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Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758.

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III. Absch. von Anlegung und Gründung
werksgeräthe gekostet hat und daß man ihnen die übrige
Helfte nach und nach alle Jahre etwas weniges bezah-
len läßt; indem man dadurch ein Recht behalten wird,
auf unordentliche Wirthe aufmerksam zu seyn, daß sie das
Handwerksgeräthe nicht veräußern dürfen. Wenn sie
nun solchergestalt zu arbeiten in Stand gesetzet sind;
so müssen sie gegen künftige Bezahlung mit denen er-
sten Materialien versehen werden, um ihre Arbeit an-
fangen zu können, davon wir sogleich bey Gelegen-
heit des Manufacturhauses in mehrern handeln wer-
den. Endlich aber wird es nöthig seyn, daß die Re-
gierung einem jeden einzeln Meister und Manufacturier
die ersten 6 Jahre über ein gewisses Prämium vor ein
jedes Stück Seidenzeug, Tuch und feine Leinewand,
die nach Vorschrift der Reglements verfertiget sind,
auszahlet, sowohl um diese Meister zu desto mehrern
Fleiß zu ermuntern, als ihnen den Anfangs theurern
Lohn der Spinnerey übertragen zu helfen. Es wird
genug seyn, wenn sie vor jedes Stück Seidenzeug, Tuch
und feine Leinewand zwey Rthaler Prämium bezahlet;
und wenn man annimmt, daß von solchen neuange-
henden Manufacturiers jährlich 4500 Stück verfer-
tiget werden: so werden hierzu drey Zehentheile des
jährlich bestimmten Aufwandes erfordert. Es bleiben
demnach noch drey Zwanzigtheile von der jährlich aus-
geworfenen Summe übrig; und diese müssen zu Un-
terhaltung eines Manufacturhauses verwendet werden,
wovon wir nunmehr etwas ausführlicher handeln
müssen.

Wenn

III. Abſch. von Anlegung und Gruͤndung
werksgeraͤthe gekoſtet hat und daß man ihnen die uͤbrige
Helfte nach und nach alle Jahre etwas weniges bezah-
len laͤßt; indem man dadurch ein Recht behalten wird,
auf unordentliche Wirthe aufmerkſam zu ſeyn, daß ſie das
Handwerksgeraͤthe nicht veraͤußern duͤrfen. Wenn ſie
nun ſolchergeſtalt zu arbeiten in Stand geſetzet ſind;
ſo muͤſſen ſie gegen kuͤnftige Bezahlung mit denen er-
ſten Materialien verſehen werden, um ihre Arbeit an-
fangen zu koͤnnen, davon wir ſogleich bey Gelegen-
heit des Manufacturhauſes in mehrern handeln wer-
den. Endlich aber wird es noͤthig ſeyn, daß die Re-
gierung einem jeden einzeln Meiſter und Manufacturier
die erſten 6 Jahre uͤber ein gewiſſes Praͤmium vor ein
jedes Stuͤck Seidenzeug, Tuch und feine Leinewand,
die nach Vorſchrift der Reglements verfertiget ſind,
auszahlet, ſowohl um dieſe Meiſter zu deſto mehrern
Fleiß zu ermuntern, als ihnen den Anfangs theurern
Lohn der Spinnerey uͤbertragen zu helfen. Es wird
genug ſeyn, wenn ſie vor jedes Stuͤck Seidenzeug, Tuch
und feine Leinewand zwey Rthaler Praͤmium bezahlet;
und wenn man annimmt, daß von ſolchen neuange-
henden Manufacturiers jaͤhrlich 4500 Stuͤck verfer-
tiget werden: ſo werden hierzu drey Zehentheile des
jaͤhrlich beſtimmten Aufwandes erfordert. Es bleiben
demnach noch drey Zwanzigtheile von der jaͤhrlich aus-
geworfenen Summe uͤbrig; und dieſe muͤſſen zu Un-
terhaltung eines Manufacturhauſes verwendet werden,
wovon wir nunmehr etwas ausfuͤhrlicher handeln
muͤſſen.

Wenn
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[106/0134] III. Abſch. von Anlegung und Gruͤndung werksgeraͤthe gekoſtet hat und daß man ihnen die uͤbrige Helfte nach und nach alle Jahre etwas weniges bezah- len laͤßt; indem man dadurch ein Recht behalten wird, auf unordentliche Wirthe aufmerkſam zu ſeyn, daß ſie das Handwerksgeraͤthe nicht veraͤußern duͤrfen. Wenn ſie nun ſolchergeſtalt zu arbeiten in Stand geſetzet ſind; ſo muͤſſen ſie gegen kuͤnftige Bezahlung mit denen er- ſten Materialien verſehen werden, um ihre Arbeit an- fangen zu koͤnnen, davon wir ſogleich bey Gelegen- heit des Manufacturhauſes in mehrern handeln wer- den. Endlich aber wird es noͤthig ſeyn, daß die Re- gierung einem jeden einzeln Meiſter und Manufacturier die erſten 6 Jahre uͤber ein gewiſſes Praͤmium vor ein jedes Stuͤck Seidenzeug, Tuch und feine Leinewand, die nach Vorſchrift der Reglements verfertiget ſind, auszahlet, ſowohl um dieſe Meiſter zu deſto mehrern Fleiß zu ermuntern, als ihnen den Anfangs theurern Lohn der Spinnerey uͤbertragen zu helfen. Es wird genug ſeyn, wenn ſie vor jedes Stuͤck Seidenzeug, Tuch und feine Leinewand zwey Rthaler Praͤmium bezahlet; und wenn man annimmt, daß von ſolchen neuange- henden Manufacturiers jaͤhrlich 4500 Stuͤck verfer- tiget werden: ſo werden hierzu drey Zehentheile des jaͤhrlich beſtimmten Aufwandes erfordert. Es bleiben demnach noch drey Zwanzigtheile von der jaͤhrlich aus- geworfenen Summe uͤbrig; und dieſe muͤſſen zu Un- terhaltung eines Manufacturhauſes verwendet werden, wovon wir nunmehr etwas ausfuͤhrlicher handeln muͤſſen. Wenn

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Zitationshilfe: Justi, Johann Heinrich Gottlob von: Vollständige Abhandlung von denen Manufacuren und Fabriken. Bd. 1. Kopenhagen, 1758, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/justi_abhandlung01_1758/134>, abgerufen am 24.11.2024.