§. 54. Beides, die Nahrungsquelle und die Erwerbungsmittel, sind im Gewerbe oh- ne Kraft, wenn nicht die lezten auf die erste in Wirksamkeit gesezt werden, und dieses geschieht durch menschliche Ueberlegung und Thätigkeit. Derjenige, welcher dieses lei- stet, ist ein Erwerber, und dieser macht das dritte wesentliche Stück des Gewer- bes aus.
§. 55. Der Erwerber muß die Natur der Nahrungsquelle kennen, er muß die Art und Weise wissen, wie und welcher Gestallt sie vermögend ist, die gehörigen ökonomischen Erzeugungen abzugeben. Eben so muß er auch die Erwerbungsmittel kennen, und sie zu gehörigem Zwecke auf die Nahrungsquel- le anzuwenden wissen, damit der Erfolg dem Zwecke entspreche. Wenn nun der Erwerber wirklich vermittelst der Erwerbungsmittel auf die Nahrungsquelle wirkt, und von dersel- ben die verlangten Erzeugungen empfängt, so heißt das Erwerben, und dieses ist das vierte Stück des Gewerbes. Die Erzeu- gungen, welche der Erwerber erworben, und
sich
Allg. Gewerb-Wiſſenſchaft
§. 54. Beides, die Nahrungsquelle und die Erwerbungsmittel, ſind im Gewerbe oh- ne Kraft, wenn nicht die lezten auf die erſte in Wirkſamkeit geſezt werden, und dieſes geſchieht durch menſchliche Ueberlegung und Thaͤtigkeit. Derjenige, welcher dieſes lei- ſtet, iſt ein Erwerber, und dieſer macht das dritte weſentliche Stuͤck des Gewer- bes aus.
§. 55. Der Erwerber muß die Natur der Nahrungsquelle kennen, er muß die Art und Weiſe wiſſen, wie und welcher Geſtallt ſie vermoͤgend iſt, die gehoͤrigen oͤkonomiſchen Erzeugungen abzugeben. Eben ſo muß er auch die Erwerbungsmittel kennen, und ſie zu gehoͤrigem Zwecke auf die Nahrungsquel- le anzuwenden wiſſen, damit der Erfolg dem Zwecke entſpreche. Wenn nun der Erwerber wirklich vermittelſt der Erwerbungsmittel auf die Nahrungsquelle wirkt, und von derſel- ben die verlangten Erzeugungen empfaͤngt, ſo heißt das Erwerben, und dieſes iſt das vierte Stuͤck des Gewerbes. Die Erzeu- gungen, welche der Erwerber erworben, und
ſich
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Allg. Gewerb-Wiſſenſchaft
§. 54. Beides, die Nahrungsquelle und
die Erwerbungsmittel, ſind im Gewerbe oh-
ne Kraft, wenn nicht die lezten auf die erſte
in Wirkſamkeit geſezt werden, und dieſes
geſchieht durch menſchliche Ueberlegung und
Thaͤtigkeit. Derjenige, welcher dieſes lei-
ſtet, iſt ein Erwerber, und dieſer macht
das dritte weſentliche Stuͤck des Gewer-
bes aus.
§. 55. Der Erwerber muß die Natur der
Nahrungsquelle kennen, er muß die Art und
Weiſe wiſſen, wie und welcher Geſtallt ſie
vermoͤgend iſt, die gehoͤrigen oͤkonomiſchen
Erzeugungen abzugeben. Eben ſo muß er
auch die Erwerbungsmittel kennen, und ſie
zu gehoͤrigem Zwecke auf die Nahrungsquel-
le anzuwenden wiſſen, damit der Erfolg dem
Zwecke entſpreche. Wenn nun der Erwerber
wirklich vermittelſt der Erwerbungsmittel auf
die Nahrungsquelle wirkt, und von derſel-
ben die verlangten Erzeugungen empfaͤngt,
ſo heißt das Erwerben, und dieſes iſt das
vierte Stuͤck des Gewerbes. Die Erzeu-
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Jung-Stilling, Johann Heinrich: Versuch einer Grundlehre sämmtlicher Kameralwissenschaften. Lautern, 1779, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/jungstilling_versuch_1779/50>, abgerufen am 08.07.2024.
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