget werden. Die durchgehenden Waaren, die
unſern Landeswaaren aͤhnlich ſind, und mithin unſern
Debit ſchwaͤchen, muͤſſen gleichfalls mit hohen, jedoch
gegen die vorigen etwas gemaͤßigtern Zoͤllen beſchwe-
ret werden; und alle andere durchgehende Waaren ſind
zwar maͤßigen aber nicht allzugeringen Zoͤllen zu unter-
werfen, in ſo ferne ſich naͤmlich der Staat, durch deßen
Gebieth die Waaren gehen, gegen fremde Nationen
durch Tractate und andere Verbindlichkeiten zu einer
gewißen Beſchaffenheit der Zoͤlle nicht anheiſchig ge-
macht hat. Vielleicht duͤrfte man wider dieſe vorge-
ſchlagene Einrichtung der Zoͤlle verſchiedenes zu erin-
nern haben; und ich muß ſie alſo mit Gruͤnden unter-
ſtuͤtzen. Wenn ein Staat eine ſo gluͤckliche Lage hat,
daß andere Nationen mit denen benoͤthigten fremden
Waaren ſich nicht anders verſorgen koͤnnen, als ſolche
durch die, ſeinem Gebiethe unterworfenen, Meerengen,
Fluͤße und Landſtraßen durchzufuͤhren; ſo kann
man ihm wohl nicht abſprechen, daß er befugt iſt, von
dieſer gluͤcklichen Lage allen moͤglichen Vortheil zu zie-
hen. Wenn es wahr iſt, daß die Voͤlker uͤber dasje-
nige, was ſie beſitzen und in ihrer Gewalt iſt, ein Ei-
genthum haben, wie niemand laͤugnen kann; ſo kann
man auch nicht beſtreiten, daß ſie ihr Eigenthum ſo hoch
zu nutzen befugt ſind, als ſie immer koͤnnen. Man
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ſtark mit
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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/195>, abgerufen am 22.07.2024.
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