des Erwerbers, zugleich ein guter Haushäl- ter zu seyn, oder: Ein jedes Gewerb soll nach den Regeln der Haushaltungswis- senschaft getrieben werden.
§. 62. Da das Gewerb auf fünf Stü- cken, auf der Nahrungsquelle, auf den Erwerbungsmitteln, auf dem Erwerber, auf dem Erwerben und auf dem Verzehren beruht, das Gewerb aber ganz und zumal nach den Regeln der Haushaltungswissen- schaft geführt werden soll, so müssen alle Pflichten und Grundsäze derselben allhier an- gezeigt, und auf jedes Stück angewendet werden.
§. 63. Die Nahrungsquelle liefert den Ertrag aus, dieser aber nach Abzuge des Aufwandes den reinen Ertrag. Soll nun dieser vermehret werden, so muß zu aller- erst der Ertrag so sehr vergrösert wer- den, als nur möglich ist: da aber nun die Nahrungsquelle die Grundursache des Er- trages ist, so ist die erste Pflicht des Erwer- bers als Haushälter oder Hauswirth be- trachtet: daß er seine Nahrungsquelle so
er-
Allgemeine
des Erwerbers, zugleich ein guter Haushaͤl- ter zu ſeyn, oder: Ein jedes Gewerb ſoll nach den Regeln der Haushaltungswiſ- ſenſchaft getrieben werden.
§. 62. Da das Gewerb auf fuͤnf Stuͤ- cken, auf der Nahrungsquelle, auf den Erwerbungsmitteln, auf dem Erwerber, auf dem Erwerben und auf dem Verzehren beruht, das Gewerb aber ganz und zumal nach den Regeln der Haushaltungswiſſen- ſchaft gefuͤhrt werden ſoll, ſo muͤſſen alle Pflichten und Grundſaͤze derſelben allhier an- gezeigt, und auf jedes Stuͤck angewendet werden.
§. 63. Die Nahrungsquelle liefert den Ertrag aus, dieſer aber nach Abzuge des Aufwandes den reinen Ertrag. Soll nun dieſer vermehret werden, ſo muß zu aller- erſt der Ertrag ſo ſehr vergroͤſert wer- den, als nur moͤglich iſt: da aber nun die Nahrungsquelle die Grundurſache des Er- trages iſt, ſo iſt die erſte Pflicht des Erwer- bers als Haushaͤlter oder Hauswirth be- trachtet: daß er ſeine Nahrungsquelle ſo
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Allgemeine
des Erwerbers, zugleich ein guter Haushaͤl-
ter zu ſeyn, oder: Ein jedes Gewerb ſoll
nach den Regeln der Haushaltungswiſ-
ſenſchaft getrieben werden.
§. 62. Da das Gewerb auf fuͤnf Stuͤ-
cken, auf der Nahrungsquelle, auf den
Erwerbungsmitteln, auf dem Erwerber,
auf dem Erwerben und auf dem Verzehren
beruht, das Gewerb aber ganz und zumal
nach den Regeln der Haushaltungswiſſen-
ſchaft gefuͤhrt werden ſoll, ſo muͤſſen alle
Pflichten und Grundſaͤze derſelben allhier an-
gezeigt, und auf jedes Stuͤck angewendet
werden.
§. 63. Die Nahrungsquelle liefert den
Ertrag aus, dieſer aber nach Abzuge des
Aufwandes den reinen Ertrag. Soll nun
dieſer vermehret werden, ſo muß zu aller-
erſt der Ertrag ſo ſehr vergroͤſert wer-
den, als nur moͤglich iſt: da aber nun die
Nahrungsquelle die Grundurſache des Er-
trages iſt, ſo iſt die erſte Pflicht des Erwer-
bers als Haushaͤlter oder Hauswirth be-
trachtet: daß er ſeine Nahrungsquelle ſo
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/54>, abgerufen am 08.07.2024.
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